Ein Teil der Anleger muss seine Kapitalerträge abrechnen, andere machen es freiwillig, um Abgeltungsteuer zurückzuholen.
Eintragen in Anlage KAP:
- Günstigerprüfung: Das Finanzamt prüft, ob der persönliche Steuersatz oder die Abgeltungsteuer günstiger ist. (Zeile 4)
- Korrektur: Sie beantragen, die Abrechnung der Bank zu korrigieren (Zeile 5)
- Kirchensteuer: Sie müssen noch die Kirchensteuer abrechnen (Zeile 6)
Die meisten Werte entnehmen Anleger der Steuerbescheinigung ihrer inländischen Bank. Wollen Sie diese Werte korrigieren, nutzen Sie die rechte Korrekturspalte
Eintragen in Anlage KAP:
- Summe aller Erträge (Zeile 7)
- Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren (Zeile 8)
- Gewinne aus Aktienverkäufen (Zeile 9)
- Nach der Ersatzbemessungsgrundlage ermittelte Beträge (Zeile 11)
Haben Sie 2013 Anlageverluste bei einer Bank erzielt und wollen Sie diese mit Erträgen bei einer anderen Bank verrechnen lassen, benötigen Sie eine Verlustbescheinigung Ihrer Depotbank. Für 2013 ist es auch letztmalig möglich, Altverluste mit Kapitalerträgen verrechnen zu lassen
Eintragen in Anlage KAP:
- Aktuelle Verluste: 2013 erzielte Verluste, die Ihre Bank nicht mit positiven Erträgen verrechnen konnte, rechnen Sie über die Steuererklärung ab. Die Werte entnehmen Sie der Verlustbescheinigung. (Zeile 12 bis 13)
- Altverluste: Wollen Sie Altverluste aus Wertpapiergeschäften mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnen, setzen Sie eine „1“. (Zeile 60)
Kapitalerträge bis 801 Euro im Jahr sind steuerfrei. Sie müssen Angaben machen, inwieweit Sie diesen Sparerpauschbetrag ausgenutzt haben.
Eintragen in Anlage KAP:
- In welcher Höhe wurde der Pauschbetrag bei den in Anlagen KAP abgerechneten Erträgen berücksichtigt? (Zeile 14)
- In welcher Höhe haben Sie den Pauschbetrag für Kapitalerträge genutzt, die nicht in Anlage KAP stehen? (Zeile 15)
Haben Sie Kapitalerträge erzielt, für die bisher keine Steuer an den deutschen Fiskus geflossen ist, müssen Sie selbst mit dem Finanzamt abrechnen, zum Beispiel bei Kapitalerträgen im Ausland
Eintragen in Anlage KAP:
- Erträge im Ausland (Zeile 16 bis 22)
- Zinsen aus Darlehen an nicht nahestehende Personen (Zeile 16)
- Zinsen aus Darlehen an nahestehende Personen, zum Beispiel den Sohn, wenn er die Zinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzt (Zeile 25)
Bereits gezahlte Abgaben rechnet das Finanzamt auf die fällige Kapitalertragsteuer an – Auslandssteuern zumindest zum Teil.
Eintragen in Anlage KAP:
- 2013 gezahlte Abgeltungsteuer (Zeile 50)
- Sie dürfen auch EU-Zinssteuer und im Ausland gezahlte Quellensteuer abrechnen
Kapitalerträge aus dem Ausland müssen in Deutschland versteuert werden. Hat die Bank oder Fondsgesellschaft dafür noch keine Steuern gezahlt, müssen Sie selbst mit dem Finanzamt abrechnen. Steuern, die im Ausland verlangt wurden, können zumindest anteilig verrechnet werden.
Eintragen in Anlage KAP:
- Auslandserträge (Zeile 17 bis 22)
- Quellensteuer, die Ihre ausländische Bank von der Abgeltungsteuer abgezogen hat (Zeile 53)
- nicht verrechnete Quellensteuer (Zeile 54)
- fiktive ausländische Quellensteuer (Zeile 55)
- EU-Zinssteuer (Zeile 59)
- Ausgaben, die Sie im Ausland zurückholen können, tragen Sie nicht ein
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@Inflage_Or_Di, ja die Rechtsstaatlichkeit und das Grundgesetz werden immer mehr in die Tonne getreten. Man braucht das Geld für alles mögliche, da wird bald jedes Mittel für legal erklärt. Was sind das Politiker und was für Richter, auf was wurden sie verpflichtet?!
Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist ein Fundamentalprinzip der Besteuerung und als solches Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) im Steuerrecht. Es besagt, dass jeder nach seiner Leistungsfähigkeit zur Finanzierung staatlicher Aufgaben beitragen soll. Die Leistungsfähigkeit zeigt sich erst unter dem Strich im Saldo. Getürkte Zinsen, die aus der Substanz bezahlt werden und die nicht getilgte Schuld muss der Staat berücksichtigen, sonst handelt er gegen das Grundgesetz! Heute werden Minizinsen, die reale Verluste bedeuten auch noch versteuert. Diese zunehmende grundrechtswidrige Besteuerung verstößt gravierend gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und unser Grundgesetz. Das sollten auch Juristen erkennen.
Der Staat kassiert völlig unabhängig von den Vorgaben des Grundgesetzes, selbst noch dann, wenn er schuldhaft am Verlust der Steuerzahler beteiligt ist. Der Schuldenschnitt bei Euro-Staatsanleihen bei dem Kleinanleger enteignet wurden ist eines unter vielen Beispielen. Laut Kanzlerin sollte der freiwillige Schuldenschnitt nur institutionelle Anleger betreffen. Diese und die Spekulanten wurden geschont. Zwangsenteignet wurden unbeteiligte Kleinanleger. Die Griechen haben das vollzogen, was verlangt wurde, um die Milliarden weiter fließen zu lassen. Die Anleihen wurden quasi als mündelsicher verkauft. Banken mussten keinen Cent Eigenkapital dafür hinterlegen.
Der Fiskus hat seit dem getürkten Eurobeitritt und den aufgelegten Eurostaatsanleihen immer von den Zinsen Steuern kassiert. Von den Verlusten aus dem sogenannten Schuldenschnitt will der deutsche Staat weder bei der Haftungsfrage noch bei der Steuerbemessung etwas wissen. Wie würde man so ein Verhalten im privaten Bereich nennen!
"Nimm das Recht weg - was ist der Staat dann noch anderes als eine große Räuberbande?" (Hl. Augutinus von Hippo)
Ich finde jetzt leider keine brauchbare Statistik, in der die verlorenen Prozesse Steuerzahler versus Fiskus den gewonnenen gegenübergestellt werden. Kolportiert wird allerdings, dass über 3/4 der Rechtsstreitigkeiten gegen den Fiskus verloren werden. (Ein Schelm, wer da den Rechtsstaat anzweifelt).
Vielleicht hat aber jemand hier aussagekräftige Statistiken dazu...