Einkommenssteuer im Ausland Ganz schön besteuert

Das Entsenden von Mitarbeitern ins Ausland gehört heute zum beruflichen Alltag.
Nürnberg Die Globalisierung wirkt. Das Entsenden von Mitarbeitern zu ausländischen Tochterfirmen, Niederlassungen oder zum Kunden in Übersee gehört für Angestellte wie für deren Arbeitgeber inzwischen zum beruflichen Alltag.
Die Frage, wie die außerhalb von Deutschland erzielten Einkünfte zu besteuern sind, ist häufig in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Das aber ist dem hiesigen Gesetzgeber nicht genug: Mit einer Auffangvorschrift im Einkommensteuergesetz sichert sich die deutsche Finanzverwaltung das Recht, Einkünfte von Arbeitnehmern zu versteuern – es sei denn, die Betroffenen können nachweisen, dass sie im Ausland bereits Steuern bezahlt haben, oder dass der ausländische Staat ausdrücklich auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat.
„Treaty Override“ mit Grundgesetz vereinbar?
Es gibt nur ein Problem. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat diese Praxis des „Treaty Override“ – also das Verfahren, sich über bestehende völkerrechtliche Verträge hinwegzusetzen – als verfassungswidrig eingestuft.
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