Wenn das Finanzamt schreibt, dass der Einspruch zulässig sei, klingt das zunächst einmal gut, aber es ist nur die halbe Miete. Denn dies heißt nur, dass der Steuerzahler die formalen Voraussetzungen für einen Einspruch erfüllt hat – wie etwa das fristgerechte Einreichen.
Erst bei der Frage, ob der Einspruch begründet ist, prüft das Finanzamt das Anliegen des Steuerzahlers inhaltlich.
Im Vokabular des Finanzamts bedeutet „abhelfen“, dass die Beamten dem Einspruch des Steuerzahlers folgen und beispielsweise eine außergewöhnliche Belastung doch als solche anerkennen.
Eigentlich muss eine Steuernachzahlung trotz eingelegten Einspruchs sofort beglichen werden. Der Steuerzahler kann jedoch AdV – Aussetzung der Vollziehung – beantragen. Das ist allerdings gefährlich, denn wenn der Steuerzahler Jahre später doch zahlen muss, kassiert das Finanzamt nicht nur die Nachzahlung, sondern auch noch saftige Zinsen.
Wenn zu einer steuerrechtlichen Frage bereits ein Verfahren läuft, muss ein Steuerzahler, der sich aus den gleichen Gründen ungerecht behandelt fühlt, nicht selbst gegen seinen Steuerbescheid klagen. Es reicht, wenn er Einspruch einlegt und auf das laufende Verfahren verweist. Gewährt das Finanzamt das Ruhen des Einspruchverfahrens, kann der Ausgang des anhängigen Klageverfahrens entspannt abgewartet werden.
Wenn das Finanzministerium für eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs einen Nichtanwendungserlass verkündet, gilt das steuerzahlerfreundliche Urteil nur für den entschiedenen Klagefall. Andere Steuerzahler können sich dann nicht mehr darauf beziehen, sondern müssen gegebenenfalls selbst klagen.
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Der "Hessische Trinkerverband" unterstützt das Urteil. Wer, wenn nicht der tierische Freund des Menschen bringt den Alolol-Konsumenten zu später Stunde nachhause.