Hier wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt, die in etwa einem Jahresnettoeinkommen des Steuerpflichtigen entspricht.
Die Strafverfolgungsbehörden ermitteln die Geldstrafe nach so genannten Tagessätzen. Der Geldbetrag für einen Tagessatz soll dem Tagesnettoeinkommen entsprechen.
Hat jemand ein Jahreseinkommen von 50.000 Euro brutto und Abzüge von 20.000 Euro für Steuern, Versicherungen und ähnlichem, so wäre der Tagessatz 82 Euro (gerechnet: 30.000:365).
Bei einer Hinterziehung von 10.000 Euro werden in der Regel 365 Tagessätze verhängt. Das bedeutet im Beispielsfall 365x82 = 29.930 Euro. Die Geldstrafe läge also bei rund 30.000 Euro.
Bei hohen Einkommen kann laut Experten die Strafe durchaus höher als die hinterzogene Steuer sein. Schließlich soll sich Steuerhinterziehung ja nicht lohnen.
Bei 20.000 Euro kommt man zu rund 440 Tagessätzen. Die Strafe läge im Beispielsfall dann 36.080 Euro.
Es ist bekannt, dass in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich streng bestraft wird. Eine interne Tabelle weist dies nach. Insofern gelten die hier genannten Strafrahmen nicht absolut, sondern sind lediglich Faustregeln.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az. 1 StR 525/11) ist die Chance, auch bei schweren Steuervergehen um eine Haftstrafe herumzukommen, deutlich gesunken. Die Karlsruher Richter haben mit ihrer Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Augsburg kassiert, das einen Unternehmer wegen 1,1 Millionen Euro hinterzogener Steuern nur zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt hatte. Dieses Strafmaß sei zu gering, entschied der BGH. Das Urteil liegt im Trend, glaubt Martin Wulf von der auf Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei Streck Mack Schwedhelm: „In der Tendenz ziehen die Sanktionen an“, sagt der Jurist.
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Ob der Goldpreis steigt oder fällt ist für dieses Modell aber absolut egal, es geht nur um den Verlust Ende Dezember und die steuerfreien Einnahmen im Januar des darauffolgenden Jahres.
Wenn ich mich recht erinnere, funktioniert das Goldfinger-Modell in etwa so:
Wenn man seinen Gewinn nach $4(3) EStG ermittelt, d.h. durch Einnahmenüberschussrechnung, führt der Goldkauf erstmal zu einer Betriebsausgabe und somit einem Verlust für die PersG.
Aufgrund des Transparenzprinzips bei PersG wird der Verlust den Gesellschaftern zugewiesen, dieser kann somit seine Steuerlast verringern.
Somit wäre allerdings nur eine Periodenverschiebung möglich, der Trick liegt im D-GB-Doppelbesteuerungsabkommen, dass - glaube ich - den anschließenden Veräußerungsgewinn unter Progressionsvorbehlat steuerfrei stellt. Somit ergibt sich in Jahr 1 ein Verlust und in Jahr 2 kein Gewinn sondern nur eine höhere Progressionszone.
Lösungsvorschlag wäre die Aufnahme von "Gold" in $4(3)Satz 4, somit wären Ausgabe und Einnahme immer in der gleichen Periode und der Vorteil damit dahin.
Ich hoffe, dass erklärt das Modell halbwegs.
Ganz vereinfacht: im Jahr 2010 Kauf Gold für 1 Million = Betriebsausgabe, keine Einnahme da Gold nicht verkauft, das ergibt Verlust 1 Million, Einnahmen aus Gewerbebetrieb 1 Mill. abzgl. Verlust Goldkauf ergibt 2010 keine Einkünfte Steuer 0 anstatt bei einem Steuersatz von 50 v.H von 500 TSD. 2011: Verkauf Gold für 1 Mill = Einnahme/Gewinn. Einkünfte Gewerbebetrieb wieder 1 Mill. ergibt Einkünfte von 2 Mill. ergibt Steuer 2011 bei gleichen Steuersatz von 50 v.H. ergibt 1 Mill. Steuer. Letztlich nur Steurstundung bzw. Verlagerung. Warum das möglich ist: § 4 Abs. 3 EStG i.V mit § 11 EStG - Einnahme Überschussrechnung und keine Bilanzierung. Auch möglich bei Einkünften aus selbst. Arbeit wegen fehlender Bilanzierungspflicht trotz Überschreitung der Grenzen zur Pflicht zur Buchführung. Leider kein Modell für Geringverdiener. Für die bleibt ja als Ausgleich Hartz IV
Der arme Bund tut mir so unendlich leid. Wer alles und jedes in jeder Situation und an jedem Ort was er nicht besteuern kann dem Progressionsvobehalt unterwirft, der muss dann auch die Verluste einstecken. Das hat der EUGH auch so entschieden. Die Sache ist also durchaus legal und rein Folge einer gierigen Gesetzgebung. Der Bund nmuss nur darauf verzichten ausländische Einkünfte dem Progessionsvorbehalt zu unterwerfen. Das wäre ehrlicher und besser.
Kann mir mal jemand erklären, weshalb der Erwerb von Gold durch eine Personengesellschaft als "Riesenverlust" deklariert werden kann. Es handelt sich zunächst doch lediglich um einen erfolgsneutralen Aktivtausch!