Urteil zu Lebensversicherungen: Ewiges Recht auf Kündigung
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Urteil zu LebensversicherungenEwiges Recht auf Kündigung
Das Thema „ewiges Widerrufrecht“ bei fehlerhaften Belehrungen in Verträgen beschäftigt derzeit die Gerichte: Nun ist eine Lebensversicherung mit ihren Verfassungsbeschwerden gescheitert.
14.07.2016 - 15:56 Uhr
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Bundesverfassungsgericht verhandelt zu Unterstützungseinsätzen
Die Aachen Münchener Lebensversicherung ist mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen ein „ewiges Widerrufsrecht“ gescheitert.
Düsseldorf Die Aachen Münchener Lebensversicherung ist mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen ein „ewiges Widerrufsrecht“ in Karlsruhe gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerden nicht zur Entscheidung an, wie es am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte (Az.: 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15).
Der Versicherer hatte sich gegen Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) gewehrt, die Kunden bei fehlerhaften Belehrungen ein „ewiges“ Recht zum Widerruf bei Lebensversicherungen eingeräumt hatten. Dieses Recht gibt ihnen die Möglichkeit, auch Jahre später noch günstig aus ihrem Vertrag herauszukommen.
Das problematische an dem Fall vor dem Bundesverfassungsgericht war, dass es zu diesem Zeitpunkt ein Gesetz gab, dass die Frist für einen Widerruf auf ein Jahr beschränkte - auch für den Fall einer fehlerhaften Belehrung. Dem Bundesgerichtshofe zufolge durfte dieses Gesetz jedoch nicht auf Lebensversicherungen angewendet werden. Dazu zwinge das Europarecht.
Die größten Lebensversicherer in Deutschland (nach Bruttobeiträgen)
Nürnberger Versicherung
Marktanteil 2014: drei Prozent (2013: drei Prozent)
Bayern-Versicherung
Marktanteil 2014: drei Prozent (2013: drei Prozent)
Axa
Marktanteil 2014: drei Prozent (2013: drei Prozent)
Ergo
Marktanteil 2014: drei Prozent (2013: vier Prozent)
Generali
Marktanteil 2014: vier Prozent (2013: fünf Prozent)
Debeka
Marktanteil 2014: vier Prozent (2013: vier Prozent)
Zurich
Marktanteil 2014: vier Prozent (2013: vier Prozent)
Aachen Münchener
Marktanteil 2014: sechs Prozent (2013: fünf Prozent)
R+V
Marktanteil 2014: sechs Prozent (2013: sechs Prozent)
Allianz
Marktanteil 2014: 21 Prozent (2013: 19 Prozent)
Quelle: Map-Report
Alle Angaben beziehen sich auf die verdienten Bruttobeiträge im Lebensversicherungsgeschäft.
Gegen diese Auslegung hatte das Verfassungsgericht nichts einzuwenden. Die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung seien nicht überschritten. Der BGH habe davon ausgehen dürfen, dass der Gesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben für Lebensversicherungen ordnungsgemäß in deutsches Recht umsetzen wollte.
Die Jahresfrist für Widersprüche wäre mit diesem Ziel nicht vereinbar gewesen. Daher entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, die Frist auf andere Versicherungen als Lebensversicherungen zu beschränken, wie es der BGH getan habe.