Kündigung: So sparen Sie bei einer Abfindung Steuern
Wie wird eine Abfindung versteuert?
Foto: dpaDüsseldorf. Im April haben hierzulande rund 28 Prozent mehr Unternehmen Insolvenz angemeldet als noch im Vorjahr. Das meldet das Bundesamt für Statistik. In Zuge einer Insolvenz kommt es oft zu betriebsbedingten Kündigungen. In manchen Fällen erhalten Betroffene dann eine Abfindung.
Diese müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Regel versteuern. Mit den richtigen Kniffen lassen sich dabei Steuern sparen. Das Handelsblatt beantwortet dazu die wichtigsten Fragen.
Was ist eine Abfindung und wer hat Anspruch darauf?
Eine Abfindung gilt als einmalige und außerordentliche Zahlung, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zahlt, wenn das Anstellungsverhältnis gekündigt wird. Die Zahlung soll entgangene Einkünfte ausgleichen. Ein gesetzlicher Anspruch seitens des Arbeitnehmers besteht grundsätzlich nicht. Die Abfindung wird, wenn dann, freiwillig gezahlt.
Anders ist das, wenn dem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt wird. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer eine Abfindung verlangen – sofern er die Frist einer Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Dann kann er laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Abfindung beanspruchen. Allerdings muss diese Option in der Kündigung festgehalten worden sein (§ 1a KSchG).
Ab welcher Höhe müssen Abfindungen versteuert werden?
Seit 2006 unterliegen alle Abfindungen einer Steuerpflicht, unabhängig der Höhe. Die Zahlungen gelten als außerordentliche Einkünfte. Wie diese versteuert werden, ist in Paragraph 34 im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.
Hohe Abfindungen können sogar für einen höheren Steuersatz sorgen. Denn wer durch die Abfindung deutlich mehr Einkünfte hat als üblich, zahlt darauf auch grundsätzlich mehr Steuern. Manchmal ist der Unterschied so groß, dass Begünstigte in einen Einkommensbereich kommen, in dem ein anderer Steuertarif gilt.
Abfindung versteuern: Mit der Fünftelregelung sparen
In vielen Fällen können Betroffene die steigende Steuerlast aber reduzieren, erklärt Steuerberater Dominik Hoffmanns aus Düsseldorf. Wer eine hohe Abfindung erhalten hat, könne von der sogenannten Fünftelregelung profitieren.
Dabei werden die außerordentlichen Einkünfte für die Steuer gleichmäßig auf die nächsten fünf Jahre verteilt. So wirkt sich nur ein Fünftel der Abfindungssumme auf den Steuersatz aus.
Welche Kriterien gelten für die Fünftelregelung?
Damit Steuerzahler von der Fünftelregelung profitieren können, müssen zwei wichtige Kriterien erfüllt sein.
- Der Arbeitgeber muss die gesamte Abfindungssumme innerhalb eines Kalenderjahres an den Arbeitnehmer zahlen. Erhält er einen Teil der Summe erst im Folgejahr, darf diese nicht größer sein als fünf Prozent der kompletten Abfindung.
- Es muss eine sogenannte Zusammenballung von Einkünften vorliegen (EStG §34). Das ist immer dann der Fall, wenn die Abfindung höher ausfällt als die ausstehende Gehaltssumme, die der Arbeitnehmer dem Gekündigten für die verbleibenden Monate des Kalenderjahres zahlt.
Steuerliche Auswirkungen der Fünftelregelung sind individuell. Hoffmanns zufolge spielen beispielsweise der Familienstand, das Einkommensniveau und die Höhe der Abfindung eine Rolle. Mit der Fünftelregelung gelinge es oftmals, 15 bis 25 Prozent der auf die Abfindung anfallenden Steuer zu sparen, so der Steuerberater.
Welche Veränderungen gibt es 2024 bei der Fünftelregelung?
Bisher lies sich die Fünftelregelung bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigen. Dies ist ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr möglich. Komplett abgeschafft wird sie aber nicht. Die Steuerersparnis kann lediglich erst später geltend gemacht werden.
Dies könne vorübergehend zum Nachteil des Arbeitnehmers werden, erklärt Steuerberater Hoffmanns. Denn er profitiert nicht bereits bei der Auszahlung der Abfindung, sondern erst nach Abgabe der Steuererklärung von der Ersparnis.
