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Vorsorge für den Urlaub Schlüssel beim Nachbarn hinterlegen

Was wird mit einer Immobilie, wenn Mieter oder Vermieter auf Reisen sind? Obhutspflichten gelten auf jeden Fall auch während einer Abwesenheit.
31.07.2016 - 15:42 Uhr
Beim Urlaubmachen sollte sich um mehr gekümmert werden als dem Nachbarn bloß die Schlüssel in die Hand zu drücken. Quelle: dpa
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Beim Urlaubmachen sollte sich um mehr gekümmert werden als dem Nachbarn bloß die Schlüssel in die Hand zu drücken.

(Foto: dpa)

Wenn es in den Urlaub geht, steht nicht nur die Frage an, wer die Blumen gießt und auf das Haustier aufpasst. Auch die sogenannten Obhutspflichten sind berührt – wer kümmert sich um die Immobilie in Urlaubszeiten, wer ist möglicherweise dazu sogar rechtlich verpflichtet. Eigentümerschutzverbände wie Haus & Grund Deutschland und der Immobilienverband Deutschland (IVD), der vor allem Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständige in seinen Reihen hat, überbieten sich in diesen Wochen gegenseitig mit Urlaubschecklisten. Welche Rechte und Pflichten müssen – oder sollten – Mieter und Vermieter auch während ihrer Abwesenheit im Auge behalten bzw. vor einem Urlaub bedenken? Hier die wichtigsten Merkpunkte:

Schlüsselgewalt

Grundsätzlich hat der Mieter für Zeiten seiner Abwesenheit Vorsorge zu treffen, er ist der unmittelbare Besitzer. Wer in den Urlaub fährt, sollte einen Wohnungsschlüssel also bei Nachbarn, Angehörigen oder Freunden hinterlegen – und das seinem Vermieter mitteilen. Denn im Notfall wie einem Wasserrohrbruch oder Brand muss es dem Vermieter möglich sein, in die Wohnräume zu gelangen. Darauf weist der IVD hin. Mieter haben eine sogenannte Obhutspflicht für die Wohnung, diese gilt auch während ihrer Abwesenheit.

Das bedeutet: Sie müssen dafür sorgen, dass die Wohnräume keinen Schaden nehmen beziehungsweise im akuten Notfall der Vermieter handeln kann. Hat er keinen Schlüssel und ist ihm keine Vertretungsperson bekannt, kann sich ein Recht zur Notöffnung der Wohnung nur unter bestimmten Umständen und im Ausnahmefall ergeben.

Wenn ein Schadensfall an einer benachbarten Wohnung bevorsteht oder bereits eingetreten ist, kann bzw. muss die Wohnung zu Reparaturzwecken,zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch hilfsweise auch zwangsweise geöffnet werden. Die Kosten sind dann bei Verschulden des Mieters oder Zurechnung des Schadens zu seinem Verantwortungsbereich vom Mieter zu tragen. Dies jedenfalls sagt Annett Engel-Lindner, Rechtsanwältin Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Fachreferentin Immobilienverwaltung des IVD.

Mietzahlungen

Auch wenn natürlich nicht von einem Mieter verlangt werden kann, stets und ständig seine Wohnung zu bewohnen, so wird doch von ihm erwartet, dass auch in seiner Abwesenheit die Miete pünktlich eingeht. „Ab einem zweimonatigen Mietrückstand darf der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen“, warnt Sun Jensch, Bundesgeschäftsführerin des Immobilienverbandes IVD. „Die Einrichtung eines Dauerauftrages ist daher ratsam.“

Schäden im Vorfeld vermeiden

Brände, Wasserschäden, Schimmelbefall sowie Schäden durch von außen eindringende Feuchtigkeit können durch umsichtiges Handeln vor dem Urlaubsantritt vermieden werden. „Es versteht sich eigentlich von selbst, dass sämtliche Wasserhähne, Türen und Fenster geschlossen sowie elektrische Geräte ausgesteckt werden“, sagt Jensch. Damit auch bei heftigen Sommergewittern das Regenwasser problemlos vom Balkon ablaufen kann, sollte man vor der Abreise den Abfluss prüfen und gegebenenfalls reinigen.

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