Das Landgericht Bonn hat die Leistungskürzung eines Versicherers in Höhe von 75 Prozent bei einem durch eine Trunkenheitsfahrt verursachten Vollkaskoschaden für rechtens erklärt (Az. 10 O 115/09). Der stark alkoholisierte Fahrzeugbesitzer hatte zwar wegen seines Rauschs das Steuer einem Begleiter überlassen, doch der hatte selbst zuviel Alkohol intus. Die Bonner Richter stuften die Fahrzeugüberlassung als „grobe Fahrlässigkeit im oberen Bereich“ ein. Der Versicherte habe gewusst, dass auch sein Begleiter nicht fahrtüchtig war. Die Leistungskürzung von 75 Prozent sei daher gerechtfertigt, nicht jedoch ein vollständiger Leistungsausschluss, da das Verhalten nicht ganz so schwer wiege wie eine eigene Trunkenheitsfahrt.
Eine Versicherte hatte einen Unfall verursacht, weil sie bei rot über die Ampel fuhr. Sie habe das Rotlicht wegen der tief stehenden Sonne übersehen. Die Richter des Landgericht Münster (Az. 15 O 141/09) befanden jedoch, es sei unerheblich, ob die Unfallverursacherin aus Unachtsamkeit in die Kreuzung eingefahren sei oder weil sie von der Sonne geblendet war. Das Missachten einer roten Ampel sei grundsätzlich ein besonders gravierender Pflichtverstoß und damit immer eine grobe Fahrlässigkeit. Das Gericht gab einer Versicherung Recht, die ihre Leistungspflicht um 50 Prozent reduziert hatte.
Wer mit abgefahrenen Reifen unterwegs ist, muss im Schadensfall mit einer Kürzung von 25 Prozent der vereinbarten Leistung rechnen.
Steckt der Autoschlüssel im Zündschloss und das Auto wird gestohlen, kann die Versicherungsleistung um 75 Prozent gekürzt werden. Wer ansonsten nicht sorgsam mit seinem Autoschlüssel umgeht und diesen zum Beispiel in der Kneipe auf den Tresen legt, dem droht bei Autoklau eine Reduzierung der Versicherungsleistung um 25 Prozent.
Wer die Anweisung eines Stoppschilds oder eines festen grünen Abbiegepfeils missachtet, muss mit einer Kürzung des Schadens 25 Prozent der vereinbarten Leistung rechnen.
Auch für andere Versicherungssparten als die Autoversicherung gilt die Neuregelung zur groben Fahrlässigkeit. Im konkreten Fall geht es um Leistungen aus einer Gebäudeversicherung. Der Eigentümer hatte die Wasserrohre einer leerstehenden Wohnung nicht entleert. Deshalb kam es im Winter zu einem Wasserschaden. Die beklagte AXA-Versicherung wollte nur die Hälfte des Schadens ersetzen. Sie berief sich auf im Vertrag festgelegten Pflicht des Eigentümers, die Rohre zu leeren. Hiergegen habe der Kunde verstoßen. Dem widersprach der BGH (Az.: IV ZR 199/10): Die Klausel sei komplett unwirksam. Denn sie sei nicht an das neue Recht angepasst worden.
Eine Wohngebäudeversicherung klagte gegen einen Mieter, der in seiner Wohnung einen Topf mit Öl erhitzt hatte. Als er die Küche für einen Moment verließ, um das Fernsehgerät einzuschalten, vergaß er das erhitzte Fett zu beaufsichtigen, das nach kurzer Zeit entflammte und ein Feuer auslöste, dessen Brand das gesamte Haus erfasste. Das Verhalten des Mieters sei jedoch nicht als besonders grob fahrlässig einzustufen. Es habe sich, so die Richter des Bundesgerichtshofes (Az.: VI ZR 196/10) nicht um grobe Fahrlässigkeit, sondern lediglich um Augenblicksversagen gehandelt.
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