Diese Änderungen gilt es bei der Steuererklärung 2019 zu beachten
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Steuerakten im Regal
Im Durchschnitt bekommen diejenigen, die eine Einkommensteuererklärung abgeben, über 1000 Euro vom Fiskus zurück.
(Foto: imago/fossiphoto)
Serie – Ratgeber SteuererklärungDas ist neu bei der Steuererklärung für 2019
Neues im Steuerrecht: In diesem Jahr wurden auch die Steuerformulare geändert. Was Sie bei Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2019 beachten sollten.
Frankfurt Bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 müssen sich Steuerzahler auf vergleichsweise wenige rechtliche Neuerungen einstellen. Die größte Umstellung erwartet jene, die ihre Steuererklärung auf Papierformularen – und nicht digital – abgeben. Die Struktur der Formulare wurde grundlegend überarbeitet. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Steuerformulare
Wer schon häufiger eine Steuererklärung ausgefüllt hat, wird sich an die neuen Formulare erst einmal gewöhnen müssen. Schon der Mantelbogen – jenes Basisformular, das alle Steuerzahler ausfüllen müssen, wurde stark gekürzt und heißt jetzt „Hauptvordruck“.
Nach Ansicht von Isabel Klocke, Steuerexpertin beim Bund der Steuerzahler (BdSt), sind die Formulare nun logischer aufgebaut. „Das Baukastensystem ähnelt dem Aufbau in Steuererklärungsprogrammen“, sagt sie. „Das ist für viele erst einmal ungewohnt, aber keine Sorge, man kann weiterhin die gleichen Ausgaben geltend machen, wie bisher – nur eben auf einem anderen Formular.“ Zu allen Formularen gibt es auf der Internetseite der Finanzverwaltung Anleitungen zum Ausfüllen.
Der Hauptvordruck besteht jetzt nur noch aus zwei statt vier Seiten. Die Ausfüllenden machen dort hauptsächlich allgemeine Angaben zu ihrer Person und gegebenenfalls zum Ehegatten. Bisher konnten in den Mantelbogen auch Sonderausgaben – etwa für Spenden oder Berufsausbildungskosten – und außergewöhnliche Belastungen, wie etwa Krankheits- und Pflegekosten, sowie Ausgaben für Handwerker und Haushaltsnahe Dienstleistungen eingetragen werden. Für all das gibt es nun drei separate Formulare.
Neu in der Anlage V für Vermietung ist ein Feld für „kurzfristige Vermietung“. Hier müssen Einnahmen aus einer kurzzeitigen Vermietung der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses eingetragen werden, die zum Beispiel über Online-Plattformen wie Airbnb zustande gekommen sind. Diese Einnahmen bleiben nur dann steuerfrei, wenn sie 520 Euro pro Jahr nicht überschreiten.
Wichtig kann außerdem das neue Formular „Anlage Sonstiges“ sein. Hier tragen Steuerzahler etwa einen Spendenvortrag aus früheren Jahren oder verbleibende Freibeträge für Alt-Anteile an Investmentfonds ein.
Eine Erleichterung bringen die sogenannten eDaten. Diese sind in den Formularen farblich und mit einem „e“ gekennzeichnet. Solche Daten liegen dem Finanzamt bereits vor, da der Arbeitgeber sowie die Kranken- und Rentenversicherung diese automatisch an das Amt melden. Die Steuerzahler dürfen diese Felder frei lassen.
„Im Allgemeinen kann man sich auf die übermittelten Daten verlassen, doch wer weiß, dass diese falsch sind, muss hier eigene Angaben machen“, sagt Klocke. Eine letzte Kontrollmöglichkeit haben Steuerzahler, wenn sie den Steuerbescheid bekommen. Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL), rät: „Im Steuerbescheid sollte man weiterhin genau prüfen, ob alle enthaltenen Angaben korrekt sind.“
Das Ausfüllen der Anlagen N für Arbeitnehmer, R für Rentner und jene zum Versorgungsaufwand kann komplett entfallen, sofern die übermittelten Daten korrekt sind und die Steuerzahler in den sonstigen Zeilen dieser Formulare, die nicht mit „e“ gekennzeichnet sind, keine Angaben machen wollen. Da in den Formularen N und R auch die Werbungskosten angegeben werden, zu denen beispielsweise die Fahrtkosten zur Arbeit zählen, werden aber zumindest die meisten Arbeitnehmer diese Anlage ausfüllen.
