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Steuern und Studenten Kindergeld fließt auch nach der Uni-Prüfung

Junge Leute zwischen 18 und 25, die sich in der Ausbildung befinden oder arbeitslos sind, bekommen Kindergeld. Wann Studenten die Unterstützung gestrichen wird, hat nun das Finanzgericht Sachsen entschieden.
04.01.2016 - 14:49 Uhr
Beim Abschluss des Studiums wird kräftig gefeiert. Quelle: dpa
Absolventen der Uni

Beim Abschluss des Studiums wird kräftig gefeiert.

(Foto: dpa)

Leipzig Im neuen Jahr gibt es wieder ein wenig mehr: Ab 2016 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 190 Euro, für das dritte Kind gibt es 196 Euro und für jedes weitere 221 Euro. Handelt es sich um die volljährige Tochter und den Sohn, müssen zusätzliche Voraussetzungen gegeben sein, damit die Kinder noch die staatliche Unterstützung erhalten. Ist das Kind 18, aber noch nicht 25, haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld, wenn

• es sich in einer Ausbildung befindet,

• studiert,

• seine Ausbildung beispielsweise wegen Schwangerschaft oder einer Erkrankung unterbricht,

• sich um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen Erfolg dabei hat oder

• sich in einer Übergangszeit befindet, die nicht länger als vier Monate dauern darf.

Wann genau das Studium und damit der Anspruch auf Kindergeld enden, hat aktuell das Finanzgericht Sachsen entschieden. Hier hatte die Tochter ein Studium als Diplom-Übersetzerin und Dolmetscherin in Englisch und Russisch absolviert sowie im Nebenfach Journalistik belegt

2009 reichte sie ihre Diplomarbeit ein, im Mai 2010 wurde ihr mitgeteilt, dass die Abschlussdokumente dem Prüfungsausschuss vorliegen und der Dekan diese Mitte Mai unterzeichnen würde. Ihre Arbeit sei mit der Gesamtnote gut bewertet worden. Ende Mai erhielt die Absolventin ihre Urkunde, ausgestellt am 30. April 2010 und mit dem Datum „06.10.2009“ versehen. Damit wurde ihr der Grad der Diplom-Übersetzerin verliehen.

Während der Wartezeit auf die Prüfungsergebnisse jobbte die Studentin knapp 15 Stunden pro Woche, blieb aber an der Hochschule eingeschrieben. Die Familienkasse strich daraufhin das Kindergeld, weil die Ausbildung bereits im Oktober 2009 beendet worden sei. Die Studentin habe keine weiteren Prüfungsleistungen erbracht, sondern nur auf die Urkunde gewartet und in dieser Zeit auch gearbeitet.

Finanzgericht gibt Studentin Recht
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