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Verbraucherrechte Was genau ist ein Anschlussflug?

Der Europäische Gerichtshof muss sich bald mit der Frage befassen, was der Begriff Anschlussflug bedeutet. Ein Paar hatte wegen einer Reiseverspätung bis vor den BGH geklagt, der nun an die Europa-Richter verwies.
19.07.2016 - 13:09 Uhr
Ein Ehepaar kam mit einer Verspätung von 14 Stunden auf der Insel an, weil es seinen Anschlussflug verpasst hatte. Quelle: TripAdvisor
Fuerteventura

Ein Ehepaar kam mit einer Verspätung von 14 Stunden auf der Insel an, weil es seinen Anschlussflug verpasst hatte.

(Foto: TripAdvisor)

Karlsruhe Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich mit der Entschädigung von Fluggästen für einen verpassten Anschlussflug befassen: Der Bundesgerichtshof (BGH) legte dem EuGH laut einem am Dienstag verkündeten Urteil die Frage vor, ob eine Fluggesellschaft wegen einer 20-minütigen Verspätung für einen verpassten Anschlussflug verantwortlich gemacht werden kann, wenn beide Flüge über ein Reisebüro gebucht und von unterschiedlichen Airlines durchgeführt wurden.

Die Kläger, ein Ehepaar und dessen zwei Töchter, hatten über einen Reiseveranstalter einen Pauschalflugreise von Hamburg über Las Palmas nach Fuerteventura gebucht. Weil das Zeitfenster zwischen beiden Flügen nur eine Stunde betrug und der Flug mit Tuifly in Las Palmas mit einer etwa 20-minütigen Verspätung landete, erreichte die Familie den nächsten Flug mit der spanischen Gesellschaft Binter nicht mehr und kamen letztlich mit 14 Stunden Verspätung in Fuerteventura an.

Die Familie machte deshalb Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 Euro geltend und berief sich dabei auf die EU-Fluggastrechteverordnung, wonach solch ein Betrag bei einer Verspätung von über drei Stunden zu zahlen ist. Dagegen wehrt sich allerdings Tuifly und macht geltend, das der Flug des Unternehmens nur 15 Minuten zu spät gekommen sei und nicht über drei Stunden. Für die knappe Flugplanung sei nicht Tuifly, sondern der Reiseveranstalter verantwortlich. So sahen das auch die Vorinstanzen.

Laut BGH soll der EuGH nun mit Blick auf den Begriff „Anschlussflug“ klären, ob ein Ausgleichsanspruch zusätzlich voraussetzt, dass die Airline, die die Verspätung verursacht, einen Flugschein oder eine Buchungsbestätigung für beide Flüge ausgegeben hat, oder ob es ausreicht, wenn eine entsprechende Buchungsbestätigung durch einen Reiseveranstalter erteilt wird.

  • afp
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