Die maximale Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt für die Fälle, in denen vorsätzlich Steuern hinterzogen wurden. Dazu gehören beispielsweise die klassischen Konten im Ausland.
Leichtfertige Steuerhinterziehungen verjähren nach fünf Jahren. Dazu zählt etwa, wenn ein Unternehmer seine Buchführung vernachlässigt.
Die Normalverjährung von vier Jahren ist in der Praxis beispielsweise dann relevant, wenn einer Person bloß versehentlich bei der Steuererklärung ein Fehler unterlaufen ist, etwa ein Zahlendreher. Hier müsste das Finanzamt den Beweis erbringen, dass dies vorsätzlich geschehen ist, wenn es die verlängerte Frist geltend machen will.
Die Frist beginnt stets zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Wurde also eine Steuererklärung für 2003 im Jahr 2004 abgegeben, beginnt die Verjährung am 31. Dezember 2004. Bei einer Frist von zehn Jahren könnte sich ein Steuerhinterzieher also erst nach dem 31. Dezember 2014 in Sicherheit wiegen.
Bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung kann das Finanzamt verlangen, dass die Steuererklärungen für die letzten zehn Jahre nachgearbeitet werden. Bei einer leichtfertigen Steuerhinterziehung könnten die Steuererklärungen für die vergangenen fünf Jahre verlangt werden.
Im Strafrecht beträgt die normale Verjährungsfrist fünf Jahre. Für die besonders schweren Fälle kann eine verlängerte Frist von zehn Jahren greifen.
Die Verjährungsfrist beginnt im Strafrecht taggenau. Das heißt: Wird der Steuerbescheid am 10. März 2009 bekannt gegeben, endet die Verjährung am 10. März 2014.
Ende 2008 wurde die geltende Regelung für die sogenannten „besonders schweren Fälle“ modifiziert. Seither gilt: Wurden Einnahmen verschwiegen, die zu einer Nachzahlung von 100.000 Euro pro Jahr führen oder wurde eine ungerechtfertigte Steuervergütung von mindestens 50.000 Euro erschlichen, so soll keine Geldstrafe mehr möglich sein. Die Verjährung in diesen Fällen beträgt strafrechtlich dann 10 Jahre.
Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.