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Neue Regeln ab 2018Wann ein Wechsel der Steuerklasse lohnt
Das Finanzamt weist Paaren automatisch Steuerklassen zu. Doch dabei muss es nicht bleiben. Wann ein Wechsel lohnt und warum Partner neuerdings auch ohne Zustimmung des anderen eine Änderung beantragen können.
Berlin Ehepartner haben bei der Wahl der Steuerklassen grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten. Die Steuerklasse IV ist das Standardmodell für verheiratete Arbeitnehmer. Heiratet ein Paar und sind beide angestellt, werden beide automatisch in die Steuerklasse IV eingeordnet.
Die Steuerklasse III gibt es ebenfalls nur für verheiratete Arbeitnehmer. Der andere Ehepartner wird dann in die Steuerklasse V eingestuft, falls er angestellt ist. Bezieht ein Ehepartner gar keinen Lohn oder Gehalt, kann sich sein angestellter Partner ebenfalls die Steuerklasse III eintragen lassen. Die Steuerklasse V ist also der Gegenpart zur Steuerklasse III.
Da es von der Steuerklasse abhängt, wie viel Geld Sie als Angestellter jeden Monat netto überwiesen bekommen, sollten Sie auf die richtige Kombination achten. Auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten erhalten diese rückwirkend zum Zeitpunkt der Eheschließung die Steuerklassenkombination III/V. Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist seit dem 1. Januar 2018 sogar auf Antrag nur eines Ehepartners möglich. Das hat zur Folge, dass dann beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingestuft werden.
Hierdurch will die Finanzverwaltung sicherstellen, dass die Steuerklassenkombination III/V nur dann angewandt wird, wenn und solange beide Ehepartner das wollen. Daher gilt der einseitige Steuerklassenwechsel vor allem für den Fall der dauernden Trennung im laufenden Jahr. In diesem Fall war bislang nur ein Steuerklassenwechsel auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten zulässig. Achtung: Der einseitige Antrag gilt nicht für den umgekehrten Wechsel von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse III oder V.
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Grundsätzlich sollten Sie einen Steuerklassenwechsel von Ihrer privaten Einkommenssituation abhängig machen. So ist die Steuerklassenkombination IV/IV dann günstig, wenn beide Ehepartner angestellt sind und in etwa das Gleiche verdienen. Ist das nicht der Fall, zahlen sie während des Jahres zu viel Lohnsteuer. Daher sollten Ehepaare mit der Steuerklassenkombination IV/IV immer eine Steuererklärung einreichen – auch dann, wenn sich das Gehalt nur geringfügig unterscheidet. Denn nur so erhalten Sie die zu viel gezahlte Lohnsteuer als Steuererstattung zurück.
Die Steuerklassenkombination III/V ist dann richtig, wenn das gemeinsame Einkommen im Verhältnis 60 zu 40 verdient wird, der Hauptverdiener also 60 Prozent zum Haushaltseinkommen beisteuert. Der Ehepartner in Steuerklasse III erhält durch den dort doppelt berücksichtigten Grundfreibetrag deutlich mehr netto pro Monat. Dafür muss der Ehepartner in Steuerklasse V hohe Abzüge hinzunehmen. Die Kombination kann aber auch günstig sein, wenn sich das Einkommensverhältnis zwischen den Eheleuten anders aufteilt oder einer von beiden selbstständig ist. Zwar ist es möglich, dass eine Steuernachzahlung droht, wenn die Gehälter weiter auseinanderliegen.
Trotzdem würde in diesen Fällen in der Steuerklassenkombination IV/IV zu viel Lohnsteuer einbehalten, die erst am Jahresende zurückgezahlt wird. Es kann also unter Umständen ratsam sein, die Kombination III/V zu wählen – und sich von dem Netto-Plus an Gehalt etwas für eine mögliche Steuernachzahlung zurückzulegen.
Praxistipp:
Ehepartner können anstelle der Steuerklassenkombination auch die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor beantragen. Dies soll die Einkommenssituation realistischer abbilden. Ab dem Jahr 2019 soll der Faktor für zwei Jahre beantragt werden können.
Wenn das Finanzamt schreibt, dass der Einspruch zulässig sei, klingt das zunächst einmal gut, aber es ist nur die halbe Miete. Denn dies heißt nur, dass der Steuerzahler die formalen Voraussetzungen für einen Einspruch erfüllt hat – wie etwa das fristgerechte Einreichen.
Erst bei der Frage, ob der Einspruch begründet ist, prüft das Finanzamt das Anliegen des Steuerzahlers inhaltlich.
Im Vokabular des Finanzamts bedeutet „abhelfen“, dass die Beamten dem Einspruch des Steuerzahlers folgen und beispielsweise eine außergewöhnliche Belastung doch als solche anerkennen.
Eigentlich muss eine Steuernachzahlung trotz eingelegten Einspruchs sofort beglichen werden. Der Steuerzahler kann jedoch AdV – Aussetzung der Vollziehung – beantragen. Das ist allerdings gefährlich, denn wenn der Steuerzahler Jahre später doch zahlen muss, kassiert das Finanzamt nicht nur die Nachzahlung, sondern auch noch saftige Zinsen.
Wenn zu einer steuerrechtlichen Frage bereits ein Verfahren läuft, muss ein Steuerzahler, der sich aus den gleichen Gründen ungerecht behandelt fühlt, nicht selbst gegen seinen Steuerbescheid klagen. Es reicht, wenn er Einspruch einlegt und auf das laufende Verfahren verweist. Gewährt das Finanzamt das Ruhen des Einspruchverfahrens, kann der Ausgang des anhängigen Klageverfahrens entspannt abgewartet werden.
Wenn das Finanzministerium für eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs einen Nichtanwendungserlass verkündet, gilt das steuerzahlerfreundliche Urteil nur für den entschiedenen Klagefall. Andere Steuerzahler können sich dann nicht mehr darauf beziehen, sondern müssen gegebenenfalls selbst klagen.
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