Streitfall des Tages Wenn der Mietwagen teurer wird als geplant

In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres.
Der Fall
„Ich bin fast sicher, dass die Einwegmiete im Preis einkalkuliert war“, sagt Jürgen D. aus Bielefeld. Er war mit seiner Frau vier Wochen in den USA unterwegs. Sie holten den Wagen in den Südstaaten ab und brachten ihn an der Ostküste zurück zum Verleiher.
Gemietet hatten sie über eine Agentur in Deutschland, die mehrere Anbieter vermittelt. „Dieser Wagen war mir ins Auge gesprungen, weil alle Versicherungen, die ich wollte, eingeschlossen waren. Und eben auch die Einwegmiete. Trotzdem war der Wagen viel billiger als andere Angebote“.
Weil Jürgen D. ganz sicher sein wollte, das Angebot nicht falsch zu verstehen, bat er seine Frau, einen Blick auf den Computerbildschirm zu werfen. Sie bestätigte ihm, dass die Einwegmiete eingeschlossen sei. Doch am Schalter der Mietwagenfirma in den USA kam die Ernüchterung: 300 Euro Einwegmiete forderte der Vermieter zusätzlich. Hätten Jürgen D. und seine Frau nicht bezahlt, hätten sie den Wagen nicht bekommen.
Im Hotel schrieben sie sofort den Vermittler in Deutschland an. Sie bekamen zwei Antworten von zwei Mitarbeiterinnen – beide mit dem gleichen Inhalt: Die Einwegmiete, die der Verleiher verlangt hat, sei rechtens. Jürgen D. durchsuchte nach dem Urlaub die gesamte E-Mail-Kommunikation zur Buchung, doch nirgends fand er einen Nachweis, dass er die Einwegmiete tatsächlich zweimal bezahlt hat.
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Das sagen die Verbraucherschützer
Patrick Oppelt vom Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz (ZEV) in Kehl sagt: „Ich höre nicht zum ersten Mal, dass ein Mieter für die Einwegmiete doppelt zahlen muss.“ Allerdings: Hat der Mieter keinen Nachweis darüber, bekommt er sein Geld nicht zurück. Oppelts Tipp: Screenshots der einzelnen Buchungsschritte am PC machen. Damit hätte Jürgen D. sich beschweren können.
Von den deutschen Verbraucherzentralen hätte er allerdings nur Hilfe bekommen, wenn er Ansprüche gegen den Vermittler in Deutschland geltend gemacht hätte. Gegen den Verleiher in den USA müsste er selbst mit Screenshots alleine vorgehen, denn die Verbraucherzentralen vermitteln nur in Deutschland, das ZEV zwar grenzüberschreitend, aber nur in Europa.
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