Benachrichtigung aktivieren Dürfen wir Sie in Ihrem Browser über die wichtigsten Nachrichten des Handelsblatts informieren? Sie erhalten 2-5 Meldungen pro Tag.
Fast geschafft Erlauben Sie handelsblatt.com Ihnen Benachrichtigungen zu schicken. Dies können Sie in der Meldung Ihres Browsers bestätigen.
Benachrichtigungen erfolgreich aktiviert Wir halten Sie ab sofort über die wichtigsten Nachrichten des Handelsblatts auf dem Laufenden. Sie erhalten 2-5 Meldungen pro Tag.
Jetzt Aktivieren
Nein, danke

Steuertipps in letzter Minute An welchen Stellschrauben Sie jetzt noch drehen können

Wer seine Ausgaben für 2017 noch klug plant, kann bei der nächsten Steuererklärung mit einer hohen Erstattung rechnen. Auch Zulagen müssen beantragt werden. Ein neuer Computer sollte aber erst 2018 angeschafft werden.
20.11.2017 - 18:41 Uhr Kommentieren
Ein neuer Laptop kann die Steuerlast senken. Quelle: Imago/Westend61
Arbeiten im Homeoffice

Ein neuer Laptop kann die Steuerlast senken.

(Foto: Imago/Westend61)

Frankfurt Viele Berufstätige kennen das: Sie kommen von der Arbeit nach Hause und schalten dort noch mal den privaten Computer an, um rasch eine E-Mail zu beantworten oder eine Präsentation für das nächste Meeting durchzugehen. Die Vermischung von Privatleben und Beruf mögen viele kritisch sehen. Doch das ist heute Lebenswirklichkeit und inzwischen auch bei den Finanzämtern angekommen. Darum kann es zu einer Steuerersparnis führen: Wer die Ausgaben für einen Computer steuerlich absetzen möchte, kann in der Regel eine zu 50 Prozent beruflich veranlasste Nutzung geltend machen. „Ist die berufliche Nutzung glaubhaft, ist meist kein besonderer Nachweis nötig“, betont Steuerexpertin Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler (BdSt). Im kommenden Jahr lohnt sich das besonders.

Wenn sich das Jahr dem Ende zuneigt, ist für Steuerzahler ein Kassensturz angesagt. Manche Anschaffungen sollte man noch in diesem Jahr erledigen, andere entfalten erst im nächsten Jahr ihre steuersenkende Wirkung. Auch einige staatliche Zulagen können vor Silvester noch beantragt werden – mitunter sogar rückwirkend für mehrere Jahre. Die wichtigsten Stellschrauben im Überblick.

Werbungskosten: Für beruflich veranlasste Ausgaben wie Fahrtkosten, Fachbücher oder Büromaterial wird in der Steuererklärung pro Jahr automatisch ein Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro berücksichtigt. Erst, wenn die Gesamtausgaben höher sind, macht sich jeder weitere Euro steuersenkend bemerkbar. Wer dieses Jahr schon hohe Ausgaben hatte, kann Anschaffungen vorziehen und somit seine Steuern für 2017 senken. Eine Neuerung gibt es 2018 bei „geringwertigen Wirtschaftsgütern“ – zu denen auch ein Computer zählt: Die Kosten können bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro – 952 Euro brutto – in einem Jahr komplett steuerlich abgesetzt werden und müssen nicht über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden.

Aktuell liegt dieser Höchstbetrag bei nur 410 Euro netto. Wer zum Bespiel einen Computer für 600 Euro netto kaufen möchte, sollte das besser auf 2018 verschieben. „Wer das Gerät noch in diesem Jahr kauft, muss die Anschaffungskosten gestreckt über drei Jahre geltend machen“, erklärt Klocke. Hinzu kommt, dass die Abschreibung pro Monat berechnet wird. Unterstellt man einen beruflichen Nutzungsanteil von 50 Prozent, sind im Beispiel 300 Euro absetzbar, das heißt monatlich etwa 8,33 Euro. Dieser Aufwand entfällt beim Kauf im kommenden Jahr. Wichtig: Die 800-Euro-Schwelle gilt für jedes selbstständig nutzbare Wirtschaftsgut neu, kann also mehrfach in Anspruch genommen werden.

Außergewöhnliche Belastungen: Wenn Gesundheitskosten für Zahnersatz, eine Brille oder Medikamente nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können sie das Haushaltsbudget stark belasten. Der Fiskus beteiligt sich an diesen Kosten, sofern sie den „zumutbaren Eigenanteil“ überschreiten. Dieser richtet sich nach der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 75/14) liegt die Schwelle etwas niedriger. Bei einer Familie mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 Euro sind es beispielsweise 1.046 Euro im Jahr. Ist dieser Betrag bereits überschritten, kann es sich lohnen, weitere Ausgaben vorzuziehen.

Handwerkerkosten: Ein ähnliches Prinzip gilt bei Handwerkerkosten. Jährlich können 20 Prozent der Aufwendungen steuerlich abgesetzt werden – maximal 1.200 Euro. Wer den Betrag nicht ausgeschöpft hat, kann bis Jahresende zum Beispiel Reparaturen erledigen lassen. Berücksichtigt werden nur Arbeitsstunden, kein Material. „Bei sehr hohen Kosten kann es auch sinnvoll sein, in diesem Jahr eine Abschlagszahlung zu leisten und den Rest im kommenden Jahr zu begleichen“, sagt Klocke.

