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Serie – Ratgeber Steuererklärung Bachelor? Nebenjob? Praktikum? Wann sich eine Steuererklärung für Studenten lohnt

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Steuererklärung auch für Studenten sinnvoll – mit Sicherheit dann, wenn es sich um ein Zweitstudium handelt.
26.05.2020 - 04:00 Uhr Kommentieren
Eine wegweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fiel zu Ungunsten der Studenten aus. Quelle: dpa
Gefüllter Hörsaal

Eine wegweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fiel zu Ungunsten der Studenten aus.

(Foto: dpa)

Frankfurt Das Jahr 2020 hat für viele Studierende mit einer Enttäuschung begonnen: Im Januar entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von Ausgaben für das Erststudium und Kosten für das Zweitstudium nicht gegen das Grundgesetz verstößt. In der Folge können Studierende im Bachelorstudium ihre Aufwendungen rund um diese Ausbildung weiterhin nicht als Werbungskosten geltend machen (Az: 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14 u.a.).

Nach Ansicht der Verfassungsrichter vermitteln die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss nicht nur Berufswissen, sondern prägen die Person in einem umfassenderen Sinne. Daher vertraten sie die Meinung, dass der Gesetzgeber „solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen“ durfte.

Die finanzielle Folge der Entscheidung: Ausgaben für die Erstausbildung führen nun weiterhin meistens zu einem niedrigeren Steuervorteil als Ausgaben für die Zweitausbildung. Wer sich in der ersten Ausbildung befindet, kann seine Ausgaben rund um das Studium in der Steuererklärung nur als Sonderausgaben verbuchen. Die Kosten für das Zweitstudium können dagegen als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Der Unterschied zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten ist enorm. Das gilt vor allem für Studierende, die während der Ausbildungszeit keine hohen Einnahmen haben. Die Sonderausgaben sind auf jährlich 6000 Euro begrenzt und können nur mit Einkünften verrechnet werden, die im selben Jahr erzielt wurden. Ohne Einnahmen also kein Steuervorteil.

Anders bei den Werbungskosten. Sie können Jahr für Jahr angesammelt werden. Durch Ausgaben für Fachliteratur, Fahrten, Arbeitsmittel wie Computer, Semester- und Kursgebühren oder auch Kosten für das Praktikum im Ausland kann einiges zusammenkommen. Im Idealfall summiert sich ein so hoher Betrag an sogenannten vorweggenommenen Werbungskosten, dass in den ersten Berufsjahren gar keine Steuern zu zahlen sind.

Ausnahme Dienstverhältnis

Zudem gilt folgende Ausnahme: Junge Menschen, die ihre Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren – also beispielsweise eine Berufsausbildung als Bäcker, Maurer oder Bürokauffrau machen –, dürfen ihre Ausgaben wie andere abhängig Beschäftigte unbegrenzt als Werbungskosten geltend machen.

In der ungünstigsten Situation sind also jene, die direkt nach der Schule ein Studium beginnen oder sich beispielsweise zum Dolmetscher, Physiotherapeuten oder Piloten ausbilden lassen. Haben sie nur geringe Einkünfte erzielt und somit keine Steuern gezahlt, können sie ihre Sonderausgaben nicht verrechnen. Das Bachelorstudium zählt dabei als Erstausbildung, wer den Master dranhängt, befindet sich im Zweitstudium.

Eine Art Steuerschlupfloch für alle in der Erstausbildung hat der Gesetzgeber schon Anfang 2015 gestopft. Davor galt noch die Parole „Steuersparen mit Taxifahren“. Wer beispielsweise Medizin studieren‧ wollte, absolvierte vorher rasch noch eine‧ Ausbildung zum Rettungssanitäter, für Piloten bot sich eine schnelle Ausbildung zum Flugbegleiter an – oder man machte eben die Ausbildung zum Taxifahrer.

Auf diese Weise galt die folgende Ausbildung als Zweitausbildung. Diese Möglichkeiten sind jedoch passé, seit im Einkommensteuergesetz (Paragraf 9 Abs. 6) genau definiert wurde, was eine Erstausbildung ist. Es handelt sich demnach um eine Vollzeitbeschäftigung, die mindestens zwölf Monate dauert. Die genannten kurzen Ausbildungen sind damit raus.

Wann die Steuererklärung lohnt

Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatten Steuerexperten vielfach geraten, dass auch Studierende, die sich im Erststudium befinden und keine Einnahmen haben, eine Steuererklärung anfertigen sollten. Die Idee: Ihre Studienkosten sollten sie trotz geltender Gesetzeslage als Werbungskosten geltend machen und auf ein positives Urteil hoffen.

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Seit das Bundesverfassungsgericht diese Hoffnung enttäuscht hat, können sich junge Leute im Erststudium meist die Steuererklärung sparen. „Eine Ausnahme gilt nur für Studierende, die bereits ein eigenes Einkommen haben, auf das sie Sonderausgaben anrechnen können“, sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Auch bei sonstigen Einnahmen wie Kapitalerträgen könnte sich eine Steuererklärung lohnen. Studierenden im Zweitstudium wird eine Steuererklärung weiterhin auch dann empfohlen, wenn sie aktuell noch keine Einkünfte haben.

Unterschiede beim Kindergeld

Mit zweierlei Maß misst der Fiskus auch beim Kindergeld. Ein Anspruch darauf kann während der Ausbildung noch bis zum 25. Geburtstag bestehen. Bis Juni 2019 gab es für das erste und zweite Kind 194 Euro (seit Juli 2019: 204 Euro). Die Höhe der Einnahmen spielt dabei schon seit 2012 keine Rolle mehr – das Einkommen der Eltern sowieso nicht.

Je nach Art der Ausbildung gibt es aber weiterhin einen Unterschied, und aus Sicht der Betroffenen ist es dabei günstiger, wenn ihre aktuelle Ausbildung als Erstausbildung eingestuft wird. Denn in der Zweitausbildung dürfen die Lernenden maximal 20 Stunden pro Woche nebenbei arbeiten, ohne ihren Kindergeldanspruch zu verlieren.

Für das Bachelor- und Masterstudium gibt es immerhin eine Vereinfachung. Es gilt als einheitliche Erstausbildung, wenn das Masterstudium „zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das – von den Eltern und dem Kind – bestimmte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann“, so der Bundesfinanzhof im Frühjahr 2016 (Az. VI R 9/15).

Geklagt hatte in diesem Fall eine Mutter, deren Sohn zunächst seinen Bachelor in Wirtschaftsmathematik gemacht und daran ein Masterstudium in Wirtschaftsmathematik angeschlossen hatte. Nebenbei hatte er als studentische Hilfskraft mit einer monatlichen Beschäftigungszeit von 80 Stunden gearbeitet und gab daneben noch pro Woche anderthalb Stunden Nachhilfe. Damit arbeitete er wöchentlich mehr als 20 Stunden. Die Familienkasse zahlte deshalb ab Beginn des Masterstudiums kein Kindergeld mehr.

Dank des BFH-Urteils bekamen Mutter und Sohn recht. Und kurz darauf hat auch das Bundesfinanzministerium die Finanzbehörden in einem Schreiben offiziell dazu angewiesen, das Urteil der obersten Finanzrichter in der Praxis umzusetzen (BMF-Schreiben vom 8.2.2016, IV C 4 – S 2282/07/0001–01).

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