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Immobilie und Elternzeit Wann der Fiskus bei der Zweitwohnung hilft

Ausgaben fürs Wohnen rechnet das Finanzamt eigentlich dem privaten Bereich zu. Eine Ausnahme kann die doppelte Haushaltsführung sein – unter Umständen sogar dann, wenn die Wohnung während der Elternzeit nicht selbst genutzt wird.
06.11.2017 - 09:25 Uhr Kommentieren
Wenn die Zweitwohnung beruflich veranlasst ist, können die Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Quelle: dpa
Wohnung zu vermieten

Wenn die Zweitwohnung beruflich veranlasst ist, können die Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

(Foto: dpa)

Cottbus Der Immobilienmarkt ist in vielen Städten und Gemeinden Deutschlands angespannt. Wohnungen sind schwer zu finden und die Miete häufig teuer. Deswegen ist es nicht verwunderlich, wenn Arbeitnehmer bestrebt sind, ihren Wohnsitz am Beschäftigungsort zu behalten. Auch dann, wenn sie aus familiären Gründen an einen anderen Ort zieht.

Ob die Kosten für die Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes steuerlich geltend gemacht werden können, hat nun das Finanzgericht Berlin-Brandenburg geklärt. Im entschiedenen Fall war eine Augenärztin mit unbefristetem Arbeitsvertrag in einer Klinik angestellt und hatte im gleichen Ort eine Zwei-Zimmer-Wohnung. Nach der Geburt ihrer Tochter ging sie in Elternzeit und zog an den Wohnort des Lebensgefährten. Der Plan: Nach dem Ende der Elternzeit wollte die Ärztin wieder auf ihre alte Stelle zurückkehren.

Die Wohnung wollte sie behalten, da am Beschäftigungsort starker Wohnungsmangel herrschte und ihr Apartment preisgünstig war. Ein Auszug und eine spätere Wohnungssuche wären mit erheblichem finanziellen und organisatorischen Aufwand verbunden gewesen. Also vermietete sie die Wohnung zeitweise unter. Später taten sich für die Ärztin andere berufliche Möglichkeiten auf: Sie kündigte ihre Stelle und schloss einen Arbeitsvertrag über eine Vollzeitstelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin ab. Die Wohnung kündigte sie daraufhin ebenfalls.

Die Kosten in Höhe von rund 5500 Euro für die Wohnung abzüglich der Einnahmen aus der Untervermietung machte sie als doppelte Haushaltsführung in ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanzamt folgte dieser Sichtweise nicht, da die Ärztin zu der Zeit nicht am Ort der Wohnung gearbeitet habe. Aufwendungen für das Vorhalten einer Wohnung seien grundsätzlich nicht als Werbungkosten abziehbar, denn dies gehöre zum Bereich der privaten Lebensführung.

Das Finanzgericht stellte sich auf die Seite der Klägerin (Az.: 3 K 3278/14). Die Richter stuften die Aufwendungen zwar ebenfalls nicht als Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung ein. Schließlich habe die Klägerin im betreffenden Zeitraum in der Wohnung keinen Haushalt geführt und sich dort kaum aufgehalten. Jedoch seien die Ausgaben als Werbungskosten anderer Art abziehbar. Die Ärztin habe die Wohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen weiter angemietet. Denkbare andere private Gründe seien allenfalls völlig geringfügig. Die Klägerin habe nicht nur eine vage Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis, sondern verfügte über einen unbefristeten Vertrag. Sie hätte daher – hätte sie nicht etwas Besseres gefunden – nach Ende der Elternzeit ohne weiteres dort wieder arbeiten können.

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