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Steuertipp Geldwerter Vorteil bei Dienstwagen: So werden einmalige Zuzahlungen berücksichtigt

Dürfen Mitarbeiter ihren Dienstwagen nicht nur geschäftlich, sondern auch privat nutzen, wird das Auto zum Fall für das Finanzamt. Was Verbraucher beachten sollten.
31.08.2021 - 12:15 Uhr Kommentieren
Eine Zuzahlung zum Dienstwagen kann steuerliche Vorteile haben. Quelle: dpa
Dienstwagen

Eine Zuzahlung zum Dienstwagen kann steuerliche Vorteile haben.

(Foto: dpa)

Berlin Schon lange gehören Dienstwagen nicht mehr ausschließlich zur Ausstattung von Führungskräften oder Angestellten im Vertrieb. Zusammen mit weiteren Zusatzleistungen zählen sie – je nach Standort auch als Alternative zum Jobticket – zu den Angeboten, mit denen Unternehmen heute Fachkräfte für sich gewinnen wollen.

So mancher Mitarbeiter sieht den angebotenen Firmenwagen als Zeichen der Wertschätzung vonseiten des Arbeitgebers.

Wem steht alles ein Dienstwagen zu?

Unerheblich ist dabei, auf welcher Stufe der Unternehmenshierarchie der Arbeitnehmer steht. Immerhin können selbst geringfügig Beschäftigte – die sogenannten Minijobber – in einen solchen Genuss kommen.

Wie hoch ist der geldwerte Vorteil bei einem Dienstwagen?

Dürfen Mitarbeiter ihren Dienstwagen nicht nur geschäftlich, sondern auch privat nutzen, wird das Auto zum Fall für das Finanzamt. Zu berechnen ist dann der sogenannte geldwerte Vorteil, der als eine Art zusätzlicher Gehaltsbestandteil dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Beteiligen sich jedoch die Nutzer eines Firmenfahrzeugs an dessen Kosten, reduzieren diese Zahlungen die steuerliche Belastung.

Wie stark sich dabei der Zeitraum auswirken kann, über den das Finanzamt die Eigenleistungen berücksichtigt, musste ein geringfügig beschäftigter Rentner erleben. Strittig war bei ihm, ob durch die Privatnutzung seines Dienstwagens die 450-Euro-Grenze für den Minijob überschritten wurde.

Für ein monatliches Gehalt von 75 Euro arbeitete der Rentner in einer GmbH, in der sein Sohn als Geschäftsführer tätig war. Zusätzlich wurde ihm nach der Ein-Prozent-Regel ein geldwerter Vorteil in Höhe von 574 Euro für die private Nutzung des Firmenwagens angerechnet. Davon zog die GmbH jedoch monatlich 200 Euro ab, da er für den Kauf des Autos einmal eine Zahlung von 20.000 Euro geleistet hatte. Den Abzugsbetrag hatte das Unternehmen durch die angenommene Nutzungsdauer von acht Jahren ermittelt. Mit seiner Berechnung kam es daher auf einen monatlichen Verdienst des Mannes von 574 – 200 + 75 = 449 Euro.

Finanzamt teilte Einmalzahlungen falsch auf

Das zuständige Finanzamt folgte jedoch einem anderen Rechenweg und berücksichtigte statt des monatlichen Anteils von 200 Euro die Zuzahlung im Jahr der Anschaffung bis zur Höhe des Nutzungswerts. Dieser beträgt 6876 Euro, also zwölfmal den geldwerten Vorteil. Den verbleibenden Betrag verteilte es auf die folgenden Jahre. Auch im zweiten Jahr setzt es 6876 Euro an und im dritten Jahr die restlichen 6248 Euro.

Daraus ergab sich, dass bereits nach knapp drei Jahren der gesamte geldwerte Vorteil anzusetzen war und das Gehalt des Rentners nur in diesem Zeitraum unter der 450-Euro-Grenze liegt. Anschließend beträgt sein Monatsgehalt 574 + 75 = 649 Euro. Die Pauschalierungsgrenze von 450 Euro wurde dadurch überschritten. Als Folge daraus veranlagte ihn das Finanzamt mit einem Bruttoarbeitslohn von 7776 Euro, der sich über das Gesamtjahr gesehen aus dem geldwerten Vorteil und seinem Arbeitslohn ergab.

Gegen die Entscheidung des Finanzamts wehrte der Rentner sich zunächst vor dem Finanzgericht Niedersachsen. In der anschließenden Revision wurde diese Einschätzung vom Bundesfinanzhof bestätigt (Az.: VI R 19/18). Dabei wiesen die Richter darauf hin, dass ein für private Fahrten gezahltes Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil mindert. Gleichzusetzen wäre es, wenn Arbeitnehmer einzelne Kosten wie zum Beispiel die Anschaffungskosten übernehmen. Dabei sind diese Leistungen über den Zeitraum aufzuteilen, für die sie entsprechend der Vereinbarung zwischen Unternehmen und Mitarbeiter gezahlt wurden.

Damit der vereinbarte Vertrag steuerlich anerkannt werden kann, hat er lediglich zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Er muss von den Vertragsparteien tatsächlich gewollt sein und in seiner Gestaltung den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen. Im aktuellen Fall erkannte der Bundesfinanzhof die angenommene Nutzungsdauer als realistisch an und konnte keine unangemessene Gestaltung der Vereinbarung erkennen.

Praxistipp: Was beim Minijob zu beachten ist

Eine geringfügige Beschäftigung setzt voraus, dass der monatlich gezahlte Lohn den Betrag von 450 Euro nicht übersteigt. Erhalten Minijobber eine höhere Zahlung, ist dies maximal für drei Monate erlaubt – zum Beispiel im Rahmen von Saisonarbeit oder einer Vertretung. Allerdings darf dann der Verdienst im Gesamtjahr nicht mehr als 5.400 Euro betragen. In diesem Betrag enthalten sind außerdem einmalige Leistungen des Arbeitgebers wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder aber ein geldwerter Vorteil.

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Mehr: EuGH zu Dienstwagen – wie Arbeitgeber die Umsatzsteuer auf Firmenwagen sparen können

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