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Urteil gegen Badenia Kündigungsklausel bei Bausparverträgen unzulässig

Eine Vertragsklausel der Bausparkasse Badenia, nach denen sie bestimmte Verträge nach 15 Jahren kündigen kann, ist unwirksam. Die Karlsruher Entscheidung könnte Pilotcharakter für die gesamte Branche haben.
01.09.2017 Update: 01.09.2017 - 19:38 Uhr Kommentieren
Ein Antrag auf einen Bausparvertrag, Kleingeld, ein Stift und Grundrisse liegen auf einem Tisch. Die Karlsruher Richter haben ein wegweisen Urteil in Sachen Bausparvertrag gefällt. Quelle: dpa
Bausparen

Ein Antrag auf einen Bausparvertrag, Kleingeld, ein Stift und Grundrisse liegen auf einem Tisch. Die Karlsruher Richter haben ein wegweisen Urteil in Sachen Bausparvertrag gefällt.

(Foto: dpa)

Karlsruhe Wieder einmal hat eine Bausparkasse vor Gericht gegen eine Verbraucherzentrale den Kürzeren gezogen. Die Bausparkasse Badenia musste sich am Freitag von den Richtern des Landgerichts (LG) Karlsruhe sagen lassen, dass eine Vertragsklausel, nach der sie bestimmte Verträge nach 15 Jahren kündigen kann, unwirksam ist (Az.: 10 O 509/16). Die Formulierung bedeute eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer, begründeten die Richter ihr Urteil und gaben damit der klagenden Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Recht.

Die Vertragsklausel sah vor, dass die Badenia nach vorheriger Ankündigung einen Bausparvertrag kündigen darf, wenn der Kunde nach 15 Jahren die Zuteilungsvoraussetzungen für das Bauspardarlehen noch nicht erreicht hat oder die Zuteilung nach 15 Jahren noch nicht angenommen hat. Damit ein Bausparkunden die Zuteilungsreife seines Vertrages erreicht, muss er eine vertraglich fixierte Summe angespart und eine bestimmte Bewertungsziffer erreicht haben. Über die Jahre haben die Bausparkassen ihre Tarife immer weiter ausdifferenziert. Aber noch immer sind Mindestsparleistungen von 40 oder 50 Prozent der Bausparsumme typisch. Nach wie vor gilt auch, dass die von Kasse und Vertragstyp her unterschiedliche Bewertungsziffer umso schneller erreicht wird, je früher hohe Summen eingezahlt werden. Der klassische Fall ist der, dass Bausparsumme und Sparleistung so gewählt werden, dass ein Vertrag nach etwa sieben Jahren zuteilungsreif ist.

Doch in der aktuellen Niedrigzinsphase haben klug rechnende Bausparer kein Interesse an Bauspardarlehen. Denn die in den vor Jahren abgeschlossenen Verträgen festgeschriebenen Zinsen sind zurzeit viel zu hoch. Von anderen Immobilienfinanzierern bekommen sie billigeres Baugeld. Auch die Guthabenzinsen der Altverträge liegen weit über den Zinsen, die Banken für Sparbücher, Tages- oder Festgeld zahlen. Sofern die Kassen-Kunden ihr Geld nicht zum Bauen oder für andere Anschaffungen benötigen, sparen sie einfach mit ihren Bausparverträgen weiter und vermiesen damit den Bausparkassen das Geschäft. Die klagen teilweise, das Verhalten ihrer Kunden bringe sie in Existenznöte.

