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Steuertipp Fürs Kindergeld in der Ausbildung gelten strenge Regeln

Ist der Nachwuchs volljährig, gelten strenge Kriterien für den Anspruch auf Kindergeld. Zahlreiche Regeln müssen beachtet werden.
06.05.2019 - 13:13 Uhr Kommentieren
Steuer: Fürs Kindergeld in der Ausbildung gelten strenge Regeln Quelle: dpa
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Nicht alle Auszubildenden bekommen Kindergeld.

(Foto: dpa)

München Etwas Sinnvolles und Erfüllendes tun – so sieht die Vorstellung vieler junger Leute aus, wenn sie in den Beruf starten. Doch auf dem Weg dahin ist das Geld oft knapp.

Ob Berufsausbildung in einem Unternehmen, schulische Ausbildung oder Studium – ohne finanzielle Unterstützung kommen die wenigsten über die Runden. Auch für die Eltern kann diese Phase im Leben ihrer Kinder daher zu einer Herausforderung werden.

So ist es für manche ein Glück, dass der Staat mit Kindergeld etwas unterstützen kann. Nicht jede Form der Ausbildung bedeutet jedoch, dass es einen Anspruch gibt. Zahlreiche Regeln müssen beachtet werden.

Dies musste eine Mutter erfahren, die für ihren volljährigen Sohn Kindergeld beantragt hatte. Als Vorbereitung für einen Beruf im sozialen, theologischen oder gesundheitlichen Bereich hatte er sich entschieden, eine kirchliche Internatsschule im Allgäu zu besuchen.

Diese Missionsschule gehörte zu einer Freikirche und war staatlich anerkannt. Dennoch lehnte die Familienkasse den Antrag ab, da es sich beim Besuch dieser Schule nicht um eine Berufsausbildung handele.

Erfolglos blieb die Klage gegen diese Entscheidung vor dem Finanzgericht Münster. Anders als die Mutter konnte das Gericht in den Stundenplänen der Schule nur wenige berufsvorbereitende Inhalte erkennen. Stattdessen sei das Lernziel darauf ausgerichtet, die Schüler zu aktiven Gemeindemitgliedern auszubilden.

Dieser Einschätzung schloss sich der Bundesfinanzhof (BFH) an und wies die anschließende Revision zurück. Seine Entscheidung begründete der BFH mit dem fehlenden konkreten beruflichen Bezug der schulischen Lehrinhalte. Dieser müsste so eng sein, dass der Schulbesuch als Bestandteil der Ausbildung gelten könnte.

Kindergeldanspruch nur bei Erstausbildung

Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld ist, dass es sich um eine Erstausbildung handelt. Dass die Familienkasse diesen Begriff sehr eng auslegt, erlebten Eltern, deren Tochter ein Masterstudium an ihr duales Bachelorstudium anschloss.

Noch bevor ihre Vollzeittätigkeit nach dem Bachelor-Abschluss begann, nahm die Tochter das Masterstudium mit Vorlesungen am Abend und am Wochenende auf. Obwohl die Berufstätigkeit für das Masterstudium Voraussetzung war, war der Familienkasse deren Anteil zu hoch. Daher sah sie die Ausbildung als abgeschlossen an und lehnte den Antrag auf weitere Kindergeldfestsetzung ab.

Anders wertete dies jedoch das Finanzgericht Baden-Württemberg, das der Klage gegen die Entscheidung stattgab. Nach seiner Auffassung zählt ein Masterstudium zu einer einheitlichen Erstausbildung, wobei es nicht auf den Umfang einer daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit ankomme. Bisher hatte auch der BFH ein auf den Bachelor-Abschluss abgestimmtes Masterstudium weiterhin der Erstausbildung zugerechnet.

In seiner aktuellen Entscheidung setzt er jedoch strengere Maßstäbe und verwies den Fall zurück an das Finanzgericht Baden-Württemberg. Das Gericht hat nun zu prüfen, ob die von der Tochter aufgenommene Tätigkeit den Bachelor voraussetzt.

Ist dies der Fall, wäre eine weitere Ausbildung als Weiterbildung anzusehen. Dafür könnte außerdem sprechen, dass das Masterstudium nicht auf das Arbeitsverhältnis abgestimmt ist, sondern berufsbegleitend abends und an Samstagen stattfand. Bewertet dies das Gericht so, läge keine Erstausbildung mehr vor und es gäbe keinen Kindergeldanspruch.

Praxistipp

Anspruch auf Kindergeld besteht für Kinder grundsätzlich bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, solange sie noch keine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben. Nach deren Abschluss kann in der Übergangszeit zu einem weiteren Ausbildungsabschnitt ein Anspruch bestehen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dabei darf der Nachwuchs keine Tätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausüben. Einkommen darf er dabei entweder nur aus der Ausbildungsvergütung oder einer geringfügigen Beschäftigung beziehen. Ist das Kind arbeitslos gemeldet, besteht bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ein Anspruch auf Kindergeld.

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