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Steuerbescheid So gelingt der Einspruch

Der Steuerbescheid vom Finanzamt fällt nur selten zur Zufriedenheit des Steuerzahlers aus. Ein Einspruch kann helfen – am besten mit Verweis auf anhängige Gerichtsverfahren. Dabei gelten jetzt neue Regeln.
12.04.2016 - 09:20 Uhr
Den Steuerbescheid des Finanzamts sollten Steuerzahler genau prüfen. Quelle: dpa
Steuererklärung

Den Steuerbescheid des Finanzamts sollten Steuerzahler genau prüfen.

(Foto: dpa)

Nürnberg Vor den deutschen Finanzgerichten laufen viele Verfahren von Steuerpflichtigen. Davon können auch Sie profitieren, wenn Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen. Gibt es beispielsweise vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Bundesfinanzhof (BFH) ein für Sie interessantes Verfahren, sollten Sie sich in Ihrem Einspruch darauf beziehen und das „Ruhen des Verfahrens“ beantragen.

Dann wird über Ihre Angelegenheit solange nicht entschieden, bis der Prozessausgang klar ist. Bei Verfahren, die vor den obersten Gerichten anhängig sind, ruht das Einspruchsverfahren kraft Gesetzes (Paragraph 363 Abs. 2 Satz 2, Abgabenordnung).

Mit den Details zu diesem sogenannten Zwangsruhen hat sich vor kurzem das Bayerische Landesamt für Steuern in einer Verfügung befasst (Az.: S 0622.1.1-20/6 St42) und klargestellt, dass eine Zwangsruhe nicht bereits dadurch eintritt, dass ein Musterverfahren anhängig ist. Es muss hinzukommen, dass der Steuerpflichtige sich in seinem Einspruch auf dieses Verfahren stützt.

Im Zweifel muss er außerdem nachweisen können, dass das genannte Musterverfahren anhängig ist. Sollte er das nicht tun oder aber das Finanzamt der Meinung sein, dass der Ausgang des Verfahrens nicht relevant ist, muss der Sachbearbeiter den Steuerzahler zur Rücknahme des Einspruchs auffordern.

Häufig legen Steuerzahler gegen verschiedene Bestandteile des Steuerbescheids Einspruch ein. Die Zwangsruhe erfasst daher nicht den gesamten Einspruch, sondern lediglich den Bereich, um den es in dem konkreten anhängigen Verfahren geht. Die Finanzämter müssen dann gegebenenfalls die nicht ruhenden Teile des Einspruchs separat behandeln und darüber entscheiden.

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