Viele Ruheständler verdienen sich im Minijob etwas hinzu. Diese „geringfügige Beschäftigung“ bleibt für Arbeitnehmer steuerfrei. Die Höchstverdienstgrenze wurde 2013 von 400 auf 450 Euro im Monat angehoben.
Viele engagieren sich in Vereinen oder in Einrichtungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Zwecken dienen. Wird ihnen eine Aufwandsentschädigung gezahlt, kann sie ab 2013 bis zu einer Höhe von 2400 Euro steuerfrei bleiben („Übungsleiter-Freibetrag“).
Arbeitnehmer, die in Rente gehen, bekommen neben ihrer gesetzlichen Rente oftmals auch eine von ihrem ehemaligen Arbeitgeber finanzierte Werkspension. Sie wird wie Arbeitslohn behandelt. Der Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer und die gesetzlichen Versicherungsbeiträge ab und stellt eine Lohnsteuerbescheinigung aus.
Die meisten ehemaligen Beamten mussten wegen ihrer Pensionen bisher schon Steuererklärungen abgeben. Steuerlich werden Beamtenpensionen behandelt wie Werkspensionen.
Bekommt jemand mehrere Renten, wird in steuerlicher Hinsicht jede einzeln bewertet. Das gilt zum Beispiel für das Zusammentreffen der eigenen Rente einer Frau mit einer Witwenrente oder das Zusammentreffen einer Altersrente mit einer Erwerbsminderungsrente bei einem Rentnerehepaar.
Bezüge aus einer privaten Versicherung sind steuerpflichtig. Sie werden vom Fiskus aber „milder“ behandelt als die gesetzliche Rente, weil die früher gezahlten Rentenbeiträge meist aus bereits versteuertem Einkommen bezahlt wurden.
Mit Zinsen, Dividenden und anderen Kapitalerträgen bessert mancher Ruheständler seine Versorgungsbezüge auf. An Zinsen und Co. möchte auch der Fiskus teilhaben, wenn sie den Sparerpauschbetrag übersteigen.
Wer mit vermieteten Immobilien vorgesorgt hat, kassiert neben der Rente noch Miete. Steuerpflichtig ist aber nicht die gesamte Miete, sondern der Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten.
„Steuererklärung 2013/2014 Rentner, Pensionäre“, Stiftung Warentest, ISBN: 978-3-86851-349-3, 14,90 Euro.