Mitglieder einer Wohneigentümergemeinschaft sind nicht über jeden Neuzugang in ihrer Anlage erfreut. Doch die Gerichte entscheiden je nach Fall und Situation sehr unterschiedlich.
Ist das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers in der Teilungserklärung als "gewerbliche Raumeinheit" bezeichnet, so darf es ihm von den übrigen Eigentümern nicht untersagt werden, eine psychosoziale Beratungs- und Behandlungsstelle für Alkohol- und Drogenprobleme zu betreiben.
Eine Untersagung wäre nur zu rechtfertigen, wenn zu erkennen ist, dass die Belästigungen der Bewohner durch die Hilfe Suchenden größer ausfallen könnten als durch "normalen" Gewerbebetrieb.
Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (nach § 14 Nr. 1 WEG) erlaubt dem Teileigentümer oder dessen Mieter in Gewerberäumen nur den Betrieb eines ladenmäßigen Erotik-Fachgeschäfts mit Videothek, jedenfalls sofern in der Wohngegend ähnliche Geschäfte und Nachtclubs vorhanden sind, nicht aber die Vorführung von Sexfilmen mit Einzelkabinenbetrieb (Sex-Shop).
Errichtet ein Grundstücksbesitzer in einem Mischgebiet einen Hundezwinger, in dem er gewerbsmäßig Riesenschnauzer züchtet, so können die Nachbarn die Zucht untersagen lassen. Das Gericht meinte, dass ein Gewerbebetrieb in einem Mischgebiet üblich sei, jedoch das Wohnen dort nicht gestört werden dürfe. Das Bellen und Jaulen der (hier: mindestens sieben) Hunde störe jedoch erheblich. Letztlich ist es aber eine Frage des Einzelfalls.
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter vor Abschluss eines Gewerberaummietvertrages über außergewöhnliche Umstände aufzuklären, mit denen der Vermieter nicht rechnen kann und die offensichtlich für diesen von erheblicher Bedeutung sind. In dem Fall hatte der Mieter zur Beschreibung der Ladennutzung lediglich eine Sortimentsliste mit Bekleidungsgegenständen aufgeführt, ohne eine Marke zu nennen.
Der Beklagte beabsichtigte aber in den Mieträumen nahezu ausschließlich Waren der Marke "Thor Steinar" zu verkaufen. Diese Marke wird in der Öffentlichkeit in einen ausschließlichen Bezug zur rechtsradikalen Szene gesetzt. Der Vermieter kündigte daraufhin den Vertrag wegen arglistiger Täuschung, wogegen der Mieter klagte.
Der Bundesgerichtshof sprach sich in letzter Instanz für die Entscheidung des Vermieters aus (BGH-Urteil vom 11.08.2010; AZ XII ZR 192/08).
Die Eigentümerin von als “3 Werkstätten, 1 Büro, 2 WC, 1 Flur, 1 Windfang” näher beschriebenen Teileigentums hatte in der Gemeinschaftsordnung, dass der jeweilige Eigentümer eines Teileigentums kann die seinem Sondereigentum unterliegenden Räume und diejenigen Räumlichkeiten und Grundstücksflächen, an denen ihm Sondernutzungsrechte eingeräumt sind, zu beliebigen geschäftlichen und gewerblichen Zwecken nutzen oder durch Dritte nutzen lassen.
Die jeweilige Nutzung und eine Änderung dieser Nutzung bedürfen weder einer Zustimmung des Verwalters noch einer Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Im Übrigen gelten die in den vorstehenden Absätzen getroffenen Vereinbarungen. Es ist nicht zulässig, in den Räumen des Teileigentums, das nach der Teilungserklärung “zu beliebigen geschäftlichen Zwecken" benutzt werden darf, ein Bordell zu betreiben. Ob unter besonderen örtlichen Gegebenheiten etwas anderes gelten kann, bleibt unentschieden.
Die in der Nähe eines Bahnhofs lebenden Anwohner können sich nicht gegen die Errichtung eines Kontaktladens für Drogenabhängige wehren, wenn sich in ihrer Gegend sowieso viele Suchtkranke aufhalten Kommune nicht verletzt.
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Am einfachsten wird man Kunde und bekommt Mengenrabatt.
hihi, wenn der Nachbar ein Bordell eröffnet, wüßte ich endlich mal, wie Betriebsräte und ERGO Mitarbeiter aus der Nähe aussehen.