Arbeitszimmer Wer wirklich Steuern sparen darf

An ein häusliches Arbeitszimmer stellt der Fiskus immer höhere Anforderungen.
Bonn/Berlin Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts bescherte letztes Jahr vielen Berufstätigen, die nicht ausschließlich zu Hause arbeiten, auf den ersten Blick mehr Geld. Der Gesetzgeber reagierte zwar umgehend auf die Entscheidung aus Karlsruhe und hob das Abzugsverbot des Arbeitszimmers rückwirkend zum 1. Januar 2007 auf. Doch jetzt stellt sich heraus: Nicht jeder Handelsvertreter, Lehrer, Architekt oder sonstige Heimarbeiter spart deshalb auch Steuern.
Arbeitszimmer zu Hause
Grundsätzlich gilt: Das häusliche Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung darstellen. Dann dürfen alle Aufwendungen mitsamt den Ausstattungskosten unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Als Mittelpunkt der Betätigung gilt das Arbeitszimmer dann, wenn dort die für den Beruf wesentlichen und prägenden Arbeiten verrichtet werden. Ist dies nicht der Fall, wird ein Steuerabzug von bis zu 1250 Euro pro Kalenderjahr nur dann gewährt, wenn beim Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Keine Rolle spielt dabei, ob die beruflich genutzten Räume angemietet sind oder im Eigentum stehen.
Völlig leer gehen alle Heimarbeiter aus, die neben ihrem häuslichen Arbeitszimmer noch einen anderen Arbeitsplatz haben. An dieser Frage dürften sich auch in Zukunft zahlreiche Streitigkeiten mit dem Finanzamt entzünden. Vorsorglich stellt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem aktuellen Anwendungsschreiben vom 2. März 2011 (Az. IV C 6 – S 2145/07/10002) nur äußerst niedrige Anforderungen an die Beschaffenheit eines solchen Arbeitsplatzes und erachtet selbst Lärmbelästigungen oder Publikumsverkehr als unbeachtlich. Damit nicht genug, steht nach dieser für alle Finanzämter verbindlichen Verwaltungsanweisung ein Arbeitsplatz auch dann zur Verfügung, wenn er außerhalb der üblichen Arbeitszeiten – wie etwa am Wochenende oder in den Ferien – nicht zugänglich ist.
An ein häusliches Arbeitszimmer werden dagegen immer höhere Anforderungen gestellt. Laut Finanzrechtsprechung muss der Arbeitsraum nach Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre eingebunden sein. Zur häuslichen Sphäre zählt der Raum, wenn er ohne besondere Trennung zur Wohnung oder zum Haus gehört. Diese sperrige Betrachtungsweise führt in der Praxis zu kuriosen Ergebnissen. So behandelten die BFH-Richter jüngst einen Anbau am eigengenutzten Einfamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer. Dieser könne ja über den zum Haus gehörenden Garten betreten werden und sei damit verbunden. Dass der Anbau einen eigenen Briefkasten, eine eigene Klingelanlage und Sanitärräume hatte, spielte nach Ansicht der Richter keine Rolle.
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Nach meinen Informationen ist die Darstellung im Artikel falsch. Das Bundesverfassungsgericht hat am 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09 - die Regelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers als verfassungswidrig
angesehen.
Wird für einen Teil der geforderten Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt,sind Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend zu machen.
Nach dem Urteil des Verfassungsgerichts wurde die alte Regelung wieder eingeführt. Ansonsten gibt es absolut keine neuen Änderungen.