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Steuererklärung 2013 So hilft das Haus beim Steuersparen

Reparaturen, Gartenpflege und der Lohn für die Putzfrau, an vielen Kosten rund um die Immobilie lässt sich das Finanzamt beteiligen. Was Eigenheimbesitzer, Mieter, Vermieter – und WG-Bewohner – wissen müssen.
13.05.2014 - 14:04 Uhr Kommentieren
Egal ob Mieter oder Vermieter, rund um die Immobilie kann jeder Steuern sparen. Quelle: obs

Egal ob Mieter oder Vermieter, rund um die Immobilie kann jeder Steuern sparen.

(Foto: obs)

Düsseldorf Ein neues Bad, neue Fenster oder ein frischer Anstrich an den Wohnzimmerwänden – zu Hause soll es schön sein. Und das kostet. Einen Teil der Ausgaben können sich Vermieter, Eigenheimbesitzer und Mieter jedoch vom Finanzamt zurückholen. Handwerkerleistungen und Haushaltsnahe Dienstleistungen lauten hier die entscheidenden Stichworte. Und jetzt – knapp drei Wochen bevor die Abgabefrist für die Steuererklärung 2013 endet – ist es höchste Zeit, sich einmal an die Verschönerungsmaßnahmen des vergangenen Jahres zu erinnern.

Zu Handwerkerleistungen gehören beispielsweise Streichen und Lackieren von Wänden und Fenstern, Modernisierung von Küche und Bad, Gartengestaltung sowie Reparatur von Haushaltsgeräten. Wer eine Immobilie selbst nutzt oder mietet, kann pro Jahr Kosten von maximal 6000 Euro beim Finanzamt angeben. Davon werden 20 Prozent angerechnet, so dass die Steuerlast um maximal 1200 Euro sinkt. Bedingung: Es werden nur die Arbeitskosten, die Anfahrt und Kosten für die Maschinenmiete anerkannt, nicht jedoch das Material.

Eigentlich ist diese Regelung recht einfach und sie gilt auch für Reparaturen von Gegenständen im Haushalt, wie etwa der Waschmaschine. „Aber nur solange, wie die Maschine vor Ort repariert wird“, erklärt Stefan Walter, Steuerexperte beim Eigentümerverband Haus & Grund. „Sobald der Monteur die Maschine mit in seine Werkstatt nimmt, werden die Kosten nicht mehr anerkannt.“ Eine Liste der anrechnungsfähigen Leistungen gibt es beim Bundesfinanzministerium (BMF). Außerdem wichtig: Der Handwerker muss eine Rechnung ausstellen und diese darf nicht bar beglichen werden.

In der Steuererklärung für das Jahr 2013 können zum letzten Mal Kosten für einen Schornsteinfeger angegeben werden, ohne dass nähere Angaben gemacht werden müssen. Ab dem kommenden Jahr müssen Steuerzahler dann zwischen verschiedenen Arten von Schornsteinfegerarbeiten unterscheiden: Gutachtertätigkeiten wie das Überprüfen einer Feuerstätte auf der einen Seite und Tätigkeiten wie Kaminauskehren und Reparaturen auf der anderen Seite.

„Schon heute werden Gutachtertätigkeiten gemäß Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes nicht begünstigt, bei Arbeiten eines Schornsteinfegers musste bislang aber nicht so streng unterschieden werden“, erklärt Steuerexperte Walter.

Streit um Gutachtertätigkeiten
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