Mit der Adventszeit beginnt zugleich die Saison der Weihnachtsfeiern. Liegen die Aufwendungen pro Mitarbeiter bei maximal 110 Euro inklusive Umsatzsteuer, bleiben sie lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dazu zählen etwa Ausgaben für Speisen und Getränke, die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten sowie für Geschenke, die während der Feier überreicht werden. Falls einzelne Mitarbeiter absagen, stellt sich die Frage, ob die Kosten auf die Anwesenden umgelegt werden müssen – wodurch die 110-Euro-Grenze überschritten werden könnte. Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln kommt es bei der Berechnung auf die angemeldeten und nicht auf die teilnehmenden Personen an. Abschließend muss das der Bundesfinanzhof entscheiden (Az: VI R 31/18). „Wer keinen Ärger mit dem Finanzamt riskieren will, sollte sich bei der Berechnung der Freigrenze an den teilnehmenden Personen orientieren“, sagt Isabel Klocke vom BdSt.
Gerne bedenken Unternehmer ihre Geschäftspartner oder deren Mitarbeiter mit kleinen Aufmerksamkeiten. Pro Jahr und Person kann der Schenkende Präsente bis zu einem Wert von 35 Euro als Betriebsausgaben ansetzen. Wer den Betrag noch nicht ausgereizt hat, kann sich bis Silvester spendabel zeigen. Die Lohnsteuer kann der Unternehmer pauschal für die Beschenkten übernehmen. „Für die Buchhaltung ist es wichtig, dass zu jedem Geschenk der Name des Empfängers notiert wird“, sagt Klocke.
Haben sich Unternehmer im Laufe des Jahres selbst ein Geschenk gemacht und Kapital aus einer Personengesellschaft entnommen, sollten sie bis Jahresende prüfen, ob das womöglich zu viel war. Wurde mehr entnommen als an Gewinnen und Einlagen erzielt wurde, ist der Schuldzinsenabzug im Rahmen der Betriebsausgaben in Gefahr. Durch eine Einlage kann das kompensiert werden.
Wenn kleine und mittlere Firmen in den kommenden drei Wirtschaftsjahren Investitionen planen, können sie einen Teil der Abschreibungen vorverlagern. Kommt es nicht zur geplanten Investition, müssen Steuerbescheide korrigiert und gegebenenfalls Steuerzinsen gezahlt werden. Klocke rät: „Um das zu verhindern, sollten Unternehmen vor Jahresende prüfen, ob noch Investitionen getätigt werden müssen.“
Kleinunternehmer sollten einen Kassensturz machen. Nur bis zu einem jährlichen Gesamtumsatz von 17.500 Euro dürfen sie ihre Leistungen erbringen, ohne darauf Umsatzsteuer zu erheben. Wer den Kleinunternehmerstatus auch im kommenden Jahr behalten will, darf die Grenze 2018 nicht überschreiten.
Auch für Unternehmer, die Einkommensteuer vorauszahlen, kann ein Kassensturz sinnvoll sein. Fällt das zu versteuernde Einkommen 2018 deutlich höher oder niedriger aus als im Vorjahr, sollten sie eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen. So können spätere Nachzahlungen oder das Warten auf Rückzahlungen vermieden werden.
Wer ein Elektroauto als neuen Dienstwagen anschaffen möchte, sollte damit noch ein paar Wochen warten, empfiehlt der Bund der Steuerzahler. Denn für Autos mit Elektro- oder Hybridantrieb, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft werden, soll es laut einem Gesetzesentwurf einen Steuervorteil geben: Sofern Arbeitnehmer die Fahrzeuge auch privat nutzen dürfen, müssen sie bei Berechnung des geldwerten Vorteils nur den halben statt den vollen Bruttolistenpreis ansetzen. Noch ist das Gesetzgebungsverfahren aber nicht abgeschlossen.
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