Schon im Vorjahr wurde die Anlage KAP-INV eingeführt, hier tragen Anleger Erträge aus Wertpapieren oder Investmentfonds ein, die von einer depotführenden Stelle mit Sitz im Ausland verwahrt werden. Hinzugekommen war zudem die Anlage KAP-BET, darin müssen Erträge aus Beteiligungen eingetragen werden – zum Beispiel Gesellschafts- und Genossenschaftsanteile.
In den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen läuft zudem seit zwei Jahren das Pilotprojekt „Vereinfachte Veranlagung von Rentnern und Pensionären“. In Zusammenarbeit mit dem Bundesfinanzministerium wurde ein zweiseitiges Formular für die Steuererklärung entwickelt. Auch dabei müssen Daten, die dem Finanzamt bereits elektronisch vorliegen, nicht im Formular notiert werden. Rentner können jedoch Angaben zu typischen Ausgaben wie außergewöhnlichen Belastungen oder Spenden machen.
In der Folge können Studierende im Bachelorstudium ihre Aufwendungen rund um diese Ausbildung weiterhin nicht als Werbungskosten geltend machen. Sie können diese nur als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben. Diese sind auf jährlich 6000 Euro begrenzt und können nur mit Einkünften verrechnet werden, die im gleichen Jahr erzielt wurden. Junge Leute im Erststudium, die keine eigenen Einkünfte haben, können sich daher meist die Steuererklärung sparen.
Doppelte Haushaltsführung
Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfte Arbeitnehmer freuen, die beruflich bedingt einen zweiten Haushalt führen. Einrichtungsgegenstände und Hausrat für die Zweitwohnung sind grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten steuerlich absetzbar, entschieden die Richter im Juni 2019 (Az: VI R 18/17). Die Höchstbetragsbegrenzung von 1000 Euro gilt dabei nicht.
Versicherungsbeiträge
Eltern können auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer Kinder als eigene Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung geltend machen. Nachdem der BFH diese Regelung sehr einschränkend ausgelegt hatte (Az: X R 25/15), schafft eine Rechtsänderung jetzt mehr Klarheit.
Bedingung für die steuerliche Berücksichtigung ist nun, dass die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für den Nachwuchs haben und die Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt tatsächlich getragen haben. Die Einkünfte oder Bezüge des Kindes spielen dabei keine Rolle. „Zu beachten ist jedoch, dass die Versicherungsbeiträge dann nicht mehr bei den Kindern berücksichtigt werden und diese deshalb ab einem Bruttolohn von mehr als 11.900 Euro im Jahr selbst eine Steuererklärung abgeben müssen“, sagt Rauhöft.
Jobticket
Seit Januar 2019 können Arbeitnehmer zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn ein steuerfreies Jobticket vom Arbeitgeber erhalten. Der Wert dieses Tickets mindert jedoch die Entfernungspauschale, die Arbeitnehmer für den Weg zur Arbeit geltend machen können. Die Entfernungspauschale liegt aktuell bei 30 Cent pro Entfernungskilometer. 2021 soll sie ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent steigen.
Offene Verfahren
Wer Beiträge zum Ausbau einer öffentlichen Straße vor seinem Haus zahlen musste, kann diese in der Steuererklärung als Handwerkerleistungen geltend machen. Ob das erlaubt ist, ist rechtlich noch nicht geklärt. Der Bund der Steuerzahler unterstützt dazu jedoch eine Musterklage vor dem Bundesfinanzhof (Az: VI R 50/17). „Das Finanzamt wird das vorerst nicht anerkennen, dagegen kann der Steuerzahler aber Einspruch einlegen und auf das laufende Verfahren verweisen“, empfiehlt Klocke.
Ähnlich ist es bei den Krankheitskosten. Diese sind eigentlich nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung übersteigen. Beim Bundesfinanzhof ist jedoch ein Verfahren anhängig, in dem geprüft wird, ob die Ausgaben schon ab dem ersten Euro berücksichtigt werden müssen (Az: VI R 18/19). Deshalb sollten Steuerzahler alle Krankheitskosten geltend machen. Hier wird kein Einspruch gegen den Steuerbescheid nötig, denn dieser bleibt wegen eines Vorläufigkeitsvermerks in diesem Punkt automatisch offen.
