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Ehegattensplitting Splitting gilt nicht für alle Partnerschaften

Eingetragene Lebenspartnerschaften dürfen steuerlich nicht diskriminiert werden, das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Doch das gilt längst nicht für jede Art der Partnerschaft.
03.11.2014 - 14:42 Uhr Kommentieren
Verkleidung als Braut und Bräutigam in einer Person - so ist wohl steuerlicher Vorteil möglich.. Quelle: dpa

Verkleidung als Braut und Bräutigam in einer Person - so ist wohl steuerlicher Vorteil möglich..

(Foto: dpa)

Düsseldorf Eingetragene Lebenspartnerschaften wurden schon 2001 auf eine ähnliche Rechtsgrundlage wie konventionelle Ehen gestellt. Auf die steuerlichen Vorteile mussten die Partner in gleichgeschlechtlichen Beziehungen aber noch länger warten. Erst seit 2013 können sie das Ehegattensplitting nutzen. Zuvor konnten sie lediglich Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben und Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung in begrenzter Höhe steuerlich geltend machen.

Die entscheidenden Änderung brachte ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, in dem die Karlsruher Richter 2013 die Ungleichbehandlung von Eheleuten und eingetragener Lebenspartnerschaften beim Ehegattensplitting für verfassungswidrig erklärten. Seither können diese Partner das Splitting nutzen, sogar rückwirkend bis zum Jahr 2001. Doch genau daran entzündete sich ein aktueller Rechtsstreit zwischen einem Paar und dem Finanzamt.


Die beiden Partner leben seit dem Jahr 1997 in einer Lebensgemeinschaft, wobei einer der Partner aus Brasilien stammte und keine Arbeitsgenehmigung erhalten hatte. Im Jahr 1999 schlossen sie einen notariell beurkundeten Partnerschaftsvertrag. Aufgrund dessen leistete der deutsche Partner Unterhalt. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000 berücksichtigte das Finanzamt wie gesetzlich vorgeschrieben den Höchstbetrag von damals 13.500 D-Mark (ab 2014: 8354 Euro) für diese Unterhaltszahlungen. Damit war der zahlende Partner indes nicht einverstanden. Mit einer Klage vor dem Finanzgericht beantragte er die Zusammenveranlagung und die Berücksichtigung von 40.000 Euro Unterhaltszahlung als außergewöhnliche Belastung.

Obwohl das Finanzgericht die Klage abwies, ging der Kläger in die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Denn fast gleichzeitig hatte das Bundesverfassungsgericht sein Urteil veröffentlicht, in dem es den Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting für verfassungswidrig erklärte.

Der Kläger argumentierte daher vor dem BFH, dass die Grundsätze dieser Entscheidung für ihn gelten müssten. Denn im Streitjahr 2000 habe er noch keine Partnerschaft eingehen können, da das Lebenspartnerschaftsgesetz erst zum 1. August 2001 in Kraft getreten sei. Dennoch habe er mit dem 1999 geschlossenen notariellen Partnerschaftsvertrag die am stärksten mögliche Bindung gewählt.

Verfassungsgerichtsurteil gilt nicht vor 2001
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