Der Bundesgerichtshof hat zur Berechnung der Wohnfläche bereits für Vermieter und Mieter mehrere Urteile gefällt. Hier eine Sammlung wichtigster Urteile, zusammengetragen vom Mieterbund.
Bei Flächenabweichungen von mehr als zehn Prozent, kann der Mieter unter anderem die Miete mindern. Das gilt auch für möbliert vermietete Wohnungen (BGH VIII ZR 209/10).
Steht im Mietvertrag, dass die Angabe zur Wohnungsgröße wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dient, ist die Angabe der Quadratmeterzahl im Mietvertrag unverbindlich. Auch bei Flächenabweichungen von mehr als zehn Prozent, kann der Mieter die Miete nicht mindern (BGH VIII ZR 306/09).
Es macht keinen Unterschied, ob im Mietvertrag die Wohnungsgröße exakt angegeben ist oder eine Circa-Fläche genannt wird. Vorausgesetzt die Wohnung ist mehr als zehn Prozent kleiner, gilt die tatsächliche Fläche (BGH VIII ZR 144/09).
Wird im Mietvertrag keine Wohnungsgröße genannt, dann sind Angaben in einer Zeitungsanzeige und in einer übergebenen Grundrissskizze zur Wohnungsgröße für den Vermieter bindend. Der Mieter kann sich bei entsprechenden Flächenabweichungen mit Erfolg auf die vorvertraglichen Angaben berufen (BGH VIII ZR 255/09).
Steht im Mietvertrag „Mietraumfläche 61,5 qm“, ist für einen Durchschnittsmieter damit die Angabe der Wohnfläche gemeint und nicht die der Grundfläche der Wohnung (BGH VIII ZR 244/08).
Solange die Flächenabweichung nicht mehr als zehn Prozent beträgt, bleibt die im Mietvertrag genannte Fläche entscheidend. Das gilt auch für Mieterhöhungen, so dass Mieter in diesen Fällen für nicht vorhandene Quadratmeter zahlen müssen (BGH VIII ZR 205/08).
Die Gartenfläche zählt bei der Berechnung der Wohnfläche eines Einfamilienhauses nicht mit. Auch nicht zu einem geringen Teil (BGH VIII ZR 164/08).
Ist die Wohnung tatsächlich mehr als zehn Prozent kleiner als im Mietvertrag angegeben, kann der Mieter die Miete mindern und/oder Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten fordern (BGH VIII ZR 142/08).
Sofern die Wohnung mehr als zehn Prozent kleiner als im Mietvertrag angegeben, kann der Mieter auch fristlos kündigen und/oder Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten fordern (BGH VIII ZR 142/08).
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Mein Vermietertrick ist zukunftsweisend und er verhindert jeden Ärger. Er wischt alle Mietervereine vom Tisch und senkt den Blutdruck. Alles verkaufen in Deutschland und dafür in anderen Teilen der Welt Mietobjekte kaufen. Wer schlau ist in Strandnähe kaufen, die Brise tut gut.
Mein neuer Vermieter hat sich vor dem Kauf der Wohnung mit diesem Trick Zugang zu ALLEN Zimmern verschafft: Der alte Vermieter schrieb uns, daß 2 Männer Vertreter der Feuerversicherung kommen werden, um die Prämie neu abzuschätzen. Es kamen 3 Personen. Wie sich später herausstellte der Makler von E und V , der neue Eigentümer und eine weitere unangemeldete Person. Danach erhielten ALLE 12 Parteien Eigenbedarfskündigungen, die kurz vor Auszug ALLE zurückgezogen wurden, gegen Mietverdoppelung konnten einige dort wohnen bleiben. Die Kautionen der Ausziehenden werden natürlich nach 27 Jahren nicht ausbezahlt. 11 Monate später laufen nach Auskunft der Verbliebenen permanent neue Kaufinteressenten mit dem Makler durch den Hausflur. Bisher fand ich dank Internet 14(!) Immobilien des neuen Eigentümers allein in Köln. Ich habe mir die Mühe gemacht, alle Immobilien anzufahren und die Bewohner zu befragen. Alle hatten selbst Eigenbedarfskündigungen erhalten und daraufhin einen neuen Mietvertrag unterschrieben, oder waren Nachmieter von überraschend nach 40 Jahren ausgezogenen Vormietern.
Hallo Handelsblatt,
wo ist mein Beitrag von ca. 11:10 Uhr hin ?!
Wem bin ich denn da auf den "Schlips" getreten, bestimmte Wahrheiten nicht mehr opportun, oder wie darf ich das verstehen ?
Jeder Mieter besichtigt die Wohnung. Die Angaben zur Wohnfläche stehen auf den ersten Seiten. Selbst für geistig benachteiligte MieterINNEN sollte es obligatorisch sein, den Mietvertrag zu lesen.
Die Wohnfläche ist Übrigends auch in der Anzeige aufgeführt, vor dem erstkontakt des Mieters. Das Problem dabei ist, daß Aussagen des Vermieters oft nicht besonders zählen und dieser daher auf Bauvorgaben angewiesen ist. Leider ist bis heute keiner Fähig in diesem Streitpunkt einheitliche Regeln zu erstellen. Was gilt den?? §§§ oder DIN ??
Nebenbei, wie scheinheilig tricksen den Mieter, wenn es um Finanzierungsnachweise geht??
Nur mit dem Unterschied, daß der Mieter abhauen kann, ein Haus kann man nicht zusammenklappen und einpacken.
Dieser Artikel ist für einen ausgewogenen Journalismus ausgesprochen flach und eigentlich fürs handelsblatt enttäuschend, daß immer mehr Richtung BILD degeneriert.
"Immer wieder sind Wohnungen kleiner als in den Mietverträgen angegeben. Mieter zahlen dann mehr als sie eigentlich müssten"
Falsch. Sollte es so sein, dann dreht man die "Mieteschraube" um ein paar cent nach oben und nicht die "Flächeschraube". (Natürlich, VOR des Mietvertrages)
Fertig.