Kapitaleinkünfte: Steuerzahler, die bei mehreren Banken Kapitaleinkünfte wie Zinsen oder Dividenden verbucht haben, sollten prüfen, ob sie ihren Sparerpauschbetrag in Höhe von insgesamt 801 Euro optimal auf die Institute verteilt haben. Falls nicht, sollten die Freistellungsaufträge geändert werden. Für Aktionäre, die ihren Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft haben, kann es sich lohnen, gut gelaufene Aktien zu verkaufen und gleich wieder eine Order aufzugeben. Laut Bundesfinanzhof ist das in Ordnung, sofern unterschiedliche Preise beim Verkauf und Rückkauf vorlagen (Az.: IX R 60/07). Zu berücksichtigen sind aber auch die Kosten, die durch die Transaktionen entstehen.

Wer Verluste verbucht hat, muss sich diese bis zum 15. Dezember von der Bank bescheinigen lassen. Nur so können in der Steuererklärung Verluste aus einem Depot mit Gewinnen aus dem Depot bei einem anderen Institut verrechnet werden.

Steuerklassenwechsel: Wenn Ehepaare oder Lebenspartner das Ehegattensplitting nutzen, bietet sich bei ungleichen Gehältern meist die Steuerklassen-Kombination fünf/drei an. Wenn der Partner mit dem höheren Einkommen Klasse drei nutzt, kann damit das monatliche Nettoeinkommen erhöht werden. „Wer eine Arbeitslosigkeit befürchtet oder Nachwuchs plant, sollte über einen Steuerklassenwechsel nachdenken“, rät Klocke. Denn je nach Steuerklasse verändert sich das monatliche Nettogehalt, und das kann sich auf die spätere Höhe von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld auswirken. Wer bis zum 31. Dezember heiratet oder momentan getrennt lebt und sich bis dahin versöhnt, kann das Ehegattensplitting noch für das gesamte laufende Jahr nutzen.

Kindergeld: Haben Eltern versäumt, Kindergeld zu beantragen, können sie das bis Jahresende noch für vier Jahre rückwirkend nachholen. Ab Januar ändert sich das, die Familienkasse berücksichtigt den Anspruch dann nur noch maximal für ein halbes Jahr rückwirkend. Künftig müssen Eltern einen möglichen Anspruch auf Kindergeld also schnell prüfen. „Insbesondere bei erwachsenen Kindern bis 25 Jahre kann der Anspruch neu entstehen, zum Beispiel, wenn das Kind zwischenzeitlich angestellt war und dann eine Ausbildung beginnt“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Freibeträge: Mit Freibeträgen können Arbeitnehmer ihr monatliches Nettoeinkommen erhöhen und müssen nicht bis zur Steuererklärung warten, um zu viel gezahlte Steuern zurückzufordern. Möglich sind Freibeträge unter anderem wegen Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner oder Kinderbetreuungskosten. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen mehr als 600 Euro im Jahr betragen. „Werbungskosten können erst ab einem jährlichen Aufwand von mehr als 1.000 Euro vorab geltend gemacht werden, etwa für einen langen Arbeitsweg oder eine doppelte Haushaltsführung“, sagt Klocke. Noch bis 30. November können auch Freibeträge für 2017 beantragt werden.

Staatliche Zuschüsse: Die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen kann bis Ende 2017 noch rückwirkend für das Jahr 2013 beantragt werden. Bei der Wohnungsbauprämie funktioniert das nur noch für 2015 und 2016. Wer zur Altersvorsorge bis Jahresende einen Riester-Vertrag abschließt, kann noch die kompletten Zulagen für dieses Jahr einstreichen. Auch bei bestehenden Riester-Verträgen lohnt sich eine Prüfung: „Wenn der Mindesteigenbetrag nicht eingezahlt wurde, werden die Zulagen gekürzt“, warnt Nöll. Das kann passieren, wenn das Gehalt sich erhöht oder für ein Kind keine Zulage mehr fällig wird.

Spenden: Wer an gemeinnützige Organisationen spendet, kann das in der Steuererklärung als Sonderausgabe angegeben und damit seine Steuerlast senken. Für Spenden an Organisationen, die Flüchtlingen helfen, gilt noch bis Ende 2018 eine Vereinfachung: Es ist keine formale Zuwendungsbescheinigung nötig. Dem Finanzamt genügen der Kontoauszug und ein Beleg der Spendenorganisation. Bei anderen Spendenempfängern gilt diese Erleichterung nur bis 200 Euro.

Steuererklärungen nachholen: Wer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, hat dafür vier Jahre Zeit und kann bis Ende 2017 noch die Erklärung für das Jahr 2013 beim Finanzamt einreichen – und weil der 31. Dezember dieses Jahr auf einen Sonntag fällt, muss die Erklärung erst spätestens am 2. Januar 2018 beim Finanzamt liegen. Zuletzt lag die durchschnittliche Steuererstattung bei 935 Euro.

Startseite
Mehr zu: Steuertipps in letzter Minute - An welchen Stellschrauben Sie jetzt noch drehen können
0 Kommentare zu "Steuertipps in letzter Minute: An welchen Stellschrauben Sie jetzt noch drehen können"

Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.

Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%