Spende, Parteimitglied, Wahlhilfe Wie sich die politische Unterstützung von der Steuer absetzen lässt

Wahlhelfer können auf eine Vergütung verzichten und diese als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben.
Frankfurt Die Bundestagswahl ist gelaufen. Freude oder Enttäuschung haben sich breitgemacht – insbesondere bei denen, die sich zuvor auch monetär oder ehrenamtlich engagiert haben. Der Fiskus immerhin wird allen Unterstützern ein Lächeln ins Gesicht zaubern. Denn egal, ob sich der Einsatz gelohnt hat, wer sich politisch engagiert, kann die Ausgaben in seiner Steuererklärung angeben und dadurch jede Menge Steuern sparen.
In Wahljahren sind die Deutschen gegenüber den Parteien klassischerweise besonders spendabel. Bis kurz vor Öffnung der Wahllokale haben die im Bundestag vertretenen Parteien rund 11,5 Millionen Euro aus Spenden von mehr als 50.000 Euro eingenommen. Das zeigen die veröffentlichten Zahlen des Deutschen Bundestags.
Zum Vergleich: Im gesamten vergangenen Jahr waren es nur gut 2,2 Millionen Euro, die Unternehmen, Wirtschaftsverbände und Einzelpersonen spendeten. Klassischerweise nehmen solche Großspenden in Wahljahren deutlich zu, und das dürfte auch für kleinere Spenden gelten.
Dahingegen haben die meisten Parteien seit Jahren mit sinkenden Mitgliederzahlen zu kämpfen. Einzig die Grünen und die AFD konnten sich in den vergangenen Jahren über Zuwachs freuen.
Während Parteispender selbst entscheiden können, mit welchen Summen sie eine Partei unterstützen, legen die Parteien ihre Mitgliedsbeiträge im Vorfeld fest. Sie schwanken in der Regel zwischen einem und vier Prozent des Nettoeinkommens und steigen mit zunehmendem Verdienst.
Abzugsgrenze für Geldbeträge
„Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind für Singles bis zu einer Höhe von insgesamt 3300 Euro steuerbegünstigt, bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern bis 6600 Euro“, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
Die finanziellen Zuwendungen werden also als ein gemeinsamer Posten in der Steuererklärung erfasst. Allerdings erfolgt die Anrechnung in zwei Schritten:
Zunächst werden alle Beiträge und Spenden bis zu einer Höhe von 1650 Euro für Singles (Verheiratete: 3300 Euro) zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen, also maximal 825 Euro (1650 Euro).
Jeder Euro, der über den jährlichen Betrag von 1650 Euro (Verheiratete: 3300 Euro) hinausgeht, kann anschließend als „Sonderausgaben“ abgesetzt werden – zumindest bis zu einer Höhe von weiteren 1650 Euro (Verheiratete: 3300 Euro).
Beispiel: Frau Müller ist Single und zahlt in einem Jahr insgesamt 2500 Euro an eine politische Partei, zusammengesetzt aus ihrem Mitgliedsbeitrag und einer Geldspende. Sie macht 1650 Euro als Steuerermäßigung geltend und zahlt im Jahr der Mitgliedsbeitrags- beziehungsweise Spendenzahlung entsprechend 825 Euro – also die Hälfte – weniger an Steuern.
Die verbleibenden 850 Euro macht sie zusätzlich als Sonderausgaben geltend (2500 Euro – 1650 Euro = 850 Euro). Um diesen Betrag sinkt ihr zu versteuerndes Einkommen und in der Folge ihre Steuerbelastung.
Doch keine Sorge, die Rechnung erledigt das Finanzamt. Alle Steuerpflichtigen, die Geld an eine Partei geben, müssen die Gesamtaufwendungen lediglich einmal in der Anlage „Sonderausgaben“ eintragen. „Alles andere übernimmt das Finanzamt“, wissen die Experten der VLH.
Vereinfachter Nachweis
Für Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu einer Grenze von 300 Euro reicht ein „vereinfachter Nachweis“, zum Beispiel ein Kontoauszug, um den Betrag in der Steuererklärung anzugeben. Bis 2020 lag die Grenze bei 200 Euro. „Der Betrag gilt für jede Einzelspende, nicht für die Summe der im Jahr geleisteten Spenden“, erklärt die VLH.
Eine amtliche Spendenquittung – auch „Spendenbescheinigung“ genannt – ist erst ab höheren Beträgen notwendig. Generell müssen die Nachweise übrigens nur vorgelegt werden, wenn das Finanzamt die oder den Steuerpflichtigen dazu auffordert.
Auch wer ehrenamtlich Wahlplakate geklebt, Flyer verteilt oder bei Wahlkampfterminen geholfen hat, kann die dafür erbrachte Arbeitszeit von der Steuer absetzen. Das Stichwort lautet „Vergütungsspende“.
Dafür muss der Helfer oder die Helferin schriftlich mit der Partei eine angemessene Vergütung vereinbart haben, verzichtet aber im Anschluss an die Tätigkeit auf die Auszahlung. Stattdessen erhält er oder sie eine Zuwendungsbestätigung.
Diesen Betrag können die Ehrenamtlichen wiederum als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung eintragen, wo er das zu versteuernde Einkommen reduziert und folglich auch die Steuerlast.
Steuerfreies Erfrischungsgeld
Am Wahltag packen viele mit an. Sie stellen Wahlkabinen auf, identifizieren Wähler, beaufsichtigen Wahlurnen und zählen am Abend die Stimmen aus. Den Einblick ins Herz der Demokratie gibt es nur ehrenamtlich. Als Anerkennung für ihren Einsatz erhalten alle Wahlhelfer und -helferinnen jedoch das sogenannte „Erfrischungsgeld“. In Baden-Württemberg wird es „Zehrgeld“ genannt.
Bei Bundestags- und Europawahlen liegt der Betrag bei bis zu 25 Euro pro Wahlhelfer und 35 Euro für einen Wahlvorstand. Bei Landes- und Kommunalwahlen weichen die Summen leicht ab und sind innerhalb der Bundesländer und Kommunen unterschiedlich.
Unabhängig von der Höhe des Erfrischungsgeldes handelt es sich stets um eine Aufwandsentschädigung für eine begünstigte ehrenamtliche Tätigkeit. Und diese ist grundsätzlich steuerfrei. „Wahlhelfer müssen das Erfrischungsgeld nicht in ihrer Steuererklärung angeben“, weiß die VLH.
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