Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen Ausgaben, die zwangsläufig und existentiell notwendig sind. Viele solcher Kosten können Eltern bei der Steuer geltend machen. In der Regel muss ein Selbstbehalt als sogenannte zumutbare Belastung getragen werden. Nachfolgend einige Beispiele, welche sonstigen Kosten anerkannt werden - und welche nicht.
„Mitgift“ bei Heirat der Tochter und Verlobungsgeschenke sind mangels Zwangsläufigkeit nicht absetzbar.
Tilgung eines Darlehens zur Ausbildung nicht absetzbar (anders hingegen die Zinsen bei Bankdarlehen).
Fahrten zu Kindern bei Krankheit, zu schwerkranken Eltern oder zur Verhinderung seelischer Schäden können grundsätzlich abgesetzt werden. Nicht anerkannt: Besuchskosten der Kinder im Rahmen des gesetzlichen Umgangs, anlässlich der Kur der Ehefrau und bei inhaftiertem Angehörigen.
Abzug von Schulgebühren nur aus Anlass einer Krankheit möglich, wenn behindertes Kind zwingend auf eine bestimmte Schule angewiesen ist und keine entgeltfreie Einrichtung zur Verfügung steht. Nicht bei vorübergehendem Aufenthalt in einer ausländischen Familie und deswegen Inanspruchnahme einer fremdsprachlichen Schule; einfache soziale oder pädagogische Gründe genügen nicht. Bis zu 4000 Euro ist das Schulgeld ohnehin als Sonderausgaben abzugsfähig.
Nicht abzugsfähig, da derartige Kosten bereits mit den Kinderfreibeträgen bzw. Pauschbetrag nach § 33a Abs. 2 EStG abgegolten sind.
Kosten sind mangels „Außergewöhnlichkeit“ bei privater Veranlassung nicht abziehbar, allenfalls soweit dieser krankheitsbedingt ist. Gegebenenfalls aber als haushaltsnahe Dienstleistung bzw. bei beruflicher Veranlassung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.
Wiederbeschaffungskosten von verlorenem Gepäck nicht abzugsfähig; anders bei Totalverlust des Hausrats, etwa bei Naturkatastrophen, sofern keine Versicherung greift.
Die Beispiele stammen aus dem Buch „Steuervorteile mit Kindern - Leitfaden für Familien und Steuerberater“ (ISBN: 978-3-8349-4168-8) des Berliner Steuerberaters Markus Deutsch.
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