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Außergewöhnliche Belastungen So hilft der Fiskus beim Umbau

Wer seine Wohnung wegen einer Krankheit oder Behinderung umbauen muss, hat dafür meist hohe Ausgaben. Vom Finanzgericht Baden-Württemberg kommen jetzt gute Nachrichten – der Fiskus beteiligt sich an den Kosten.
11.05.2015 - 13:24 Uhr Kommentieren
Wer sein Bad wegen einer Krankheit umbauen muss, bekommt Unterstützung vom Fiskus. Quelle: dpa
Eine neue Dusche

Wer sein Bad wegen einer Krankheit umbauen muss, bekommt Unterstützung vom Fiskus.

(Foto: dpa)

Stuttgart Privates bleibt in der Steuererklärung normalerweise außen vor. Wenn die Situation für den Steuerpflichtigen allerdings außergewöhnlich wird, hat auch das Finanzamt ein Einsehen. In solchen Fällen können – unter strengen Voraussetzungen – Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Außergewöhnlich sind Ausgaben immer dann, wenn sie nicht nur notwendig sind, sondern auch zwangsläufig entstehen und eine finanzielle Belastung darstellen. Darüber hinaus sind Kosten per Definition dann außergewöhnlich, wenn sie nur bei wenigen Steuerzahlern anfallen. Ein Eigenanteil wird dem Steuerpflichtigen als zumutbare Belastung jedoch stets zugerechnet; die Höhe hängt von den individuellen Einkünften und der familiären Situation ab.

Was allerdings genau zu den außergewöhnlichen Belastungen zählt und damit steuerlich geltend gemacht werden kann, ist immer wieder strittig. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat vor kurzem entschieden, dass der behindertengerechte Umbau einer Dusche mitsamt allen Folgekosten als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden kann.

Eine 62-jährige Frau, die an Multipler Sklerose erkrankt war, hatte ihre Dusche so umbauen lassen, dass sie danach bodengleich und mit einem Rollstuhl befahrbar war. Vorher war im Bad eine Duschwanne, in die die Frau einsteigen musste. Ein Arzt hatte die Notwendigkeit des Umbaus bescheinigt. Insgesamt beliefen sich die Handwerkerkosten auf knapp 5800 Euro.

Das Finanzamt hatte lediglich die Mehrkosten für den behindertengerechten Umbau der Dusche als außergewöhnliche Belastung akzeptiert. Dagegen wehrte sich die Frau: Ihr seien die gesamten Kosten nur deshalb entstanden, weil wegen ihrer Behinderung die bestehende Dusche herausgerissen werden musste.

Bundesfinanzhof prüft weitere Vergünstigung
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