Steuertipp: Unterhalt muss Bafög-Höhe übersteigen, damit Eltern ihn von der Steuer absetzen können
Unterhaltskosten bis zur Höhe des Bafög können Eltern in der Regel nicht geltend machen.
Foto: dpaBerlin. Studieren ist teuer. Da bleibt es kaum aus, dass viele Studierende sich etwas hinzuverdienen. Das gilt auch dann, wenn sie Ausbildungshilfen wie Bafög erhalten. Umso besser ist es, wenn die Eltern zusätzlich mit finanzieller Unterstützung unter die Arme greifen können.
Verständlich ist es da aber, wenn diese ihre Zahlungen steuerlich geltend machen wollen. Dass dabei jedoch Grenzen zu beachten sind, musste ein Elternpaar erfahren, über dessen Fall zuletzt der Bundesfinanzhof entschieden hat (Az. VI R 45/20).
Während ihres Studiums wohnte die Tochter am Studienort in einer Wohnung, die ihren Eltern gehörte. Zusätzlich zu Bafög-Zahlungen von 4020 Euro verdiente sich die Studentin im Jahr 2017 Arbeitslohn in Höhe von 1830 Euro hinzu. In ihrer eigenen Steuererklärung machte sie jedoch Werbungskosten von 2180 Euro geltend, sodass sich schließlich 1830 minus 2180 = 350 Euro als negative Einkünfte ergaben.
Gleichzeitig machten die Eltern in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 Unterhaltsleistung von 9920 Euro geltend. Diese setzten sich aus dem Höchstbetrag von 8820 Euro für Sachleistungen wie die Überlassung der Wohnung und Unterstützung bei Lebensmitteln, Kleidung und Hausrat sowie 1100 Euro für die Übernahme der Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Ihre Aufwendungen minderten sie nicht um die von ihrer Tochter erhaltenen Bafög-Zahlungen und begründeten dies mit den höheren entstandenen Kosten.
Das zuständige Finanzamt erkannte die angesetzten Unterhaltskosten nicht an. Stattdessen zog der Sachbearbeiter von den erhaltenen Bafög-Leistungen lediglich eine Pauschale von 180 Euro ab und verrechnete den verbleibenden Betrag von 4020 minus 180 = 3840 Euro mit den Unterhaltsleistungen. In ihrer Steuererklärung konnten die Eltern folglich nur den Betrag von rund 9920 minus 3840 = 6080 Euro geltend machen.
Bafög muss verrechnet werden
Gegen die Entscheidung klagten die Eltern vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Dort erreichten sie zunächst einen Teilerfolg. Die negativen Einkünfte der Tochter wurden mit dem Bafög verrechnet, was den steuerlich abziehbaren Unterhalt entsprechend erhöhte. Das heißt, dadurch, dass statt der Kostenpauschale von 180 Euro die negativen Einkünfte von 350 Euro berücksichtigt wurden, belief sich der abziehbare Betrag der Eltern auf 6250 Euro.
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Anders bewertete der Bundesfinanzhof jedoch den Fall. Demnach mindern die negativen Einkünfte in Höhe von 350 Euro nicht die auf die Unterhaltsleistungen anzurechnenden Zuschüsse aus dem Bafög, sodass es bei einem abziehbaren Unterhalt von 6080 Euro blieb.
Während grundsätzlich auch in Zusammenhang mit Unterhaltsleistungen die Summe der Einkünfte zu ermitteln und Verluste gegenzurechnen sind, gilt dies nicht für Ausbildungszuschüsse. Denn das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen Einkünften und Bezügen auf der einen Seite und Ausbildungsbeihilfen auf der anderen Seite.
Im Gegensatz zu Einkünften und Bezügen sind Zuschüsse zur Ausbildung voll anzurechnen. Auf diese Weise wird eine doppelte staatliche Förderung vermieden. Diese würde sich ergeben, wenn der Staat Hilfen wie Bafög leistet und gleichzeitig diese Beträge auch als steuerliche Entlastung bei den Eltern anerkennt. Genau das hatten die Eltern versucht, als sie ihre ursprünglichen Aufwendungen von 9920 Euro geltend machen wollten.
Eine ähnliche Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof schon 2011 getroffen und gab damit bereits eine Art Leitlinie für den aktuellen Fall vor. Im damaligen Urteil ging es um die Berücksichtigung des Ausbildungsfreibetrags. Auch dabei hatten die Richter eine Saldierung mit negativen Einkünften und Bezügen ausgeschlossen.
Praxistipp: Wissenswertes rund um Bafög und Steuern im Studium
Der Bezug von Bafög ist steuerfrei, da es sich bei diesem Zuschuss um eine Unterstützung zur Finanzierung des Lebensunterhalts während der Ausbildung handelt und nicht um lohnähnliche Bezüge. Für Studentinnen und Studenten bedeutet dies, dass der erhaltene Betrag nicht in der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden muss.
Ebenso wenig können sie allerdings auch die nach dem Studium fällige Rückzahlung als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dies ergibt sich daraus, dass nur Zinszahlungen auf Kredite sich entsprechend steuerlich auswirken. Der 50-prozentige Anteil, der vom Bafög zurückgezahlt werden muss, ist jedoch zinsfrei.
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Inwiefern Kosten im Rahmen des Studiums steuerlich geltend gemacht werden können, hängt davon ab, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt. Während Studenten ihre Kosten im Zweitstudium vollständig ansetzen können und im Falle von negativen Einkünften auch einen Verlustvortrag eintragen lassen können, sind die Ausgaben im Erststudium nur bis zu einer Höhe von 6000 Euro als Sonderausgaben ansetzbar. Mögliche Verluste können nicht auf Folgejahre vorgetragen werden.
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