Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen Ausgaben, die zwangsläufig und existentiell notwendig sind. Viele solcher Kosten können Eltern bei der Steuer geltend machen. In der Regel muss ein Selbstbehalt als sogenannte zumutbare Belastung getragen werden. Nachfolgend einige Beispiele, welche Kosten im Bereich Recht anerkannt werden - und welche nicht.
Nicht abzugsfähig, da keine Krankheitskosten und auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig (dies gilt auch für unfreiwillig kinderlose Eltern).
Abzug möglich, sofern kein ausreichender Nachlass vorhanden ist und kein Ersatz durch eine Versicherung erfolgt.
(bestimmte Rechtsgeschäfte mit minderjährigen Kindern bedürften der Zustimmung eines gerichtlichen Ergänzungspflegers) – nicht abzugsfähig.
Bei Bedürftigkeit des einsitzenden Kindes abziehbar.
Im Rahmen einer Ehe – Kosten nicht abzugsfähig, da nicht zwangsläufig.
Kosten für Ausspruch der Scheidung selbst und des Versorgungsausgleiches der Eltern abziehbar, nicht aber für Vermögensverteilung. Zuletzt hat jedoch das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 10 K 2392/12 E; Revision zugelassen) entschieden, dass hierbei alle Kosten abziehbar sind. Dies betreffe nicht nur den Ausspruch der Scheidung, sondern auch die Kosten der Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten. Hintergrund ist, dass der Bundesfinanzhof den Abzug von Zivilprozesskosten grundsätzlich zugelassen hat. Hier ist die weitere Entwicklung abzuwarten. Notfalls muss zunächst einmal Einspruch eingelegt und das Musterverfahren abgewartet werden.
Für das Kind – bei Minderjährigkeit grundsätzlich abziehbar, bei volljährigem und vor allem selbständigen Nachwuchs nur im Ausnahmefall.
Kosten nicht abziehbar, da Sonderkosten für die Berufsausbildung bereits als spezielle außergewöhnliche Belastung pauschalierend und abschließend geregelt sind.
Prozesskosten dann abziehbar, wenn ein Verfahren zur Wahrung der existenziellen Rechte des Steuerpflichtigen, z.B. Klage auf Sorgerecht eines Elternteils, geführt wird.
Bei ernsthaften Zweifeln an der Vaterschaft sind Kosten hierfür abziehbar.
Die Beispiele stammen aus dem Buch „Steuervorteile mit Kindern - Leitfaden für Familien und Steuerberater“ (ISBN: 978-3-8349-4168-8) des Berliner Steuerberaters Markus Deutsch.
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Toll!!!!!
Endlich können wir uns die Scheidung leisten!
Toll!!!!!
Endlich können wir uns die Leistung leisten!