Benachrichtigung aktivieren Dürfen wir Sie in Ihrem Browser über die wichtigsten Nachrichten des Handelsblatts informieren? Sie erhalten 2-5 Meldungen pro Tag.
Fast geschafft Erlauben Sie handelsblatt.com Ihnen Benachrichtigungen zu schicken. Dies können Sie in der Meldung Ihres Browsers bestätigen.
Benachrichtigungen erfolgreich aktiviert Wir halten Sie ab sofort über die wichtigsten Nachrichten des Handelsblatts auf dem Laufenden. Sie erhalten 2-5 Meldungen pro Tag.
Jetzt Aktivieren
Nein, danke

Kurzarbeit, Corona-Quarantäne, Rentner Wer für 2020 eine Steuererklärung machen muss

Für das Corona-Jahr 2020 müssen mehr Menschen als üblich eine Steuererklärung abgeben. Woran sie das erkennen und was passiert, wenn sie den Abgabetermin 31. Oktober verpassen.
05.10.2021 - 17:04 Uhr Kommentieren
Wer seine Steuererklärung 2020 ohne Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein macht, muss sie bis zum 31. Oktober 2021 abgeben. Quelle: PantherMedia
Briefkasten Finanzamt

Wer seine Steuererklärung 2020 ohne Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein macht, muss sie bis zum 31. Oktober 2021 abgeben.

(Foto: PantherMedia)

Frankfurt Einmal Steuererklärung, immer Steuererklärung – das ist ein hartnäckiger Mythos. Es gibt viele Steuerzahler in Deutschland, die keinen jährlichen Kontakt zum Finanzamt haben müssen, weil sie nicht zur Veranlagung verpflichtet sind. Folglich können sie sich jedes Jahr neu entscheiden, ob sie ihre Unterlagen einreichen.

Meistens lohnt sich der Aufwand gleichwohl: Denn im Normalfall setzt der Fiskus die Steuern nur auf Basis der Lohneinkünfte fest. Wer aber Ausgaben für Gesundheit, Altersvorsorge, Handwerker oder Spenden hatte, darf diese von seinem Einkommen abziehen – so sinkt die Steuerlast.

Das wiederum kommt gar nicht mal so selten vor. Von den 14 Millionen Deutschen, die nach den jüngsten verfügbaren Daten im Jahr 2017 eine Steuererklärung abgaben, erhielten 12,3 Millionen eine Steuerrückerstattung – im Schnitt 1051 Euro.

Doch 2020, im ersten Coronajahr, rutscht ein Teil der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in die Pflichtveranlagung – und muss also eine Steuererklärung machen. Das betrifft zum Beispiel die Menschen, die in Kurzarbeit waren, aber auch Beschäftigte, die sich in Coronaquarantäne begeben mussten und eine Verdienstausfallentschädigung erhalten haben. Auch Eltern, die ihre Kinder wegen Lockdown, Schulschließungen oder Quarantäne zu Hause betreut und dafür Kinderkrankengeld bezogen haben, müssen sich veranlagen lassen.

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und dies versäumt, riskiert im schlimmsten Fall ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Nämlich dann, wenn nicht genügend Ausgaben geltend gemacht werden können und tatsächlich Steuern nachzuzahlen sind. Das Fatale: Nicht allen Betroffenen ist dies bewusst.

Kurzarbeiter wissen teils nicht Bescheid

Laut einer repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Yougov im Auftrag der Steuer-App Taxfix wissen beispielsweise 33 Prozent der Arbeitnehmer, die 2020 Kurzarbeitergeld erhalten haben, nicht, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Steuererklärung verpflichtet sind. Das ist der Fall, wenn ihnen aufs Jahr gerechnet mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld ausgezahlt wurde.

Die Schwelle gilt für sämtliche Lohnersatzleistungen. Dazu zählen neben dem Kurzarbeitergeld auch Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, die besagten Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, Kinderkrankengeld, Krankengeld für einen selbst, Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Mutterschaftsgeld und ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld für Behinderte, Verletztengeld sowie der Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit.

Die Lohnersatzleistungen unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Die Zahlung als solche ist zwar steuerfrei. Sie wird jedoch zum versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Auf die Summe wird dann der Steuersatz ermittelt. Dieser höhere Steuersatz wird anschließend aber lediglich auf das zu versteuernde Einkommen angewendet.

„Zu diesem Zweck sollten Sie automatisch, von jeder Stelle, von der Sie Lohnersatzleistungen erhalten, eine 'Bescheinigung für das Finanzamt' bekommen haben, oder Sie finden einen Eintrag darüber auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung“, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). Steuerpflichtige, die so eine Bescheinigung zugeschickt bekamen, sollten dies also als wichtiges Indiz werten, dass sie eine Steuererklärung einreichen müssen.

Wichtig dabei ist auch: Wer seine Veranlagung abgibt, sollte die Lohnersatzleistungen auf keinen Fall verschweigen. Denn die Behörden melden die gezahlten Einkommensersatzleistungen seit 2011 elektronisch an das Finanzamt, weiß die VLH. Wer die Einkünfte in der Steuererklärung nicht angibt, riskiert damit ebenfalls ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.

Die 410-Euro-Schwelle gilt auch für weitere Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Das kann eine Abfindung sein, eine selbstständige Tätigkeit oder Tantiemen.

Abgabepflicht auch bei Nebenjob, Abfindung, Rentenerhöhung

Es gibt noch weitere Konstellationen, die dazu führen, dass die Finanzämter auf Post von bestimmten steuerpflichtigen Personen warten: Wer innerhalb eines Jahres gleichzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war, ist zu einer Steuererklärung verpflichtet. Auch wer zwei Arbeitgeber nacheinander hatte und wenn ein Arbeitgeber einen sonstigen Bezug (beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) versteuert hat, bei dem der Arbeitslohn beim anderen Arbeitgeber nicht mit einbezogen wurde, muss sich veranlagen lassen.

Auch falls auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde, muss eine Veranlagung erfolgen. Gleiches gilt, wenn im Vorjahr ein sogenannter Verlustvortag festgestellt wurde – beispielsweise wenn negative Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalanlagen entstanden sind.

Daneben besteht auch für Verheiratete, Geschiedene und Verwitwete oft die Notwendigkeit, Steuerunterlagen beim Finanzamt einzureichen. Das betrifft alle Paare, bei denen ein Teil nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde. Gleiches gilt wenn eine Arbeitnehmerin verheiratet ist und ihr Ehegatte nach dem sogenannten Faktorverfahren besteuert wurde. Auch ein Arbeitnehmer, der geschieden wurde – oder wo der Ehepartner gestorben ist – und der im gleichen Jahr wieder geheiratet hat, muss die Erklärung machen.

Daneben müssen jedes Jahr mehr Rentner eine Steuererklärung abgeben – darunter auch einige, die bisher keine Erklärung einreichen mussten. Das liegt an den jährlichen Rentenerhöhungen, die voll zum zu versteuernden Anteil der Rente aufgeschlagen werden. Übersteigt dieser 2020 die Grenze von 9408 Euro, muss die Rentnerin sich veranlagen lassen.

Mehr: Unser 45-seitiges PDF-Dossier Ratgeber Steuererklärung 2020: Wie Sie beim Fiskus das Maximum rausholen

Startseite
0 Kommentare zu "Kurzarbeit, Corona-Quarantäne, Rentner: Wer für 2020 eine Steuererklärung machen muss"

Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.

Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%