Steuertipp: Mieter bleiben auf Prozesskosten sitzen
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ProzesskostenMietstreit wird zum Steuerstreit
Ein Mieter pocht auf das Vorkaufsrecht an seiner Wohnung und zieht vor Gericht. Das Finanzamt will für die Prozesskosten keine Steuererleichterung gewähren – doch nun ist das Bundesverfassungsgericht am Zug.
München Eigentlich ist die neue Gesetzeslage klar, wenn es um den möglichen steuerlichen Abzug von Prozesskosten geht. Demnach sind Prozesskosten steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Ausnahmen gibt es nur, wenn der Steuerpflichtige ansonsten seine Existenzgrundlage verlieren würde und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr decken könnte.
Ob dies auch für die begleitenden Kosten rund um einen Mietrechtsstreit gilt, muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden (Aktenzeichen der Verfassungsbeschwerde: 2 BvR 1247/16). Eine ehemalige Mieterin war vor dem Bundesfinanzhof mit einer entsprechenden Klage gescheitert. Sie hatte von ihrem Arbeitgeber eine Wohnung gemietet. Die Betriebswohnung wurde nach einigen Jahren verkauft, der neue Eigentümer kündigte den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs. Die Mieterin musste die Wohnung räumen und wohnte für längere Zeit im Hotel. Gegen die Vereitelung ihres Vorkaufsrechts ging sie außerdem gerichtlich vor.
Wann Eigenbedarf nicht zählt
Wenn im gleichen Haus eine vergleichbare Wohnung leer steht.
Wenn die studierende Tochter in die Fünf-Zimmer-Wohnung ziehen soll.
Wenn der Vermieter bereits vor Abschluss des Mietvertrages hätte wissen müssen, dass er die Wohnung bald selbst braucht (siehe auch AG Gießen Az.: 48 MC 318/04, Rückkehr eines älteren und schwer erkrankten Paares aus Spanien, dass drei Jahre nach Abschluss eines Mietvertrages in sein Eigentum ziehen wollte – und dies nicht durfte).
Der Vermieter nutzt die Wohnung nur kurzfristig für eigene Wohnzwecke und vermietet sie dann an jemand anderen.
Die 90-jährige Mutter soll in die gekündigte Wohnung ziehen – die liegt aber im sechsten Stock ohne Aufzug
Ist der Eigenbedarf seitens des Vermieters nur vorgetäuscht, kann das dazu führen, dass die Eigenbedarfskündigung zurückgenommen werden muss. Der Deutsche Mieterbund erklärt, wann Eigenbedarf nicht anerkannt wird.
Die Ausgaben für die Hotelmiete, Lagerkosten sowie Aufwendungen für Bekleidung und Verpflegung beliefen sich auf eine fünfstellige Summe: Zusammen mit den Anwalts- und Gerichtskosten machte die Frau in ihrer Steuererklärung eine Summe von rund 50.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab – ebenso jetzt der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 5/13).
Grundsätzlich werden als außergewöhnliche Belastung solche Aufwendungen gewertet, die größer sind als die Kosten der Mehrheit der Steuerzahler und zugleich zwangsläufig entstehen. Zivilprozesskosten sind darüber hinaus nur dann abziehbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche berühre und der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr laufe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.
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Eine Auseinandersetzung darüber, ob ein Vorkaufsrecht an einer Mietwohnung bestehe, sei allerdings keineswegs unüblich. Für den Streit um Schadenersatzansprüche, die daraus folgen könnten, gelte dasselbe. Derartige Auseinandersetzungen seien nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar, argumentierten die Münchner Richter. Außergewöhnliche Umstände lagen demzufolge im Streitfall nicht vor.
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