Wohnungsdurchsuchung Verfassungsgericht stärkt Rechte Verdächtiger

Wohnungsdurchsuchungen müssen von Ermittlungsrichtern angeordnet werden.
Karlsruhe Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Verdächtigen gestärkt, deren Wohnungen durchsucht werden sollen. Die Staatsanwaltschaft darf dies nicht mehr selbst anordnen, wenn bereits ein Ermittlungsrichter mit der Sache befasst ist. Das gelte selbst dann, wenn die Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug eilbedürftig sei, der Richter aber noch Zeit brauche, hieß es in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss.
Die Verfassungsrichter gaben drei Beschwerdeführern recht, deren Wohnungen durchsucht worden waren. In allen Fällen sollten eigentlich Ermittlungsrichter entscheiden, ihnen fehlten aber noch Akten. Daraufhin ordneten die Staatsanwälte die Durchsuchungen wegen Gefahr im Verzug kurzerhand selbst an. In einem Fall gab es einen Verdacht auf einen geplanten Brandanschlag, in einem anderen eine Morddrohung.
So gehe das nicht, rügte das Verfassungsgericht. Eine Durchsuchung sei eine erheblicher Grundrechtseingriff. Die Ermittler müssten daher schon die Entscheidung der Richter abwarten.
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Aber solange kein Richter befasst ist, können die Herrschaften von der Polizei weiterhin per "Gefahr in Verzug" Türen, Menschen und Wohnungen pp betreten.
Das wird nach diesem Urteil eher noch zunehmen und der Richter kann warten.