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Schüler und Studenten So bleibt der Ferienjob steuerfrei

In den Ferien suchen viele Schüler einen Nebenjob, auch Studierende verdienen gerne etwas dazu. Aushilfen müssen auf ihren Lohn meist Steuern zahlen – aber diese Abgaben können sie sich häufig einfach zurückholen.
18.07.2016 - 14:05 Uhr
Über die Steuererklärung können sich Studierende ihre Abgaben häufig zurückholen. Quelle: picture-alliance
Studentenjobs

Über die Steuererklärung können sich Studierende ihre Abgaben häufig zurückholen.

(Foto: picture-alliance)

Koblenz Knapp zwei Drittel aller Studierenden verdienen sich nach Informationen des Deutschen Studentenwerks etwas hinzu. Und zum Auftakt der Sommerferien machen sich auch viele Schüler auf die Suche nach einem Aushilfsjob.

Ob und wie viel Steuern und Sozialbeiträge sie zahlen müssen, hängt vor allem von der Art der Beschäftigung ab. Darauf weist aktuell das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hin. Damit möglichst viel vom Nebenjob auf dem eigenen Konto bleibt, sollten Studierende auf Art und Umfang der Beschäftigung achten.

Studenten, die einen Minijob übernehmen, haben mit der Sozialversicherung fast nichts zu tun. Die Beiträge dafür übernimmt pauschal der Arbeitgeber, die Studierenden können kostenlos in der Familienversicherung der Eltern bleiben. Das ist normalerweise immer dann möglich, wenn sie nicht älter als 25 Jahre sind, noch in der Ausbildung stehen und über kein eigenes Einkommen von mehr als 415 Euro im Monat verfügen.

Arbeiten die Studenten als Minijobber, erhöht sich die Einkommensgrenze für die Familienversicherung auf monatlich 450 Euro. An der Rentenversicherung kommen Studenten jedoch bei einem Minijob nicht vorbei – es besteht allerdings die Möglichkeit, sich auf Antrag von den Beiträgen befreien zu lassen.

Bei einem Minijob zahlt der Arbeitgeber die Steuern pauschal. Damit ist die Steuerangelegenheit für den Studenten erledigt. Allerdings können auch keine Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Nebenjob steuerlich geltend gemacht werden.

Wenn Studierende regelmäßig nebenbei jobben und dabei mehr als 450 Euro im Monat verdienen, kennt das Finanzamt keine Sonderregeln mehr. Das Gleiche gilt für Schüler mit gut dotiertem Nebenjob – auch sie sind dann grundsätzlich steuerpflichtig.

Sobald Schüler oder Studierende mehr als 910 Euro im Monat verdienen, zahlen sie in der Steuerklasse I Lohnsteuer. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer, gegebenenfalls die Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag ein. Ein Beispiel: Ein Schüler jobbt während der Sommerferien im Juli und August als Aushilfe und erhält monatlich 1.400 Euro brutto. Sein Chef zieht 182,38 Euro Abgaben davon ab.

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