Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung ist jedes Jahr der 31. Mai. Wenn dieser auf ein Wochenende fällt, verschiebt sich die Frist um ein bis zwei Tage.
Wer einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, muss seine Steuererklärung für 2015 erst am 31. Dezember 2016 abgeben.
Wenn ein Steuerzahler seine Erklärung selbst machen will, es aber nicht rechtzeitig schafft, kann er beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. „Zulässige Gründe können etwa fehlende Unterlagen oder eine längere Krankheit sein“, sagt Isabel Klocke vom BdSt.
Längst nicht jeder Arbeitnehmer ist zur Abgabe verpflichtet. Wer ledig ist, nur Lohn von einem Arbeitgeber bezieht und keine weiteren Einkünfte von mehr als 410 Euro hat – etwa aus einer Nebentätigkeit, einer Vermietung oder in Form von Lohnersatzleistungen wie Elterngeld – kann auf die Abgabe verzichten – oder sich vier Jahre Zeit lassen. Die Erklärung für das Jahr 2015 kann dann noch bis zum 31. Dezember 2019 abgeben werden.
Seit einer Gesetzesänderung 2005 sind Rentner häufiger zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Dies hängt von der Höhe der Bruttorente und dem Jahr des Renteneintritts ab. Wer beispielsweise 2015 in Rente ging, ledig ist und im vergangenen Jahr höchstens 1207 Euro Monatsbruttorente bekommen hat, muss keine Steuererklärung abgeben. Wer mehr bekam, kann dazu verpflichtet sein.
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