Benachrichtigung aktivieren Dürfen wir Sie in Ihrem Browser über die wichtigsten Nachrichten des Handelsblatts informieren? Sie erhalten 2-5 Meldungen pro Tag.
Fast geschafft Erlauben Sie handelsblatt.com Ihnen Benachrichtigungen zu schicken. Dies können Sie in der Meldung Ihres Browsers bestätigen.
Benachrichtigungen erfolgreich aktiviert Wir halten Sie ab sofort über die wichtigsten Nachrichten des Handelsblatts auf dem Laufenden. Sie erhalten 2-5 Meldungen pro Tag.
Jetzt Aktivieren
Nein, danke

Arbeitsmittel Beruflich nutzen, privat absetzen

Ob Fachliteratur oder Aktentasche: Gegenstände, die Arbeitnehmer für ihren Beruf kaufen, können sie steuerlich geltend machen. Wer bald in Rente geht, sollte mit größeren Anschaffungen aber vorsichtig sein.
07.08.2017 - 18:46 Uhr Kommentieren
Ein beruflich genutzter Koffer kann bei der Steuererklärung abgesetzt werden. Quelle: dpa
Männer mit Aktenkoffern

Ein beruflich genutzter Koffer kann bei der Steuererklärung abgesetzt werden.

(Foto: dpa)

Frankfurt Nicht alles, was Sie für den Job brauchen, bezahlt der Arbeitgeber. Daher besteht die Möglichkeit, Arbeitsmittel, für die Sie selbst Geld ausgeben, in der Steuererklärung abzusetzen. Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Gegenstand muss beruflich genutzt werden.
    Handelt es sich um Arbeitsmittel, die Sie auch privat verwenden, müssen Sie dem Finanzamt die berufliche Nutzung nachweisen oder glaubhaft machen.
  • Bei einigen Arbeitsmitteln müssen Sie die Kosten aufteilen.
    Für Autos, Telekommunikationsgeräte und den häuslichen Computer gilt: Aufwendungen für diese Arbeitsmittel sind mit einem pauschalen beruflichen Anteil steuerlich abzugsfähig.
  • Medizinische Hilfsmittel bleiben außen vor.

Die Ausgaben für die Bildschirm-Arbeitsbrille erkennt das Finanzamt auch dann nicht an, wenn sie ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird.

Eine echte Pauschale für Arbeitsmittel gibt es zwar nicht, aber bis zu einem Betrag von 110 Euro verzichtet das Finanzamt in der Regel auf die Vorlage von Belegen. Einen Rechtsanspruch auf diese Vorgehensweise haben Sie allerdings nicht.

Darüber hinaus können Sie teure Arbeitsmittel nicht sofort im gleichen Jahr absetzen, sondern müssen diese über mehrere Jahre verteilt abschreiben – zum Beispiel Büromöbel. Diese müssen beispielsweise über 13 Jahre abgeschrieben werden. Was aber, wenn die Kündigung ins Haus flattert oder der Ruhestand bevorsteht – und das betreffende Arbeitsmittel noch nicht abgeschrieben ist?

Werden Arbeitsmittel, die erst teilweise abgesetzt wurden, anschließend für private Zwecke weiter genutzt, nennt die Finanzverwaltung das „Entwidmung“. Dies kann der Fall sein, weil der Steuerpflichtige in den Ruhestand geht oder arbeitslos wird.

Die Abschreibung kann dann in dem betreffenden Jahr nur bis zum Zeitpunkt der Entwidmung geltend gemacht werden. Mit der Entwidmung endet die Abschreibungsmöglichkeit, ohne dass das restliche Volumen abgesetzt werden kann.

Achtung, „Entwidmung“!
Seite 12Alles auf einer Seite anzeigen
Mehr zu: Arbeitsmittel - Beruflich nutzen, privat absetzen
0 Kommentare zu "Arbeitsmittel: Beruflich nutzen, privat absetzen"

Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.

Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%