Auch könne es passieren, dass die Fünftelregel nicht angewandt wird, weil der Steuerzahler sie nicht mit der Steuererklärung beantragt. Dieses Risiko bestehe auch, wenn sie nicht im korrekten Formular eingetragen wird.
Wo wird die Abfindung in der Steuererklärung eingetragen?
Beanspruchen Steuerzahler die Fünftelregelung für eine Abfindung, sind sie für das Auszahlungsjahr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, sagt Hoffmans. Die Daten der Abfindung müssen sie dann in die Anlage N (Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit), unter „ermäßigt besteuerte Entschädigungen“ (im Formular für 2023 Feld 17) eintragen. Sowohl der Aufhebungsvertrag als auch die Abfindungsvereinbarung müssen Steuerzahler auf Nachfrage des Finanzamtes zusätzlich zur Steuererklärung einreichen.
Wie werden die Steuern nach der Fünftelregelung berechnet?
Ein vereinfachtes Beispiel zeigt, wie sich die Inanspruchnahme der Fünftelregelung auf die Gesamtsteuerlast auswirkt.
Ein Angestellter mit 80.000 Euro Jahreseinkommen (abzgl. Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) erhält 50.000 Euro Abfindung.
Quelle: eigene Berechnung
Schritt 1:
Zunächst wird ein Fünftel der Abfindung auf das Jahreseinkommen addiert, abzüglich der Werbungskosten, Sonderausgaben sowie der außergewöhnlichen Belastungen.
Beispiel: 50.000/5 + 80.000 = 90.000
Für diese Summe wird anschließend die fällige Einkommensteuer berechnet. In der Beispielrechnung beträgt diese 28.500 Euro. Arbeitnehmer können hierfür beispielsweise eine Einkommensteuertabelle für die aktuelle Steuererklärung zu Rate ziehen.
Außerdem wird auch die Einkommensteuer für das Einkommen abzüglich der Abfindung berechnet. Im Beispiel entfällt auf das Jahreseinkommen von 80.000 Euro eine Einkommensteuer von 25.200 Euro.
Schritt 2:
Im zweiten Schritt wird der Unterschiedsbetrag berechnet. Dazu zieht man die Einkommensteuer des Jahreseinkommens mit Abfindung von der Einkommensteuer des Einkommens ohne Abfindung ab.
Beispiel: 28.500 – 25.200 Euro = 3.300 Euro
Anschließend wird dieses Ergebnis mit fünf multipliziert. So erhält man die Einkommensteuer, die für die Abfindung allein anfällt.
Beispiel: 3.300 Euro x 5 = 16.500 Euro
Schritt 3:
Da bislang nur die Einkommensteuer für die reine Abfindung berechnet wurde, muss nun noch die Einkommensteuer für das Jahreseinkommen addiert werden. Das Ergebnis ist die gesamte Steuerschuld, die anfällt, wenn die Fünftelregelung angewandt wird.
Beispiel: 16.500 + 25.200 Euro = 41.700 Euro
Schritt 4:
Berechnet man zusätzlich noch die Steuerschuld, die ohne die Anwendung der Fünftelregelung angefallen wäre, kann überprüft werden, ob man auch wirklich Steuern eingespart hat. Dazu addiert man zunächst das Jahreseinkommen mit der gesamten Abfindungssumme.
Beispiel: 80.000 Euro + 50.000 Euro = 130.000 Euro
Für diesen Betrag ermittelt man dann wieder die Einkommensteuer. Im Beispielfall beträgt diese 47.300 Euro.
Schritt 5:
Im letzten Schritt subtrahiert man die Ergebnisse aus dem 4. und dem 3. Schritt miteinander. Das Ergebnis zeigt, wie viel durch die Fünftelregelung tatsächlich gespart wurde.
Beispiel: 47.300 Euro – 41.700 Euro = 5.600 Euro
Hat man die Fünftelregelung verwendet, konnte man im vorliegenden Beispiel also insgesamt 5.600 Euro sparen.
Erstpublikation: 11.05.2020, 13:38 Uhr (zuletzt aktualisiert: 17.07.2024, 11:09 Uhr).