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Steuerschlupfloch „Goldfingern“ geht es an den Kragen

Mit einem simplen Trick konnten Top-Verdiener ihre Steuerlast drücken. Doch nun soll dem Steuersparmodell „Goldfinger“ ein Riegel vorgeschoben werden. Von der „Cash-GmbH“ können Erben aber vorerst weiter profitieren.
06.02.2013 Update: 06.02.2013 - 16:31 Uhr 5 Kommentare
Für „Goldfinger“ dürfte das Steuernsparen bald vorbei sein. Quelle: AFP

Für „Goldfinger“ dürfte das Steuernsparen bald vorbei sein.

(Foto: AFP)

Berlin Das Steuerschlupfloch war legal, doch die Finanzbehörden kämpfen schon lange dagegen an. Durch den sogenannten „Goldfinger-“Trick entgehen dem Fiskus jedes Jahr zwischen 700 Millionen und gut einer Milliarde Euro. Diesen Machenschaften will die Regierung nun einen Riegel vorschieben.

Die Steuertrickserei unmöglich zu machen ist das erklärte Ziel einer Vorlage, die das Bundeskabinett am Mittwoch billigte. Die Formulierungshilfe des Bundesfinanzministeriums wird nun von den Koalitionsfraktionen auf den parlamentarischen Weg gebracht. Andere Spar-Modelle wie der „Rett-Blocker“ und die „Cash-GmbH“ funktionieren aber weiter - vorerst.

Wie das Steuersparmodell „Goldfinger“ funktioniert, zeigen Berechnungen des Berliner Steuerrechtsexperten Frank Hechtner: Danach kann ein Top-Verdiener mit einem Jahreseinkommen von einer Million Euro, der 2012 für eine Million Euro Gold kaufte und das Edelmetall 2013 für eine Million Euro verkauft, seine Steuerlast für beide Jahre um 425.078 Euro drücken.

Konkret funktioniert das so: Die „Goldfinger“ gründen in einem Staat mit Doppelbesteuerungsabkommen eine Personengesellschaft zum Rohstoff-Handel. Über diese kaufen und verkaufen sie Gold. Der Kaufpreis für das Gold wird in der Steuererklärung zunächst als Riesenverlust deklariert. Die Steuerlast reduziert sich im Jahr des Kaufs, da über den negativen „Progressionsvorbehalt“ der Steuersatz für das Gesamteinkommen auf Null gedrückt wird. Ziel ist es, so die Besteuerung von „Sondereinkünften“ zu neutralisieren.

Es folgt Schritt zwei: Wird das Gold aus dem Umlaufvermögen - beispielsweise einer britischen Limited - verkauft und fallen Gewinne an, was dank des gestiegenen Goldpreises zu erwarten ist, sind diese Einkünfte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei und unterliegen nur dem „Progressionsvorbehalt“.

Das heißt, Zusatzeinnahmen bewirken lediglich steigende Steuersätze. Was sich aber bei solchen Top-Einkommen nicht auswirkt, da sie ohnehin in der höchsten Progressionsstufe liegen. Nach Darstellung des Bundesrates kann der positive Progressionsvorbehalt also die tatsächliche Steuerminderung im Verlustjahr nicht kompensieren, da Top-Manager ja bereits den Spitzensteuersatz zahlen.

Steuernsparen mit Cash-GmbH ist weiter möglich
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5 Kommentare zu "Steuerschlupfloch: „Goldfingern“ geht es an den Kragen"

Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.

  • Ob der Goldpreis steigt oder fällt ist für dieses Modell aber absolut egal, es geht nur um den Verlust Ende Dezember und die steuerfreien Einnahmen im Januar des darauffolgenden Jahres.

  • Wenn ich mich recht erinnere, funktioniert das Goldfinger-Modell in etwa so:

    Wenn man seinen Gewinn nach $4(3) EStG ermittelt, d.h. durch Einnahmenüberschussrechnung, führt der Goldkauf erstmal zu einer Betriebsausgabe und somit einem Verlust für die PersG.
    Aufgrund des Transparenzprinzips bei PersG wird der Verlust den Gesellschaftern zugewiesen, dieser kann somit seine Steuerlast verringern.
    Somit wäre allerdings nur eine Periodenverschiebung möglich, der Trick liegt im D-GB-Doppelbesteuerungsabkommen, dass - glaube ich - den anschließenden Veräußerungsgewinn unter Progressionsvorbehlat steuerfrei stellt. Somit ergibt sich in Jahr 1 ein Verlust und in Jahr 2 kein Gewinn sondern nur eine höhere Progressionszone.
    Lösungsvorschlag wäre die Aufnahme von "Gold" in $4(3)Satz 4, somit wären Ausgabe und Einnahme immer in der gleichen Periode und der Vorteil damit dahin.

    Ich hoffe, dass erklärt das Modell halbwegs.

  • Ganz vereinfacht: im Jahr 2010 Kauf Gold für 1 Million = Betriebsausgabe, keine Einnahme da Gold nicht verkauft, das ergibt Verlust 1 Million, Einnahmen aus Gewerbebetrieb 1 Mill. abzgl. Verlust Goldkauf ergibt 2010 keine Einkünfte Steuer 0 anstatt bei einem Steuersatz von 50 v.H von 500 TSD. 2011: Verkauf Gold für 1 Mill = Einnahme/Gewinn. Einkünfte Gewerbebetrieb wieder 1 Mill. ergibt Einkünfte von 2 Mill. ergibt Steuer 2011 bei gleichen Steuersatz von 50 v.H. ergibt 1 Mill. Steuer. Letztlich nur Steurstundung bzw. Verlagerung. Warum das möglich ist: § 4 Abs. 3 EStG i.V mit § 11 EStG - Einnahme Überschussrechnung und keine Bilanzierung. Auch möglich bei Einkünften aus selbst. Arbeit wegen fehlender Bilanzierungspflicht trotz Überschreitung der Grenzen zur Pflicht zur Buchführung. Leider kein Modell für Geringverdiener. Für die bleibt ja als Ausgleich Hartz IV

  • Der arme Bund tut mir so unendlich leid. Wer alles und jedes in jeder Situation und an jedem Ort was er nicht besteuern kann dem Progressionsvobehalt unterwirft, der muss dann auch die Verluste einstecken. Das hat der EUGH auch so entschieden. Die Sache ist also durchaus legal und rein Folge einer gierigen Gesetzgebung. Der Bund nmuss nur darauf verzichten ausländische Einkünfte dem Progessionsvorbehalt zu unterwerfen. Das wäre ehrlicher und besser.

  • Kann mir mal jemand erklären, weshalb der Erwerb von Gold durch eine Personengesellschaft als "Riesenverlust" deklariert werden kann. Es handelt sich zunächst doch lediglich um einen erfolgsneutralen Aktivtausch!

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