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Steuertipp Das müssen Grenzgänger bei Zahlungen für die Altersvorsorge beachten

Wer für den Job über Staatsgrenzen pendelt, kann im Ausland erzielte Einkünfte in Deutschland versteuern. Dann können Beiträge für die Vorsorge als Arbeitslohn gewertet werden.
24.08.2020 - 16:03 Uhr Kommentieren
Steuern: Das müssen Grenzgänger bei Zahlungen für die Altersvorsorge beachten Quelle: dpa
Grenze zu Österreich

Grenzgänger müssen sich nicht nur mit nationalen Verkehrs-, sondern auch mit Steuerregeln beschäftigen.

(Foto: dpa)

München Wer im Ruhestand gut leben will, sollte früh genug an eine umfassende Altersvorsorge denken. Ein wichtiger Baustein dabei sind die betrieblichen Renten. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer in Deutschland. Auch in Österreich setzt man auf diese Form der Vorsorge. Kompliziert kann es jedoch werden, wenn Grenzgänger, also jeder, der über eine Staatsgrenze hinweg pendelt, um in dem Gebiet jenseits der Grenze zu arbeiten, in den Genuss derartiger Leistungen ihres Arbeitgebers kommen. Dann stellt sich die Frage, wie diese Beiträge steuerlich zu bewerten sind.

Zur Klärung dieser Problematik bemühte ein Österreicher mit Wohnsitz in Deutschland zuletzt die Gerichte. Denn sein österreichischer Arbeitgeber zahlte für ihn Beiträge in eine in der Alpenrepublik ansässige betriebliche Vorsorgekasse. Dadurch erwarb er sogenannte Abfertigungsanwartschaften. Deren Auszahlung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft und kann nach dem Tod des Arbeitnehmers an seine nächsten Familienangehörigen übergehen. Ein Verfall der Beiträge ist nicht vorgesehen.

Das zuständige Finanzamt sah in den vom österreichischen Arbeitgeber geleisteten Beiträgen einen Bruttoarbeitslohn. Gegen diese Einstufung zog der Grenzgänger vor das Finanzgericht München. Die dortigen Richter werteten die Zahlungen schließlich als steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen. In der Revision erkannte der Bundesfinanzhof jedoch Bedarf an einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts.

Entscheidend für die Einstufung der ausländischen Altersvorsorgezahlungen sei die Vergleichbarkeit mit Leistungen deutscher Sozialversicherungsträger. Demnach erzielte der Arbeitnehmer einen Vermögenszuwachs in Form eines Anspruchs gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse, ohne dass er selbst dafür Beiträge eingezahlt hatte. Die Zahlungen werden daher als Arbeitslohn gewertet.

Maßgeblich dafür ist außerdem, dass diese Bezüge durch das individuelle dienstliche Verhältnis veranlasst sind. Ob der Arbeitgeber durch gesetzliche oder tarifliche Regelungen zur Einzahlung in die Altersvorsorge verpflichtet ist, ist für diese Bewertung unerheblich.

Die österreichische Vorsorgekasse wäre mit dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbar, wenn ihre Struktur und die von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen ähnlich gestaltet wären.

In diesem Fall wären die geleisteten Zahlungen steuerfrei und würden wirtschaftlich den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechen.

Bei der gerichtlichen Klärung ist das Finanzgericht dafür verantwortlich, die Inhalte des relevanten ausländischen Rechts zu ermitteln und auszulegen. Daran ist der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung gebunden, wenn Feststellung und Auslegung übereinstimmen.

Den vorliegenden Fall verwiesen die höchsten Finanzrichter jedoch an die Vorinstanz zurück, da der Vergleich mit dem deutschen Recht nicht umfassend vorgenommen wurde (Az: VI R 20/17). Unberücksichtigt geblieben war die Tatsache, dass die Anwartschaften in Österreich sowohl gegen Arbeitslosigkeit absichern als auch bei Eintritt in den Ruhestand fällig werden.

Praxistipp:

Nach Definition der Europäischen Union sind Grenzgänger Personen, die in einem Mitgliedstaat wohnen und in einem anderen arbeiten. Mindestens einmal pro Woche – meist jedoch täglich – kehren sie dabei an ihren Wohnsitz zurück. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Arbeitnehmer ihre Steuern in dem Land zahlen, in dem sie arbeiten.

Ausnahmen bilden hierbei diejenigen, die in Deutschland leben und in Frankreich oder Österreich arbeiten. Diese Arbeitnehmer zahlen ihre Steuern in dem Staat, wo sie wohnen. Als Grenzgänger gelten hier allerdings nur Menschen, deren Wohn- und Arbeitsort in einer konkret festgelegten Grenzzone liegt. Eine weitere Ausnahmeregelung existiert für Grenzgänger in die Schweiz. Für sie gibt es zwar keine Grenzzone, sie müssen jedoch in beiden Staaten Steuern zahlen.

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Mehr: Lesen Sie alles Weitere zum Thema Steuererklärung in unserem 41-seitigen Ratgeber-Dossier – mit Tipps für Arbeitnehmer, für Familien, Studenten, Immobilienbesitzer, Anleger und Rentner.

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