Streitfall des Tages Wenn die Schönheitsoperation schief läuft
Die Relevanz
Schönheitsoperationen sind gefragt. Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes steigt die Zahl übergewichtiger Menschen in Deutschland seit Jahren an. Und doch wollen diese eigentlich schlank sein. Kein Wunder also, dass asthetisch-plastische Chirurgen Magenballons einsetzen, Fett absaugen und Bauchdeckenstraffungen vornehmen. So stiegen die durchschnittlichen Kosten eine Bauchstraffung deutlich an. Laut der letzten Erhebung des myBody GeKIS (GesamtKostenIndex Schönheitsoperationen) um stattliche 9,2 Prozent im Vergleich zum letzten Jahr.
2010 wurde der schönheitschirurgische Eingriff erstmals in den myBody GeKIS mit aufgenommen. Die Bilanz: Startete die Bauchdeckenstraffung 2010 mit einem Kosten-Mittelwert von 4.370 Euro, liegt der Durchschnittspreis aktuell bei 4.770 Euro. Nur eine entsprechende Nachfrage macht solche Preise möglich.
Gleiches gilt auch für die Kosten einer Brustvergrößerung, die meist über 6.000 Euro liegen. Die Brustvergrößerung ist laut der Deutschen Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie (DGÄPC) der beliebteste schönheitschirurgische Eingriff unter jungen Frauen. Doch der Eingriff will gekonnt sein.
Die Rechtslage
Die Klägerin bekam von den Richtern des Oberlandesgerichts Frankfurt die von ihr geforderten 6.000 Euro zugesprochen (Az. 8 U 47/04). Den Richtern ging es aber weniger um die Operation selbst, als um die Aufklärung. Sie erklärten, dass ein Arzt eine Patientin nicht erst am Vorabend einer Schönheitsoperation über mögliche Risiken aufklären darf. Denn dann reiche die Zeit nicht mehr aus, um in Ruhe das Für und Wider abwägen zu können. Vor allem bei reinen Schönheitsoperationen sei ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
In dem besprochenen Fall fand erst am Vorabend der Operation das entscheidende Gespräch statt. Der Arzt klärte darin auf, dass eine Narbe im Bauchbereich nach der Operation deutlicher sichtbar würde. Auch wenn die Patientin der Operation zustimmte, erklärten die Richter diese Einwilligung für rechtlich unwirksam an. Der Arzt habe daher die Operation rechtswidrig vorgenommen und müsse Schmerzensgeld zahlen.
Der Experte
Sven von Saldern ist Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie und gleichzeitig Präsident der Deutschen Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie (DGÄPC). Er hat immer wieder auch mit Prozessen wegen Schönheitsoperationen zu tun. Denn „als Fachärzte sind wir dort als Gutachter gefragt“. Aus seiner Sicht kommt es in der Regel immer dann zum Konflikt, wenn der Eingriff aus Sicht des Patienten nicht zum gewünschten Ergebnis geführt hat. „Auch Komplikationen können oft Anlass für einen Rechtstreit sein.“
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen straf- und zivilrechtlichen Verfahren: „Häufig gehen Anwälte von Patienten den strafrechtlichen Weg, indem sie den Operateur wegen Körperverletzung anzeigen. Eine Körperverletzung liegt aber nur dann vor, wenn der Patient nicht in die vorgenommene OP eingewilligt hat oder nicht ausreichend aufgeklärt wurde“, erklärt von Saldern.
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