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Ehrenamt Gemeinnützige Nebenjobs bleiben oft steuerfrei

Wer sich nebenberuflich in einem Verein oder bei Hilfsorganisationen engagiert, muss auf seinen Lohn oft keine Steuern zahlen. Wichtig dabei sind nicht die geleisteten Stunden, sondern der ausgezahlte Arbeitslohn.
12.07.2016 - 11:29 Uhr
In gemeinnützigen Nebenjobs kann der Lohn steuerfrei bleiben. Quelle: dpa
Ehrenamt

In gemeinnützigen Nebenjobs kann der Lohn steuerfrei bleiben.

(Foto: dpa)

Berlin Ob Flüchtlinge hier oder die Bewältigung von Naturkatastrophen anderswo: Hilfsorganisationen sind auf ehrenamtliches Engagement angewiesen. Aber auch Vereine und Kulturschaffende kommen ohne ehrenamtliche Unterstützung nicht aus. Das Statistische Bundesamt hat ermittelt, dass 40 Prozent der Bevölkerung sich ehrenamtlich oder freiwillig engagiert.

Die Bereiche des Engagements sind vielfältig: Sie beginnen bei Aktivitäten, die im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen stehen, etwa als Leiterin einer Jugendgruppe oder als Trainer im Sportverein. Sie umfassen auch die Unterstützung von Älteren, Kranken und Menschen in Not, etwa bei einer Hilfsorganisation, einer Senioren- oder Behindertengruppe, beim Rettungsdienst oder bei der freiwilligen Feuerwehr.

Ist der Nebenjob gemeinnützig, dürfen Sie dort bis zu 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei dazu verdienen. Denn der Staat unterstützt gemeinnützige Körperschaften, die auf ehrenamtliche und niedrig entlohnte Helfer angewiesen sind. Voraussetzung für den Übungsleiterfreibetrag ist, dass Sie

• eine begünstigte Tätigkeit ausüben,

• sich nebenberuflich engagieren,

• die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützig anerkannten Körperschaft erbringen und

• mit Ihrer Tätigkeit gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.

Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören ausschließlich Arbeiten innerhalb der Ausbildung, der Kunst oder der Pflege. Ob eine Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird oder nicht, richtet sich nach dem zeitlichen Umfang. Dieser darf nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr als ein Drittel der Vollzeitstelle ausmachen.

Wer mehr arbeitet, darf nicht bestraft werden
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