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Steuertipp Kleinunternehmer kontra Umsatzsteuerpflicht – Unternehmer haben die Wahl

Einem Unternehmer, der sich für die Regelbesteuerung entschieden hat, blieb der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung verwehrt. Ein Urteil gibt ihm nun Recht.
02.03.2020 - 06:00 Uhr Kommentieren
Unternehmen und Privatleute können per Internet mit dem Finanzamt kommunizieren. Quelle: dpa
Steuerportal

Unternehmen und Privatleute können per Internet mit dem Finanzamt kommunizieren.

(Foto: dpa)

Münster Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen, die Umsatzsteuererklärung ausfüllen – viele Kleinunternehmer stellt das vor große Herausforderungen. Das gilt vor allem dann, wenn sie die Kosten scheuen und keinen Steuerberater beschäftigen. Etliche von ihnen nutzen daher die Kleinunternehmerregelung.

Diese gewährt Unternehmern mit geringen Umsätzen ein Wahlrecht, größtenteils wie Nichtunternehmer behandelt zu werden. Dadurch brauchen sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Auch die monatliche oder quartalsweise Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung entfällt.

Die Vorteile dieser Regelung wollte auch ein Kleinunternehmer wieder nutzen, über dessen Fall aktuell das Finanzgericht Münster entschieden hat. Sein Unternehmen hatte er bereits 2006 gegründet und sich damals für die Regelbesteuerung entschieden. An diese Entscheidung war er fünf Jahre gebunden und damit verpflichtet, Umsatzsteuer abzuführen.

Nachdem er in den Jahren 2011 und 2012 mit seinen Bruttoumsätzen die Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro überschritten hatte, blieb er ab dem Jahr 2013 wieder darunter. Umsatzsteuererklärungen reichte er dennoch weiter beim Finanzamt ein. Erst im Jahr 2018 beantragte er rückwirkend für 2017 den Wechsel zur Kleinunternehmerregelung. Umsatzsteuer hatte er in diesem Jahr bereits nicht mehr auf seinen Rechnungen ausgewiesen.

Das zuständige Finanzamt lehnte den Antrag des Kleinunternehmers jedoch ab. Dass er in den vorhergehenden Jahren weiter Umsatzsteuer abgeführt hatte, wertete die Behörde als Entscheidung zur Regelbesteuerung. Entsprechend sah sie ihn für fünf Jahre daran gebunden. Eine Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, gebe es demnach erst wieder für das Jahr 2021.

Gegen diese Entscheidung seines zuständigen Finanzamtes klagte der Unternehmer vor dem Finanzgericht Münster und bekam Recht. Zwar kann tatsächlich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bereits durch das Verhalten eines Steuerpflichtigen erfolgen. Dazu zählt auch die Abgabe einer korrekt erstellten Umsatzsteuererklärung.

Allerdings kommt es nach Meinung des Gerichts auf den Einzelfall an. Im Zweifel muss das Finanzamt aktiv beim Unternehmen nachfragen und darf die Option zur Regelbesteuerung nicht voraussetzen.

Hinzu kommt im aktuellen Fall, dass eine erste Bindungsfrist bereits 2010 abgelaufen war. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Unternehmer in den Jahren, in denen er die Umsatzgrenze unterschritt, jährlich die Möglichkeit seine Entscheidung zum Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung zu widerrufen.

Anderenfalls würde ein Unternehmer immer wieder mit dem Neubeginn einer Bindungsfrist „bestraft“. Daran ändert nach Einschätzung des Finanzgerichts Münster auch die Tatsache nichts, dass im vorliegenden Fall die Umsätze in zwei Jahren über der Grenze für Kleinunternehmer lagen.

Rechtskräftig ist die Entscheidung bisher jedoch nicht, da das Gericht die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat. Geführt wird sie dort unter dem Aktenzeichen XI R 34/19.

Praxis-Tipps:

Unternehmer, die sich ebenfalls für die Regelbesteuerung entschieden hatten und nun zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren möchten, sollten bei einer ablehnenden Entscheidung ihres Finanzamtes das Ruhen des Verfahrens beantragen. Verweisen sollten sie dabei auf das Verfahren vor dem BFH.

Wer als Unternehmer bisher unter die Regelbesteuerung fiel, da er knapp über dem zulässigen Bruttoumsatz lag, kann künftig von einer höheren Umsatzgrenze profitieren. Durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ wurde sie von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben. Das Gesetz trat zum 1. Januar 2020 in Kraft und erfasst bereits die 2019 erzielten Umsätze.

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