Steuertipp Sachleistung So lohnt sich die Zusatzversicherung vom Chef

Auch eine vom Chef abgeschlossene Krankenzusatzversicherung kann ein Sachbezug sein.
München Gutscheinkarten, Tank- oder Einkaufsgutscheine: Sachbezüge sind bei vielen Arbeitnehmern beliebt. Sie erhöhen den monatlichen Lohn, ohne dass das Finanzamt und die Sozialversicherungen ihren Anteil daran nehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn ihr Wert die Freigrenze von 44 Euro im Monat nicht überschreitet.
Auch eine vom Arbeitgeber für seine Mitarbeiter abgeschlossene private Krankenzusatzversicherung kann ein Sachbezug sein. Voraussetzung dafür ist aber die richtige Gestaltung der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
Grundsätzlich sind zwei Möglichkeiten denkbar: Entweder der Arbeitgeber schließt für die Arbeitnehmer die Versicherung ab und zahlt die Beiträge direkt. Oder er vermittelt ihnen eine Zusatzversicherung, die Mitarbeiter zahlen die Beiträge selbst und erhalten dafür einen monatlichen Zuschuss.
Was zunächst sehr ähnlich klingt, macht mit Blick auf die Steuer- und Sozialabgabenpflicht einen großen Unterschied. Während Sachbezüge unterhalb der Freigrenze steuer- und sozialabgabenfrei bleiben, muss Barlohn komplett versteuert werden. Was das für die beiden Gestaltungsvarianten der privaten Zusatzversicherung durch den Arbeitgeber bedeutet, ergibt sich aus zwei aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH).
Jetzt die besten Jobs finden und
per E-Mail benachrichtigt werden.
Ein Sachbezug liegt demnach nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich Anspruch auf die Sache, nicht aber auf eine Geldzahlung hat (Az. VI R 13/16). Ob er diese Sache direkt von seinem Arbeitgeber oder aber von einem Dritten erhält, spielt dabei keine Rolle.
Übertragen auf die Krankenzusatzversicherung bedeutet das: Der Mitarbeiter käme als versicherte Person in den Genuss von vereinbarten Leistungen wie etwa Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen und Zahnersatz. Versicherungsnehmer ist aber der Arbeitgeber, der in diesem Fall auch die Beiträge für die Krankenzusatzpolice direkt an den Versicherer überweist.
Könnte der Arbeitnehmer stattdessen einen Zuschuss in Höhe des Versicherungsbeitrags verlangen, würde es sich bei dieser Zahlung um Barlohn handeln. Dies gilt selbst dann, wenn Mitarbeiter eine Zusatzversicherung bei einem vom Arbeitgeber vermittelten Versicherer abschließen.
Entscheidend für die Einordnung ist der Geldfluss. Dies bestätigte der BFH noch mal in einer zweiten Entscheidung zu diesem Thema (Az. VI R 16/17). In diesem Fall hatten die Arbeitnehmer die Beiträge für die private Krankenzusatzversicherung selbst überwiesen – und zwar einschließlich der monatlich vom Arbeitgeber auf ihr Gehaltskonto gezahlten Zuschüsse.
Praxis-Tipp:
Wer die Freigrenze bei Sachbezügen für sich nutzen will, muss unbedingt auf die vertragliche Gestaltung der Arbeitgeberleistung achten. Das heißt: Es dürfen keine Geldzahlungen für eine zugesagte Leistung an den Mitarbeiter fließen.
Besonders aufmerksam müssen Arbeitnehmer außerdem sein, wenn ihnen mehrere Zusatzleistungen offenstehen. Entscheidend für die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit ist dabei der Gesamtbetrag.
Das heißt, der Wert aller in Anspruch genommen Leistungen darf in der Addition die Freigrenze von 44 Euro nicht überschreiten. Bis zu diesem Betrag fallen weder Steuern noch Sozialabgaben auf die zusätzlich gewährten Leistungen an.
Liegt der Wert des Sachbezugs jedoch über der Freigrenze, entfallen Steuer- und Abgabenfreiheit komplett. Das heißt, anders als bei einem Freibetrag würden Steuern und Sozialabgaben nicht nur auf den Betrag oberhalb der 44 Euro fällig. Stattdessen fließen die gesamten Zusatzleistungen in die Berechnung ein.
Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie bei unserem Kooperationspartner Haufe.de.
Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.