Benachrichtigung aktivierenDürfen wir Sie in Ihrem Browser über die wichtigsten Nachrichten des Handelsblatts informieren? Sie erhalten 2-5 Meldungen pro Tag.
Fast geschafftErlauben Sie handelsblatt.com Ihnen Benachrichtigungen zu schicken. Dies können Sie in der Meldung Ihres Browsers bestätigen.
Benachrichtigungen erfolgreich aktiviertWir halten Sie ab sofort über die wichtigsten Nachrichten des Handelsblatts auf dem Laufenden. Sie erhalten 2-5 Meldungen pro Tag.
„Sie haben wohl das Gerät nicht richtig behandelt“ – so mag es manchem Kunden entgegenschallen, der defektes Elektrogerät oder Möbel umtauschen will. Eine Analyse zeigt, wie Händler sich aus der Verantwortung ziehen.
Gibt es den Geist auf, haben Kunden häufig schlechte Chancen auf Ersatz ohne Zusatzkosten: Viele Händler versuchen, sich aus der Gewährleistungspflicht zu ziehen.
Potsdam Elektro- und Möbelhändler gehen einer Untersuchung zufolge mit Reklamationen besonders kundenunfreundlich um – und suchen die Schuld häufig beim Käufer. Die deutschen Verbraucherzentralen (VZ) sammelten fünf Monate lang insgesamt 4.000 Kundenbeschwerden, wie die VZ Brandenburg am Donnerstag in Potsdam mitteilte. Mehr als ein Viertel der Beschwerden richteten sich dabei gegen Elektro- und Möbelhäuser.
Die Verbraucherzentralen wollten mit der Untersuchung prüfen, welche Strategien die von Kunden beanstandeten Händler nutzen, um sich vor der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungspflicht zu drücken. Diese besagt, dass der Kunde ein Anrecht auf Reparatur oder Umtausch hat, wenn er innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Kauf einer Ware feststellt, dass diese von Anfang an einen Fehler hatte. Der Verkäufer ist dabei in der Pflicht, Umtausch oder Reparatur zu organisieren und zu bezahlen.
Garantie ist nicht gleich Gewährleistung
Eine Garantie wird meist vom Hersteller gegeben. Gesetzlich ist er dazu nicht verpflichtet. Sie darf nicht mit der Gewährleistung gleichgesetzt werden, denn diese bekommt der Kunde vom Händler. Gesetzlich ist eine Gewährleistung von zwei Jahren geregelt.
Hersteller können den Umfang der Garantieleistungen individuell festlegen, da sie Garantie nur aus Kulanz geben. Sie können sie beispielsweise auf bestimmte Funktionen eines Produkts beschränken.
Der Hersteller kann beispielsweise verlangen, dass der Kunde ein defektes Produkt auf eigene Kosten einschickt.
Die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren vergibt der Händler, bei dem das Produkt gekauft wurde. Es geht dabei um die Frage, ob das Produkt schon zum Zeitpunkt des Kaufs defekt war. Herstellergarantien zielen dagegen meist auf die Haltbarkeitsdauer eines Produkts.
Die beanstandeten Händler versuchten sich besonders häufig aus dieser Pflicht zu stehlen, indem sie „behaupten, der Käufer habe den Schaden selbst verursacht“, erklärte Verbraucherschützerin Sabine Fischer-Volk. In anderen Fällen hätten die Verkäufer den Kunden direkt an die Hersteller verwiesen, statt sich selbst um den Schaden zu kümmern.
Zudem hätten einige Händler diverse Kosten auf ihre Kunden umgelegt, die diese aber gar nicht zahlen müssten. So hätten Händler beispielsweise wiederholt Nutzungsentschädigungen oder Aus- und Einbaukosten berechnet.
Top-Jobs des Tages
Jetzt die besten Jobs finden und per E-Mail benachrichtigt werden.
Die größten Chancen, ihre Ansprüche durchzusetzen, hatten die Kunden der Untersuchung zufolge im ersten halben Jahr nach dem Kauf. In diesem Zeitraum muss der Kunde lediglich den Schaden nachweisen, nicht aber wann und warum dieser entstanden ist. Danach dreht sich die Beweislast um und der Kunde muss nachweisen, dass der Schaden tatsächlich von Anfang an bestand. Vor meist teuren Gutachten von Sachverständigen, die das belegen könnten, seien viele Kunden aber zurückgeschreckt.
Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.