Streitfall des Tages Wenn Vermieter ohne Grund kündigen dürfen

In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres.
Der Fall
Ein Einfamilienhaus in einer unterfränkischen Kleinstadt. Das ältere Ehepaar vermietet seit Jahren seine Einlieger-Wohnung im Untergeschoss. Die beiden wussten zwar, dass die neue Mieterin bereits in psychiatrischer Behandlung war, doch ihr Zustand galt als stabil.
Doch nach wenigen Monaten änderte sich das. Die junge Frau wurde immer aggressiver, schloss sich wochenlang in ihrer Wohnung ein, reagierte nicht aufs Klingeln, nicht auf Anrufe. „Wir hatten Angst, dass sie sich etwas antun könnte – oder das Haus anzünden“, beschreibt der 80-jährige Besitzer das ungute Gefühl, das ihn in den eigenen vier Wänden beschlich.
Als die Mieterin dann in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wurde und sich zeigte, dass die Wohnung völlig verwahrlost war, beschlossen die Besitzer im Juli vergangenen Jahres, ihr zum 31. Oktober zu kündigen. „Für uns war die Belastung zu groß“, so der Hausherr. „Wir hatten Angst, dass sie jederzeit einen Rückfall bekommen könnte.“ Als Grund für die ordentliche Kündigung nannte er den unzumutbaren Zustand der Wohnung.
Die Mieterin legte prompt Widerspruch ein. Erst als die Eigentümer daraufhin einen Anwalt konsultierten, erfuhren sie, dass sie ein Sonderkündigungsrecht haben. Sie zogen das ursprüngliche Schreiben zurück und kündigten erneut – diesmal ohne Angabe von Gründen, aber dafür mit dem Hinweis auf Paragraf 573a.
Die Rechtsgrundlage
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt den Fall, dass Vermieter und eine Mietpartei unter einem Dach wohnen, gesondert. Laut Paragraf 573a können Vermieter dann eine Kündigung ohne Angabe von Gründen aussprechen.
Allerdings verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist dabei um drei Monate. Mieter haben nur eine Chance, sich zu wehren, wenn sie sich auf die sogenannte Sozialklausel berufen können, wenn also die Räumung der Wohnung für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Im Zweifelsfall entscheidet dann ein Gericht, welche Interessen vorgehen.
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Es muß für den Vermieter möglich sein ohne Angabe von Gründen den Mietvertrag zu kündigen, zur Not mit einer längeren Kündigungsdauer.
Es kann nicht im allgemeinen Interesse sein das der Wohnungsmarkt zu Lasten der Privatanleger oder den Investoren gestaltet wird. Es ist ein Markt wie jeder andere und es gibt kein Recht auf eine Wohnung!
Wenn der Staat aus „Sozialen Gründen“ Wohnungen zur Verfügung stellen will soll dieser durch eigene Baugesellschaften diese Möglichkeit schaffen und gegebenenfalls auch die eigenen Wohnungen vom Markt nehmen und damit ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage schaffen.