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Grundschuldrecht
BGH-Urteil v. 5.4.2005 - XI ZR 167/04
10.06.2005 - 00:00 Uhr
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BGB § 1191; AGBG §§ 3, 9
Eine Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfung sichert nicht nur die originär eigenen Ansprüche einer Bausparkasse, sondern auch die abtretungsweise erworbenen Forderungen aus einem "Vorausdarlehen".
(BGH-Urteil vom 5.4.2005 - XI ZR 167/04)
Quelle: DER BETRIEB, 10.06.2005
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