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Klage eines Unternehmers abgewiesen Spitzensteuersatz darf über 50 Prozent liegen

Die Steuerbelastung eines Bürgers darf über 50 Prozent seiner Einkünfte liegen. Das Bundesverfassungsgericht relativierte jetzt den Halbteilungsgrundsatz, den es vor zwölf Jahren in einem Urteil zur Vermögensteuer aufgestellt hatte.
16.03.2006 - 11:57 Uhr
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Foto: dpa Quelle: dpa

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Foto: dpa

(Foto: dpa)

HB BERLIN/KARLSRUHE. Mit dem Beschluss wiesen die Richter die Beschwerde eines Klägers ab, der 1994 zusammen mit seiner Ehefrau 59 Prozent der Jahreseinkünfte an Einkommen- und Gewerbesteuer zahlen musste: Ein verfassungswidriger Eingriff in die Eigentumsgarantie liege nicht vor (AZ: 2BvR 2194/99).

Der Halbteilungsgrundsatz, den der damalige Verfassungsrichter Paul Kirchhof 1995 im Zusammenhang mit der Vermögensteuer entwickelt hatte, besagt, dass die Gesamtsteuerlast eines Steuerpflichtigen nicht über 50 Prozent der Erträge hinaus gehen darf. Dieser Grundsatz, den das Gericht im Fall der Substanzsteuer entwickelt hatte, gelte nicht für die Ertragsteuerarten Einkommen- und Gewerbesteuer, stellten die Richter jetzt klar.

Steuerexperten von Wirtschaftsverbänden sahen das Urteil auf Anfrage nicht als Überraschung: Die Tatsache, dass es nach dem Halbteilungsgrundsatz-Urteil keine Klagewelle gegen den damals über 50 Prozent liegenden Einkommensteuerspitzensatz gegeben habe, zeige, dass Anwälte die Chancen als gering eingestuft hätten, hieß es.

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