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Prozesskosten absetzen Es muss um die Existenz gehen

Wer vor Gericht verliert, bleibt oft auf hohen Kosten sitzen. Eine außergewöhnliche Belastung im steuerlichen Sinn ist das nur selten, sagt der Bundesfinanzhof – und kehrt zu seiner strengen Linie zurück.
04.07.2016 - 10:56 Uhr
Gerichtsverfahren sind oft langwierig und teuer - Unterstützung vom Fiskus gibt es selten. Quelle: dpa
Richterhammer

Gerichtsverfahren sind oft langwierig und teuer - Unterstützung vom Fiskus gibt es selten.

(Foto: dpa)

München Wenn Sie sich entscheiden, wegen eines Streits mit dem Chef, mit dem Nachbarn oder mit einer Behörde vor Gericht zu ziehen, kommen viele Kosten auf Sie zu: Der Anwalt fordert Honorar, Gerichtskosten müssen gezahlt werden und ein Gutachten wird möglicherweise ebenfalls verlangt. Stehen Prozesskosten im Zusammenhang mit Ihrer Berufstätigkeit, können Sie diese als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen – beispielsweise wegen einer Kündigung oder bei einem Streit um ausstehende Honorare.

Abzugsfähig sind die Ausgaben für den Anwalt – innerhalb der Gebührenordnung –, die Kostenbeschlüsse des Gerichts, Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige, Fahrtkosten zu Anwalt und Gericht sowie Auslagen, zum Beispiel Porto- und Kopierkosten.

Bei Zivilprozessen außerhalb der beruflichen Tätigkeit ist das mit dem Steuerabzug schon schwieriger. Zudem hat sich die Rechtslage vor einigen Jahren geändert: Vor fünf Jahren hatte der Bundesfinanzhof (BFH) einen neuen Kurs in der Rechtsprechung eingeschlagen und fast jeden Zivilprozess als zwangsläufig angesehen. Damit wurden fast alle Prozesskosten anerkannt – mit Ausnahme derer, bei denen der Rechtsstreit mutwillig und ohne Erfolgsaussichten vom Zaun gebrochen wurde.

Der Gesetzgeber reagierte auf diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung und änderte 2013 das Einkommensteuergesetz. Seitdem sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.

Nun ist der Bundesfinanzhof auch in Altfällen zu seiner früheren Rechtsauffassung zurückgekehrt. Konkret ging es um einen Mann, dessen Frau nach einer Krebskrankheit verstorben war. Der Witwer belangte den verantwortlichen Frauenarzt wegen eines Behandlungsfehlers und beanspruchte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Prozesskosten in Höhe von rund 12.000 Euro machte er in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.

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