Kein Wunder also, dass Deutschlands Bausparkassen seit etwa drei Jahren alles tun, um Altverträge, die noch in der Sparphase sind, loszuwerden. Und regelmäßig tun Verbraucherzentralen alles, um die Bausparkassen in Schranken zu weisen. Immer wieder trifft man sich vor Gericht, mit unterschiedlichem Ausgang. Den größten Erfolg verbuchten die Kassen, als der Bundesgerichtshof (BGH) am 21. Februar entschied, dass die Kündigung von Bausparverträgen zehn Jahre nach Zuteilung im Regelfall rechtmäßig sei (Az.: XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16). Abgeleitet wurde dieses Urteil vom Paragraphen 489 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die komplizierte Begründung lautet in einfachen Worten so: Die Bausparkassen-Kunden geben während sie einen Bausparvertrag ansparen der Kasse ein Darlehen. Diese Darlehen gilt als voll ausgezahlt sobald der Vertrag zuteilungsreif ist. Ab diesem Zeitpunkt dreht sich für die Juristen der Spieß um. Die Kasse ist ab dann verpflichtet, das ihr gewährte Darlehen zurückzuzahlen. Doch daran haben viele Bausparkunden in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase kein Interesse. Sie verweigern quasi die Rückzahlung des Darlehens. Da man Darlehensverträge nach zehn Jahren kündigen kann, leiteten die Kassen daraus ab, dass sie das Recht dazu haben, den Bausparvertrag zu kündigen und das Guthaben, das aus ihrer Sicht ein Darlehen ist, zurückzahlen. Diesem Argument folgten die obersten Richter grundsätzlich.

Doch die Tücke liegt im Details. Die Verbraucherzentrale Baden-Württembergs fand in der Urteilsbegründung Ansätze, um weitere Kündigen von Bausparverträgen durch Gerichte prüfen zu lassen. So verwies Niels Nauhauser, Bausparexperte der Verbraucherzentrale in Stuttgart, darauf, dass aus seiner Sicht Tarife, die Zinsboni versprechen, nicht bereits zehn Jahre nach Zuteilung kündbar sind. Vor etwa 15 Jahren kreierten Bausparkassen Tarife, die Bausparer dafür belohnten, wenn sie auf Bauspardarlehen verzichteten. Den Kunden wurden rückwirkend 1,5 Prozent, manchmal mehr, manchmal weniger zusätzliche Zinsen für den Darlehensverzicht auf das Gesamtguthaben gutgeschrieben.

Um einen solchen Bonuszinsfall ging es auch in einer Auseinandersetzung mit der BSQ Bauspar, die den Tarif Q 16 gewählt hatten. Die Kunden wurden vor die Wahl gestellt, den Vertrag mit geringeren Zinsen weiterzuführen oder sich das Guthaben einschließlich Bonus auszahlen zu lassen. Die BSQ berief sich dabei auf eine Vertrags-Klausel, wonach sie die maximale Laufzeit eines Bonus-Vertrages aus „bauspartechnischen Gründen“ begrenzen darf. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verwarf die Klausel als intransparent und daher rechtswidrig (Az.: 7 O1987/16). Die BSQ Bauspar hieß früher Quelle Bausparkasse und wird nach einer Schieflage von anderen privaten Bausparkassen abgewickelt, macht also kein Neugeschäft mehr.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg empfiehlt Bausparer Kündigungen prüfen zu lassen. Unabhängig von komplizierten Klauseln liefern nach ihrer Auffassung frühere Werbesprüche der Bausparkassen gute Argumente gegen Kündigungen vorzugehen.

Etwa dann, wenn diese belegen, dass der Vertragszweck auf das Sparen und nicht das Erlangen eines günstigen Darlehens ausgerichtet war. Hintergrund: Die Bausparkassen argumentieren unaufhörlich, Kunden die nur hohe Zinsen kassieren wollten, handelten gegen den eigentlichen Zweck eines Bausparvertrages, nämlich mit zinsgünstigen Bauspardarlehen sich ihren Wunsch nach einem Eigenheim erfüllen zu können. Tatsächlich köderte etwa die Bausparkasse BHW für einen ihrer Bonus-Tarife mit der Parole: „Mit BHW Dispo maXX erzielen Sie bis zu 4,25 Prozent Guthabenzinsen bei Darlehensverzicht und mindestens sieben Jahren Laufzeit.“ Die Landesbausparkassen warben mit „Bausparen für Kinder und Enkelkinder“ um Kunden

Das Urteil vom Freitag wird nicht das letzte in der Dauerfehde zwischen Bausparkassen und Verbraucherzentralen sein. So berichten die Stuttgarter Verbraucherschützer auf ihrer Internetseite von Klagen mit unterschiedlichen Ansatzpunkten gegen die LBS Südwest und Aachener Bausparkasse.

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