Vor der Dividendenausschüttung (cum):
Investor A besitzt Aktien des Unternehmens S im Wert von 20 Millionen Euro. Investor C erwirbt von einem ausländischen Investor B Aktien S im Wert von 20 Millionen Euro, obwohl B diese nicht besitzt. Hierbei handelt es sich um einen Leerverkauf.
Nach der Dividendenausschüttung (ex):
Jetzt verändern sich die Eigentumsverhältnisse. A erhält zunächst vom Unternehmen S eine Dividende in Höhe von 100.000 Euro, wovon S 25 Prozent Kapitalertragssteuer, also 25.000 Euro einbehält. A erhält hierfür eine Steuerbescheinigung, die A dem Finanzamt vorlegen kann. Die S-Aktien, die A besitzt, sind nun 19,9 Millionen Euro wert.
A verkauft nun seine S-Aktien an B für 19,9 Millionen Euro. B ist aufgrund des Leerverkaufes, bei dem er von C 20 Millionen Euro erhalten hatte, in der Lage die Aktien von A zu kaufen. B bleiben 100.000 Euro, also die Brutto-Dividende, übrig.
Das Leergeschäft zwischen B und C läuft aus. B muss die S-Aktien, die C bei ihm vor der Dividendenausschüttung (cum) erworben hatte, nun liefern. Allerdings hat B nur S-Aktien im Wert nach der Dividendenausschüttung (ex), also nur im Wert von 19,9 Millionen Euro. Eine Ausgleichszahlung ist nun nötig. Die kann B an C tätigen, da er 100.000 Euro, also die Brutto-Dividende übrig hat.
B gibt nun an C die Netto-Dividende in Höhe von 75.000 Euro aus. Für die fehlenden 25.000 Euro stellt die Depotbank des C eine Steuerbescheinigung aus, die C an das Finanzamt richten kann. Allerdings hat C durch die Leerverkaufsmechanik keine Kapitalertragssteuer entrichtet, der Anspruch entbehrt also jeglicher legitimer Grundlage.
Das Finanzamt kann aufgrund der unklaren Besitzverhältnisse nicht ausmachen, wer der Eigentümer der Aktien S ist. Am Ende leitet C die S-Aktien im Wert von 19,9 Millionen Euro wieder an A weiter und es scheint alles so zu sein, wie vor der Dividendenausschüttung.
A ist wieder im Besitz der S-Aktien im Wert von 19,9 Millionen Euro, erhält eine Dividende in Höhe von 75.000 Euro und hat eine Steuerbescheinigung, mit der er sich die restlichen 25.000 Euro der Dividende beim Finanzamt erstatten lassen kann. C wiederum hat ebenfalls eine solche Steuerbescheinigung und hat wie der A gegen das Finanzamt einen Anspruch in Höhe von 25.000 Euro.
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@ zimmer:
Besser nicht vor den Staat stellen.
Man liefe Gefahr in den Rücken geschossen zu werden.
Schon Recht, wenn der gebeutelte Steuerzahler sich an die Gesetze hält, die ihm ungefragt vorgesetzt werden.
Wenn sich dabei der übereifrige Gesetzgeber weder mal verirrte, ist er vom geschädigten Steuerzahler zur Verantwortung zu ziehen.
Alles andere ist doch nur Verharmlosung der völlig überdrehten Gesetzgebungsmaschine, die besser abgeschaltet und verschrottet gehörte.
Das beste Gesetz ist immer noch das nicht vorhandene.
Was ist eigentlich aus den schweizerischen Haftbefehlen gegen drei Finanzbeamte und der eingeforderten Amtshilfe geworden?
Dass sich die Bundesregierung von diesen Straftätern getrennt hat, davon habe ich auch noch nichts gehört. Ganz offensichtlich ist in unserem Lande eine Klassenjustiz eingeführt und man muss die Angabe "Unabhängigkeit der Justiz" als eine vornehme Umschreibung "richterlicher Willkür" verstehen.
Wie schön war es doch als die Bundesrepublik sich noch als Rechtsstaat verstehen konnte. Welcher deutsche Bürger hat heute noch den Mut sich schützend vor seinen Staat zu stellen, der ihn zunehmend öfters hintergeht?
Der EU-Kommissionspräsident Juncker ist einfacher zu fassen und billiger als Steuer-CDs in der Schweiz zu beschaffen.
Hat er nicht die luxemburgischen Steuergesetze so "manipuliert", dass hiesige Firmen zu einem Bruchteil der Steuerlast im Inland davon kamen?
Luxemburg hat seine Steuergesetze vorsätzlich so gestaltet, dass Deutschland ein großer Teil der Steuereinnahmen entzogen wurde.
Dagegen sind die cum-Ex-Geschäfte ein Schmarren.
Wenn Steuergerechtigkeit, dann für alle!