Steuererklärung: Diese Zusatzkosten fallen bei späterer Abgabe an
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Serie – Ratgeber SteuererklärungTrödeln kostet Geld – So teuer kann die Abgabe der Steuererklärung werden
Die Steuererklärung ist für viele eine unangenehme Aufgabe. Doch im Schnitt zahlen die Finanzämter 1007 Euro zurück. Wichtig ist allerdings die Frist.
Frankfurt Bei schönstem Frühlingswetter gibt es eigentlich angenehmere Aktivitäten als das Ausfüllen der Steuererklärung – zumal die Abgabefrist nicht mehr am 31. Mai, sondern erst am 31. Juli endet.
Doch wegen der Corona-Pandemie ist im Frühjahr 2020 vieles anders als gewohnt, und so beobachtete Thomas Eigenthaler, Bundesvorsitzender der Deutschen Steuergewerkschaft, schon im April einen erhöhten Eingang an Steuererklärungen für das Jahr 2019. „Das sind vor allem Leute, die wegen der Coronakrise gerade mehr Zeit haben oder auf eine Steuererstattung als Finanzspritze für ihren Haushalt hoffen“, sagte er. Zugleich erwarte der Steuerexperte etwas längere Bearbeitungszeiten als üblich. „Die Finanzämter müssen aktuell einige Nebenarbeiten erledigen und mit Priorität Anträge auf Steuerstundungen oder auf Herabsetzung der Vorauszahlungen bearbeiten, daher kann die Bearbeitung der Steuererklärungen in diesem Jahr etwas länger dauern“, so Eigenthaler.
Eine spätere Abgabefrist für die Erklärung 2019 war bis Mitte April 2020 aber noch nicht beschlossen. Üblicherweise dauert es von der Abgabe bis zum Steuerbescheid im Durchschnitt knapp acht Wochen. Wer sich von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein unterstützten lässt, muss die Steuererklärung für 2019 bis zum 1. März 2021 einreichen – eigentlich wäre es der letzte Tag im Februar, aber der fällt 2021 auf einen Sonntag.
Längst nicht alle Bürger sind überhaupt zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Wer ledig ist, nur von einem Arbeitgeber Lohn bezieht und keine weiteren Einkünfte von mehr als 410 Euro hat – etwa aus einer Nebentätigkeit, einer Vermietung oder in Form von Lohnersatzleistungen wie Eltern- oder Kurzarbeitergeld –, muss sich gegenüber dem Finanzamt nicht erklären.
Meist lohnt sich der Papierkram trotzdem. Zuletzt lag die durchschnittliche Steuererstattung bei 1007 Euro. Und keine Sorge: Wer freiwillig abgibt und nachzahlen soll, kann seine Steuererklärung zurückziehen. Bürger, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind, dürfen sich zudem vier Jahre Zeit lassen. Für das Steuerjahr 2019 können sie ihre Erklärung bis 31. Dezember 2023 abgeben.
Verspätungszuschläge
Wer die Abgabe auf die lange Bank schiebt, sollte sich sicher sein, dass wirklich keine Abgabepflicht besteht. Ansonsten können Verspätungszuschläge oder gar Steuerschätzungen drohen. Für Erstere gelten seit 2018 verschärfte Regeln.
Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL), erklärt: „In der Vergangenheit lag es im Ermessen der Finanzbeamten, ob sie Verspätungszuschläge verlangten und wie hoch sie diese ansetzten.“ Seit der Steuererklärung 2018 gilt: Wenn die Steuererklärung 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahres – für 2019 also bis 1. März 2021 – nicht abgegeben wurde, erhebt das Finanzamt automatisch Verspätungszuschläge.
Auch die Höhe ist nun gesetzlich festgeschrieben: Pro angefangenen Monat 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer abzüglich gegebenenfalls geleisteter Vorauszahlungen – mindestens jedoch 25 Euro. Obligatorisch sind diese Zuschläge, wenn Bürger Steuern nachzahlen müssen. Bei jenen, die verspätet abgeben, aber eine Rückzahlung vom Fiskus bekommen, liegt es weiterhin im Ermessen der Finanzbeamten, ob sie einen Verspätungszuschlag verlangen.
Auch bei weniger langen Verspätungen besteht weiterhin ein Ermessensspielraum: „Wenn Steuerzahler ihre Erklärung für 2019 nach dem 31. Juli 2020, aber vor dem 1. März 2021 abgeben, dürfen Finanzbeamte nach Ermessen Zuschläge verlangen“, sagt Rauhöft. Sie können sich aber nur für oder gegen die Zuschläge entscheiden, bei der Höhe gibt es keinen Spielraum. Pro Monat werden also gegebenenfalls mindestens 25 Euro fällig.
Mitunter fordert das Finanzamt auch zur Abgabe der Steuererklärung auf. „Gründe dafür können sein, dass die erforderliche Erklärung noch nicht abgegeben wurde, sich im Vorjahr eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat oder wiederholt freiwillige Erklärungen – unter Ausschöpfung der Vierjahresfrist – abgegeben wurden und der Steuerzahler dadurch Zinsen für die Steuererstattung erhielt“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler (BdSt).
Wenn Bürger eine solche Aufforderung erhalten, können sie sich nicht darauf berufen, dass sie bisher nie eine Erklärung abgeben haben, so Klocke. Sie müssten der Aufforderung des Finanzamtes nachkommen. Sind sie nicht gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, müssten sie dies darlegen und zugleich auf ihre freiwillige Erklärung und damit auch eventuell auf eine Steuererstattung verzichten. Ansonsten könne ihnen zum Beispiel eine Schätzung drohen. „Dabei schätzen die Finanzbeamten die Steuern oft zu hoch“, sagt die Steuerexpertin.
So weit sollte man es nicht kommen lassen. Wer die Frist bis 31. Juli nicht schafft, kann beim Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. „Diesen Antrag können sie beispielsweise mit noch fehlenden Unterlagen oder Krankheit begründen“, sagt Steuerexpertin Klocke. „Auch bei Personen, die wegen der Coronakrise beruflich stark eingespannt sind, dürfte das Amt Verständnis haben.“
Die Verlängerung kann formlos per Anruf – besser aber schriftlich – beim zuständigen Sachbearbeiter erbeten werden. Die Behörden sind in der Regel kulant. Als unproblematisch gilt eine Bitte um vier bis acht Wochen Verlängerung, denn rund um den offiziellen Abgabetermin stapeln sich in den Finanzämtern sowieso die Steuererklärungen.
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