Ein Kind studiert und hat 2011 in den Semesterferien als Angestellte 9.050 Euro verdient. Als Werbungskosten wird davon automatisch der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro abgezogen. Es bleiben Einkünfte von 8.050 Euro. Da der Grenzbetrag derzeit noch bei 8.004 Euro liegt, bestünde kein Anspruch auf Kindergeld. Das ändert sich, wenn weitere Ausbildungskosten - etwa für Studiengebühren, Bücher und Fahrten zwischen der Wohnung und der Uni - nachgewiesen werden können. Betragen diese beispielsweise 2.000 Euro, verbleiben noch Einkünfte von 6.050 Euro - das Kindergeld wäre gerettet.
Bei Angestellten werden in Form des Arbeitnehmerpauschbetrags automatisch Werbungskosten in Höhe von 1.000 Euro vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Dafür müssen keine Belege vorliegen.
Als Arbeitsmittel gelten beispielsweise Schreibmaterialien und Fachbücher. Sie können bei der Steuererklärung als Ausgaben angegeben werden und mindern so das zu versteuernde Einkommen.
Ein Computer kann unter Werbungs- oder Ausbildungskosten bei der Steuer geltend gemacht werden. Hat er mehr als 410 Euro gekostet, muss er über drei Jahre abgeschrieben werden. Bei einem Computer im Wert von 900 Euro sind das also je 300 Euro über drei Jahre.
Bei den Ausgaben wird in der Steuererklärung auch der Arbeitsweg berücksichstigt. Für jeden sogenannten Entfernungskilometer werden 30 Cent anerkannt. Ob man zur Arbeit läuft, mit dem Auto oder dem Bus fährt, spielt keine Rolle.
Kleidung, die man für den Beruf kaufen muss, kann von der Steuer abgesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise die weiße Bäckerjacke oder Sicherheitsschuhe.
Zu den Ausgaben zählen auch Versicherungen. Deshalb können beispielsweise auch die Kranken- und Rentenversicherung von der Steuer abgesetzt werden.
Studenten können ihren Semesterbeitrag in voller Höhe von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen.
Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.