Sonderabschreibung
Vermieter, die neue Mietwohnungen kaufen oder bauen, können dafür eine Sonderabschreibung in Höhe von zusätzlich fünf Prozent der sogenannten Bemessungsgrundlage geltend machen (§ 7b EStG). Dies gilt für das Jahr der Anschaffung und in den folgenden drei Jahren. Die Regelung umfasst Baumaßnahmen, die nach dem 31. August 2018 beantragt wurden. „Gefördert werden nicht nur neue Gebäude, sondern auch der Ausbau von Bestandsimmobilien, wenn dort zusätzlicher Wohnraum entsteht“, sagt Klocke. Das gilt zum Beispiel beim Ausbau des Dachgeschosses.
Renten
Die Zahl der steuerpflichtigen Rentner steigt. 2019 mussten nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) 4,98 Millionen Rentner Steuern zahlen – wobei ein zusammenveranlagtes Paar als ein Steuerpflichtiger zählt. Ein lediger Rentner, der 2019 in Rente ging, konnte in diesem Jahr laut BMF noch eine Jahresbruttorente in Höhe von bis zu 13.758 Euro steuerfrei einstreichen – wobei diese Berechnung nur für Personen gilt, die ausschließlich Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Altersrenten beziehen und keine anderen, steuerlich relevanten Einkünfte haben.
Grenzwerte
Wie jedes Jahr sind auch 2019 einige Grenzwerte gestiegen, dank denen Steuerzahler höhere Ausgaben bei der Steuererklärung geltend machen können: Der Grundfreibetrag – das steuerfreie Existenzminium – ist 2019 auf 9168 Euro gestiegen. „Wer bedürftige Angehörige unterstützt, kann Zahlungen bis zu diesem Betrag, zuzüglich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, als Unterhalt absetzen“, sagt Rauhöft vom BVL. Auch die Altersvorsorge wurde erneut attraktiver. Ledige können für 2019 Vorsorgeaufwendungen in Höhe von bis zu 24 305 Euro geltend machen – Ehepaare das Doppelte. Das Finanzamt berücksichtigt davon 88 Prozent.
Für beruflich bedingte Umzüge wurde die Pauschale ebenfalls erhöht: Wer seinen Umzug ab dem 1. April 2019 beendet hat, kann dafür pauschal 811 Euro absetzen (Verheiratete: 1622 Euro). Für jede weitere Person kommt ein Pauschalbetrag in Höhe von 357 Euro hinzu. Auch das Kindergeld ist gestiegen. Seit Juli 2019 liegt es für die ersten beiden Kinder bei monatlich 204 Euro.
Energetische Sanierung
Wer seit Anfang des Jahres 2020 seine selbst genutzte Immobilie energetisch saniert, kann die Ausgaben von der Steuer absetzen. Dazu zählen zum Beispiel Wärmedämmung von Wänden und Decken und die Erneuerung von Fenstern, Außentüren oder einer Heizungsanlage (§ 35c EstG). Insgesamt sind 20 Prozent der Aufwendungen – maximal aber 40.000 Euro pro Wohnobjekt – verteilt über drei Jahre steuerlich abzugsfähig. Die Kosten für den Energieberater sind zur Hälfte absetzbar. Die Förderung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Sanierung von einem Fachunternehmen ausgeführt wird und dieses eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.
Nach Einschätzung von Rauhöft sollten Steuerzahler zudem beachten, dass der Steuervorteil entfällt, wenn sie sonstige staatliche Förderprogramme für die Sanierung nutzen. „Bevor sie den Zuschuss in einem Förderprogramm beantragen, sollten Immobilienbesitzer genau prüfen, ob die Unterstützung höher ausfällt“, rät Rauhöft. Grundsätzlich gilt bei diesem Steuervorteil: Da die Ausgaben erst im Jahr 2020 anfallen, können sie auch erst bei der Steuererklärung für 2020 angegeben werden.
Steuerklassen-Wechsel
Neu ist seit Anfang des Jahres 2020 auch, dass Ehepaare mehrfach im Jahr ihre Steuerklasse wechseln dürfen. Das war bislang nur einmal jährlich möglich. Die Steuerklasse entscheidet darüber, wie viel Einkommensteuer der Arbeitgeber monatlich an den Fiskus abführt. Mit der passenden Steuerklassenkombination können Paare ihr monatliches Nettoeinkommen erhöhen und verhindern, dass sie später hohe Nachzahlungen leisten müssen. Sie bestimmt aber auch die Höhe von Lohnersatzzahlungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeitergeld oder auch Elterngeld, denn diese richten sich nach dem zuvor erhaltenen Nettogehalt. Eine flexible Wechselmöglichkeit der Steuerklasse kann zum Beispiel hilfreich sein, wenn einem Partner Arbeitslosigkeit droht.
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